Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Beschluss vom 17. September 2026, LVwG-M-55/001-2026 (Österreichische Rechtslage)
| Zusammenfassung in Kürze
Seit 28. April 2026 müssen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen, wenn Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen bestimmter Vorsatzdelikte im sozialen Nahraum melden (§ 13 Abs 5 WaffG). Anders als das bisherige vorläufige Waffenverbot endet dieses Verbot nicht nach vier Wochen. Es gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, sofern die Behörde es nicht vorher aufhebt oder durch ein Waffenverbot nach § 12 WaffG ersetzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine Maßnahmenbeschwerde gegen den Ausspruch eines solchen Verbots als unzulässig zurückgewiesen. Das Verbot sei eine Folge kraft Gesetzes und kein eigenständiger Anfechtungsgegenstand. Soweit ersichtlich ist das die erste veröffentlichte Entscheidung zu dieser Bestimmung. Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Waffenverbot, das mit einem Betretungsverbot „als ausgesprochen gilt“. Der neue Absatz 5 ist allerdings anders formuliert: Dort „ist“ das Verbot von der Polizei „auszusprechen“. Die Sicherstellung der Waffen bleibt mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbar. Für Jäger ist zudem wichtig, dass ein Verstoß gegen das Verbot strafbar ist. |
Seit der Waffengesetznovelle 2025 kann schon der Beginn eines Ermittlungsverfahrens dazu führen, dass ein Jäger oder Sportschütze bis zum Ende des Strafverfahrens keine Waffen besitzen darf. Voraussetzung ist, dass es um bestimmte Vorsatzdelikte im sozialen Nahraum geht. Wie sich der Betroffene unmittelbar gegen den Ausspruch eines solchen Verbots wehren kann, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu nun erstmals entschieden.
Die Rechtslage seit 28. April 202
1. Das bisherige vorläufige Waffenverbot
Das vorläufige Waffenverbot gibt es schon lange. Nach § 13 Abs 1 erster Satz WaffG dürfen Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ein solches Verbot aussprechen, wenn sie „Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte“. Mit der Novelle BGBl I Nr 211/2021 kam eine zweite Variante hinzu. Ordnet die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG an, gilt nach § 13 Abs 1 zweiter Satz WaffG automatisch auch ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.
In beiden Fällen dürfen die Organe Waffen, Munition und waffenrechtliche Urkunden sicherstellen, die Jagdkarte ist davon ausgenommen. Das Verbot endet nach § 13 Abs 4 WaffG nach vier Wochen. Will die Waffenbehörde dem Betroffenen den Waffenbesitz länger untersagen, muss sie ein Waffenverbot nach § 12 WaffG erlassen.
2. Der neue Absatz 5
Die Novelle BGBl I Nr 56/2025 hat diesem System zwei weitere Absätze angefügt. Anlass waren nach der Begründung des Initiativantrags die „tragischen Ereignisse in Graz am 10. Juni 2025“. Die neuen Absätze sind am 28. April 2026 in Kraft getreten (§ 62 Abs 23 WaffG in Verbindung mit BGBl II Nr 96/2026).
Nach dem neuen § 13 Abs 5 WaffG muss die Polizei ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen, sobald Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen bestimmter Vorsatzdelikte verständigen, die im sozialen Nahraum begangen wurden. Erfasst sind Delikte gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie die §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB. Dazu zählen etwa Körperverletzung, Freiheitsentziehung, Nötigung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung, fortgesetzte Gewaltausübung und Hausfriedensbruch. Den Begriff des sozialen Nahraums erläutern die Gesetzesmaterialien bei § 12 Abs 1a Z 2 WaffG. Gemeint ist danach das familiäre, partnerschaftliche oder berufliche Umfeld. Es liegt nahe, den Begriff in § 13 Abs 5 WaffG ebenso zu verstehen.
Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Recht liegt in der Dauer. Das Verbot nach Absatz 5 „gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach § 12 erlassen“. Die Vierwochenfrist gilt hier nicht. Kommt es zur Anklage, kann das Verbot daher auch das Hauptverfahren über mehrere Instanzen umfassen. Eine ähnliche Regelung trifft der neue § 13 Abs 6 WaffG für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt. Dort gilt das Verbot jedenfalls bis zur Aufhebung der Verfügung.
3. Keine Gefahrenprognose im Einzelfall
Aufschlussreich ist die Entstehungsgeschichte. Nach dem ursprünglichen Abänderungsantrag im Innenausschuss (33/AUA XXVIII. GP) sollte das Verbot nur dann auszusprechen sein, wenn die Staatsanwaltschaft „Grund zur Annahme hat, dass von einem Betroffenen eine Gefahr für seinen sozialen Nahraum ausgeht“. Die Begründung stellte darauf ab, ob „auf Grund bestimmter Tatsachen eine Eskalation der Situation zu befürchten ist“, und hielt fest, dies werde „im Einzelfall zu beurteilen sein“.
Das Bundesministerium für Justiz wandte in seiner Stellungnahme ein, Gefährdungseinschätzungen seien „ureigene Aufgabe der Sicherheitsbehörden und nicht der Staatsanwaltschaften“. Es schlug vor, allein an die Verständigung über ein Ermittlungsverfahren wegen bestimmter, ausdrücklich genannter Delikte anzuknüpfen. Die Gesetz gewordene Fassung entspricht im Wesentlichen diesem Vorschlag. Nach dem Wortlaut kommt es daher auf die Art des Delikts, das Tatumfeld und die Verständigung an, eine Gefahrenprognose im Einzelfall verlangt Absatz 5 nicht.
4. Strafbarkeit
Zugleich wurde die Sanktion verschärft. Wer trotz eines vorläufigen Waffenverbots Waffen oder Munition besitzt, begeht seit 28. April 2026 keine Verwaltungsübertretung mehr, sondern eine gerichtlich strafbare Handlung. Beim Waffenverbot nach § 12 WaffG war das schon bisher so. § 50 Abs 1 Z 3 WaffG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, und zwar schon bei Fahrlässigkeit.
Der Fall
Die veröffentlichte Entscheidung ist knapp und gibt den Sachverhalt nur in Umrissen wieder. Am 5. August 2026 sprachen Beamte einer niederösterreichischen Polizeiinspektion gegenüber dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot aus. Nach der Beschwerde stützten sie es auf § 13 Abs 5 WaffG. Am 15. September 2026 erhob der Mann durch seine Rechtsanwältin Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Als Gegenstand der Beschwerde bezeichnete die Anwältin schon im Betreff ausdrücklich den „Ausspruch eines auf § 13 Abs. 5 WaffG gestützten vorläufigen Waffenverbotes“. Ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG und die Verständigung durch die Strafverfolgungsbehörden führte die Beschwerde nicht als Anfechtungsgegenstand an. Die Sicherstellung von Waffen und Munition sprach sie nur in den Beschwerdepunkten an.
Die Entscheidung: Beschwerde unzulässig
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerde, soweit sie sich (isoliert) gegen den Ausspruch des vorläufigen Waffenverbots richtet, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision hat es nicht zugelassen. Über die Beschwerde gegen die Sicherstellung wird im weiteren Verfahren entschieden.
Die Entscheidungsgründe im Detail
1. Was angefochten ist, bestimmt die Beschwerde
Zunächst erörtert das Gericht den Umfang der Anfechtung. Nach § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG muss die Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Amtshandlung bezeichnen. Damit legt der Beschwerdeführer zugleich fest, was das Gericht nach § 27 VwGVG prüft (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Eine Amtshandlung, die weder in der Bezeichnung noch in den Gründen oder Anträgen vorkommt, gilt nicht als angefochten. Weil eine Rechtsanwältin den Gegenstand eindeutig benannt hatte, sah das Gericht keinen Anlass für einen Verbesserungsauftrag. Über das Betretungsverbot hatte es daher nicht zu entscheiden.
2. Übertragung der Rechtsprechung zum Betretungsverbot
Den Kern der Begründung bildet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2023. Dieser hatte zum Waffenverbot nach § 13 Abs 1 zweiter Satz WaffG ausgesprochen, dieses Verbot sei „nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur eine gesetzliche Folge der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG und somit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme“. Er begründete das ausdrücklich mit der Wendung „gilt … als ausgesprochen“. Das Waffenverbot teile daher „zwangsläufig das rechtliche Schicksal des Betretungsverbotes“ (VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038, Rn. 39).
Diese Rechtsprechung überträgt das Landesverwaltungsgericht auf den neuen Absatz 5. Auch dort sei das Verbot gesetzlich zwingend und „als eine ex lege Folge der Verständigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei konzipiert“. Das vorläufige Waffenverbot sei deshalb in beiden Fällen „kein eigenständiges Instrument (und somit keinen eigenständigen Anfechtungsgegenstand)“ und könne „nicht gesondert bekämpft (bzw. allenfalls aufgehoben) werden“ (Pkt. 4.2.1). Neben dem Verwaltungsgerichtshof beruft sich das Gericht auf eine Fußnote im Praxiskommentar von Keplinger und Pühringer zum Sicherheitspolizeigesetz aus dem Jahr 2021.
3. Die Sicherstellung bleibt anfechtbar
Anders beurteilt das Gericht die Sicherstellung der Waffen. Sie könne in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen und sei daher mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Das entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 19.03.2021, Ra 2020/03/0130, Rn. 13). Ob die Sicherstellung rechtmäßig war, ist noch offen.
Einordnung
Gegen die Übertragung der Rechtsprechung zum Betretungsverbot auf den neuen Absatz 5 lassen sich drei Einwände erheben.
1. Der Wortlaut ist ein anderer
Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Ergebnis ausdrücklich auf den Wortlaut des zweiten Satzes von Absatz 1 gestützt. Dort ist das Waffenverbot als gesetzliche Fiktion gestaltet. Es „gilt“ mit dem Betretungsverbot als ausgesprochen, ohne dass ein Organ es gesondert aussprechen muss. Absatz 5 ist anders formuliert. Er verpflichtet die Polizei, das Verbot gegenüber dem Betroffenen auszusprechen. Das Verbot entsteht also erst durch einen Akt eines Organs. Dass die Beamten dabei keinen Ermessensspielraum haben, schließt nicht zwingend aus, diesen Akt als anfechtbare Maßnahme anzusehen.
Beim Ausspruch nach dem ersten Satz von Absatz 1, der ebenfalls durch ein Organ erfolgt, haben die Verwaltungsgerichte Maßnahmenbeschwerden, soweit ersichtlich, bisher in der Sache geprüft. So hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes nach § 13 WaffG“ für rechtswidrig erklärt (LVwG Kärnten 08.10.2024, KLVwG-842/8/2024). In einem Wiener Fall hatte das Verwaltungsgericht eine solche Beschwerde inhaltlich geprüft und abgewiesen, die Revision dagegen blieb erfolglos (VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152). Vom Wortlaut her steht Absatz 5 diesem ersten Satz näher als der Fiktion des zweiten Satzes. Der vom Gericht zitierte Kommentar aus dem Jahr 2021 konnte den erst 2026 in Kraft getretenen Absatz 5 noch nicht berücksichtigen.
2. Es fehlt ein anfechtbarer Hauptakt
Die Rechtsprechung zum Betretungsverbot hat einen nachvollziehbaren Grund. Das Waffenverbot nach dem zweiten Satz von Absatz 1 hängt an einem Betretungsverbot, und dieses kann der Betroffene mit der Maßnahmenbeschwerde anfechten. Erklärt das Gericht das Betretungsverbot für rechtswidrig, entfällt auch die Grundlage des Waffenverbots. Der Rechtsschutz besteht also, er läuft nur über das Betretungsverbot.
Bei Absatz 5 gibt es keinen solchen Hauptakt. Das Verbot knüpft an die Verständigung durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei an, also an eine bloße Mitteilung zwischen Behörden. Sie richtet sich nicht an den Betroffenen und kann daher nicht mit der Maßnahmenbeschwerde angefochten werden. Folgt man dem Landesverwaltungsgericht, kann der Betroffene den Ausspruch des Verbots daher gerichtlich nicht unmittelbar überprüfen lassen. Anfechtbar bleiben nur die Sicherstellung und ein späteres Waffenverbot nach § 12 WaffG, falls die Behörde ein solches erlässt.
Der Verfassungsgerichtshof hat 2023 gebilligt, dass das mit einem Betretungsverbot verbundene Waffenverbot nicht gesondert angefochten werden kann. Der Umstand, „dass nicht jede Rechtsfolge der Maßnahme gesondert anfechtbar ist“, mache die Regelung „im gegebenen Zusammenhang nicht bereits verfassungswidrig“. Das damit verbundene Waffenverbot hielt er in diesem Kontext auch nicht für unverhältnismäßig (VfGH 07.12.2023, G 590/2023 ua, Pkt. 2.6 und 2.7). Beide Aussagen beziehen sich ausdrücklich auf den damaligen Zusammenhang. Die Bundesregierung hatte in jenem Verfahren auf das „auf maximal vier Wochen beschränkte vorläufige Waffenverbot“ hingewiesen. Das Verbot nach Absatz 5 kann erheblich länger dauern. Ob die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs auch dafür gelten, ist nicht entschieden, vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aber stark zu bezweifeln.
3. Das Gesetz sieht eine Überprüfung durch die Behörde vor
Das Landesverwaltungsgericht meint, das Verbot könne nicht „gesondert bekämpft (bzw. allenfalls aufgehoben) werden“. Gemeint sein dürfte eine Aufhebung durch das Gericht selbst.
Nach dem dritten Satz von Absatz 5 gelten „Abs. 1, 1a, Abs. 2 und Abs. 3“ sinngemäß. Damit muss die Waffenbehörde allerdings nach § 13 Abs 2 WaffG eine Vorprüfung vornehmen. Sind die Voraussetzungen für ein Waffenverbot offensichtlich nicht gegeben, hat sie das vorläufige Verbot aufzuheben. Andernfalls muss sie das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 WaffG durchführen. Zeigt sich später, dass die Voraussetzungen doch fehlen, hat sie den Betroffenen nach § 13 Abs 3 WaffG zu informieren und ihm die Waffen, die er weiter besitzen darf, möglichst rasch zurückzugeben.
Dass dieser Verweis auch für Absatz 5 gilt, war eine bewusste Entscheidung. Nach dem Ausschussbericht sollte für Absatz 5 nur der erste Satz von Absatz 2 gelten, also lediglich die Pflicht der Polizei, die Behörde zu informieren und ihr die sichergestellten Gegenstände vorzulegen. Im Plenum des Nationalrates wurden die Worte „erster Satz“ für Absatz 5 gestrichen, für Absatz 6 aber beibehalten. Zugleich wurde eingefügt, dass das Verbot endet, wenn ein Waffenverbot nach § 12 WaffG erlassen wird. Das spricht dafür, dass die Waffenbehörde auch in den Fällen des Absatzes 5 prüfen und entweder aufheben oder ein Waffenverbot erlassen soll. Gegen ein solches Waffenverbot steht dann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
Ein Hinweis zum Gesetzestext
Absatz 5 verweist für die Verständigung durch Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei auf „§ 56a Abs. 2 zweiter Satz“. Dieser Satz regelt heute aber nur, dass die Waffenbehörde im Rechtsmittelverfahren Daten an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Die Verständigungspflicht selbst steht in § 56b Abs 1 Z 1 WaffG. Sie war in der Ausschussfassung noch in § 56a Abs 2 vorgesehen und wurde im Plenum nach § 56b verschoben, der Verweis in Absatz 5 wurde aber nicht angepasst. Praktisch bedeutsam ist § 56b Abs 1 Z 2 WaffG. Danach muss die Staatsanwaltschaft die Waffenbehörde auch über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens verständigen.
Was das für Jäger bedeutet
Die Jagdkarte wird nicht sichergestellt, § 13 Abs 1 Z 2 WaffG nimmt sie ausdrücklich aus. Das Verbot erfasst aber den Besitz von Waffen und Munition. Während seiner Dauer ist die Jagd daher praktisch ausgeschlossen, und wer trotzdem eine Waffe besitzt, macht sich nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG strafbar.
Hinzu kommen jagdrechtliche Folgen, die jedes Land selbst regelt. In einigen Ländern ist die Jagdkarte Personen zu verweigern, denen der Waffenbesitz verboten wurde, ohne dass das Gesetz zwischen vorläufigem und endgültigem Verbot unterscheidet. In Niederösterreich betrifft das Personen, „denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes“ (§ 61 Abs 1 Z 2 NÖ JG). Ähnlich offen sind die Regelungen im Burgenland (§ 64 Abs 1 Z 2 Bgld. JagdG 2017), in Wien (§ 53 Abs 1 lit g Wr. JagdG), in Oberösterreich (§ 33 Abs 3 Z 8 Oö. JagdG 2024) und in der Steiermark (§ 41 Abs 1 lit i Stmk. JagdG 1986). Ob diese Bestimmungen auch ein vorläufiges Verbot nach § 13 Abs 5 WaffG erfassen, ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Ihr Wortlaut schließt es nicht aus.
Weniger streng sind die übrigen Länder. Tirol (§ 29 Abs 1 lit a TJG 2004) und Salzburg (§ 46 Abs 1 Z 3 Sbg. JG 1993) verweisen ausdrücklich auf ein Waffenverbot nach § 12 WaffG. Kärnten (§ 38 Abs 1 lit i K-JG) und Vorarlberg (§ 26 Abs 1 lit d Vbg. JG) verlangen ein rechtskräftiges Waffenverbot. In Tirol hat das Landesverwaltungsgericht für die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte allerdings einen wirksamen, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Mandatsbescheid über ein Waffenverbot genügen lassen (LVwG Tirol 21.05.2026, LVwG-206/34/1144-9). Außerdem ist die Tiroler Jagdkarte auch Personen zu versagen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 WaffG anzusehen sind.
Praxishinweis
Wer von einem vorläufigen Waffenverbot nach § 13 Abs 5 WaffG betroffen ist, sollte fristgerecht Maßnahmenbeschwerde erheben (§ 7 Abs 4 VwGVG). Darin sollten der Ausspruch des Verbots, die Sicherstellung und gegebenenfalls ein Betretungsverbot jeweils ausdrücklich als Anfechtungsgegenstand bezeichnet werden, denn das Gericht prüft nur, was benannt ist. Zugleich empfiehlt es sich, bei der Waffenbehörde auf die Vorprüfung nach § 13 Abs 2 WaffG zu drängen und schriftlich darzulegen, warum die Voraussetzungen für ein Waffenverbot offensichtlich fehlen. Ob die Behörde darüber auf Antrag mit anfechtbarem Bescheid entscheiden muss, ist noch ungeklärt, dürfte aber mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes richtigerweise zu bejahen sein.
Im Strafverfahren kommt ein Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO in Betracht. Gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts stehen binnen sechs Wochen die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 26 VwGG) und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Art 144 B-VG) offen. Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, sollte der Betroffene nicht auf die Verständigung der Behörde warten, sondern die Aufhebung des Verbots und die Rückgabe der Waffen selbst beantragen.
Fazit
Die Novelle 2025 hat das vorläufige Waffenverbot um eine Variante erweitert, die nicht nach vier Wochen endet, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gelten kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hält den Ausspruch eines solchen Verbots nicht für gesondert anfechtbar. Es stützt sich dabei auf die Rechtsprechung zum Betretungsverbot, die allerdings auf einem anderen Wortlaut beruht und bei der das Betretungsverbot selbst anfechtbar ist. Zudem hat der Nationalrat für Absatz 5 die Vorprüfung durch die Waffenbehörde vorgesehen. Eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof steht aus.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fundstellen
- LVwG Niederösterreich 17.09.2026, LVwG-M-55/001-2026 (ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.55.001.2026), drei Rechtssätze: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_NI_20260917_LVwG_M_55_001_2026_00
- VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038, Rn. 39: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2023010038_20230510L00
- VfGH 07.12.2023, G 590/2023 ua; LVwG Kärnten 08.10.2024, KLVwG-842/8/2024; VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152; VwGH 19.03.2021, Ra 2020/03/0130; LVwG Tirol 21.05.2026, LVwG-206/34/1144-9
- WaffG 1996 idF BGBl I Nr 56/2025, §§ 13 Abs 5 und 6, 50 Abs 1 Z 3, 56b in Kraft seit 28.04.2026 (BGBl II Nr 96/2026); Materialien: 33/AUA XXVIII. GP, 204 BlgNR XXVIII. GP, 11682 BlgBR (Änderungen im Plenum NR), 609/SN XXVIII. GP
Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 26. September 2026, Kontakt: