Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 6. August 2026, 20 L 567/26 und 20 L 1097/26 (Deutsche Rechtslage)
| Zusammenfassung in Kürze
Zwei nordrhein-westfälische Polizeibehörden haben zwei polizeilich wiederholt aufgefallenen Männern für drei Jahre das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, Sportgeräten und Tierabwehrsprays untersagt. Die Eilanträge blieben im Wesentlichen erfolglos. Der Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG erfasst Alltagsmesser nach Auffassung der Kammer nicht. Der Bundesgesetzgeber könne seine Kompetenz nicht durch eigene Definitionen erweitern. Daraus folgt ein Seitenhieb auf die Messerregelungen des Waffengesetzes: Die Kammer hegt Zweifel, ob das Veranstaltungsverbot des § 42 Abs. 4a WaffG, die 2024 auf Messer aller Art erstreckten Verbotszonen des § 42 Abs. 5 WaffG, das Fernverkehrsverbot des § 42b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und das seit 2008 geltende Führverbot des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG von der Bundeskompetenz gedeckt sind. Das VG Düsseldorf hatte ein Jahr zuvor genau entgegengesetzt argumentiert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verhandelt die Berufung am 29. September 2026. |
Seit dem – unter Juristen wie Praktikern äußerst umstrittenen – Sicherheitspaket vom Herbst 2024 verbietet das Waffengesetz das Führen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und im Fernverkehr und ermächtigt die Länder zur Einrichtung von Messerverbotszonen. Für Jägerinnen und Jäger gelten Ausnahmen, gleichwohl ist die Rechtsunsicherheit hoch.
Nun hat ein Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob der Bund diese Verbote überhaupt erlassen durfte. Anlass waren zwei Eilverfahren gegen Mitführverbote, in denen es um Beile, Kettensägen und Schlagringe ging, nicht um Jagdwaffen. Die Begründung reicht aber weit über den Einzelfall hinaus.
Der Fall
Ein Landrat als Kreispolizeibehörde und das Polizeipräsidium Bonn untersagten zwei Männern mit Polizeiverfügungen vom 4. März 2026 und vom 25. März 2026, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für drei Jahre „Messer aller Art, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte oder Tierabwehrsprays“ mitzuführen (Rn. 2). Beide Behörden stützten sich auf die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW und ordneten die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller im Verfahren 20 L 567/26 war seit 2019 wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten. Die Akten verzeichnen einen Angriff mit einem Beil, das Erwarten eines Kontrahenten mit laufender Kettensäge, das Werfen einer brennenden Glasflasche, mehrfache Gewalt gegen die Lebensgefährtin und Widerstand gegen Polizeibeamte (Rn. 70 bis 79). Er bestritt die Vorfälle.
Die Entscheidung
Die 20. Kammer lehnte die Eilanträge im Wesentlichen ab. Die aufschiebende Wirkung stellte sie nur für den Zeitraum vom im Bescheid genannten Beginn des Verbots bis zur Zustellung wieder her, weil ein Verwaltungsakt erst mit Bekanntgabe wirksam wird (Rn. 7). Das Verbot bleibt vollziehbar, die Kompetenzfrage ist offen. Beide Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Randnummern im Folgenden beziehen sich auf den Beschluss Az.: 20 L 567/26.
Die Entscheidungsgründe im Detail
1. Befugnisnorm
Die Kammer trennt: Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser sowie Armbrüste sind Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, für sie kann das Mitführverbot „nur auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG gestützt werden“ (Rn. 20). Den Austausch der Ermächtigungsgrundlage hält es für zulässig, weil beide Normen an eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anknüpfen und einen vergleichbaren Ermessensrahmen eröffnen (Rn. 21 bis 23). Das Mitführverbot sei als Minusmaßnahme vom weitergehenden Besitzverbot des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG gedeckt, „zumal dieses ein Unterfall des Besitzes ist“ (Rn. 86).
2. Der verfassungsrechtliche Waffenbegriff
Für alle übrigen Gegenstände prüft die Kammer, ob die Landesgeneralklausel durch die ausschließliche Bundeskompetenz für das Waffenrecht gesperrt ist. Sie verneint das mit einer Argumentation, die den Kern des Beschlusses bildet. Der Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG orientiere sich am natürlichen Wortsinn und am einfachgesetzlichen Waffenbegriff von 1972 und sei für neue Waffen offen (Rn. 30). „Hingegen steht es dem einfachen Bundesgesetzgeber nicht zu, den Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG eigenständig beliebig zu erweitern. Andernfalls läge es in seiner Hand, den Umfang seiner Gesetzgebungskompetenz durch einfachgesetzliche Definitionen frei zu bestimmen“ (Rn. 32). Maßgeblich sei ein spezifischer Bezug zum ursprünglichen Waffenbegriff, also eine Zweckbestimmung oder objektive Eigenschaft als Mittel gegen die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen. Die bloße Eignung zur Verletzung genüge nicht, sonst ließe sich der Kompetenztitel „ohne Weiteres auf Schraubenzieher, Hämmer, Küchenwerkzeuge, Scheren oder ähnliche Alltagsgegenstände erstrecken“ (Rn. 33).
Küchenmesser, Taschenmesser, Zangen oder Golfschläger seien vom Waffenbegriff weit entfernt und auch keine neuen, zuvor unbekannten Waffen (Rn. 35). Die gestiegene Zahl der Messerdelikte ändere daran nichts (Rn. 36), Alltagsmesser dürften „seit jeher immer wieder zweckentfremdet“ worden sein (Rn. 38). Schließlich habe der Bundesgesetzgeber selbst diese Gegenstände nicht in seine Waffendefinition aufgenommen (Rn. 39).
3. Der Seitenhieb auf das Waffengesetz
An dieser Stelle wird die Kammer deutlich: „Problematisch ist diesbezüglich der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in den letzten Jahren den Anwendungsbereich verschiedener Regelungen auf den Umgang mit Gegenständen ausgedehnt hat, die jedoch nach seiner eigenen Definition keine Waffen sind“ (Rn. 40). Die Kammer nennt das Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a WaffG), die Erstreckung der Waffenverbotszonen auf Messer (§ 42 Abs. 5 WaffG), das Führungsverbot für Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG) und das Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr (§ 42b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). „Die Kammer hegt insoweit Zweifel, ob diese Regelungen vollständig mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG vereinbar sind. Vielmehr könnten die genannten Vorschriften verfassungswidrig sein, soweit diese Regelungen über den Umgang mit Gegenständen treffen, die vom verfassungsrechtlichen Waffenbegriff nicht umfasst sind“ (Rn. 41). Die Regelungstechnik des Bundes sei für die Kompetenzfrage zwar ohne Belang, bekräftige aber, dass Alltagsmesser vom hergebrachten Waffenbegriff „sehr weit entfernt“ seien (Rn. 42 und 44).
Entscheidungserheblich war das nicht. Das Verwaltungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass Konsequenzen für andere Ermächtigungsgrundlagen als die Landesgeneralklausel im Eilverfahren nicht zu prüfen sind (Rn. 45). Es handelt sich um ein obiter dictum, also eine beiläufige Äußerung ohne Bindungswirkung, und sie stammt aus einem Eilverfahren mit summarischer Prüfung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kam ohnehin nicht in Betracht, weil die Frage nicht entscheidungserheblich war (Rn. 45) und im Eilverfahren regelmäßig nicht vorgelegt wird.
Gleichwohl ist es, soweit ersichtlich, die erste Äußerung eines Verwaltungsgerichts, die die Messerverbote des Waffengesetzes kompetenzrechtlich in Frage stellt. Die Kritik in der Literatur, die das VG Düsseldorf in seinem Urteil zitiert (Rn. 116), richtete sich, soweit dort wiedergegeben, gegen den Bruch mit der Systematik des Waffengesetzes. Bemerkenswert ist zudem, dass die Einzelrichterin derselben Kammer noch im März 2026 offen gelassen hatte, ob die Düsseldorfer Sperrwirkungsthese zutrifft, von der das VG Düsseldorf „mit beachtlicher Argumentation“ ausgehe (VG Köln, Beschluss vom 24.03.2026, 20 L 55/26, Rn. 11).
4. VG Köln vs. VG Düsseldorf
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am 24. September 2025 ein dreijähriges Mitführverbot für überwiegend rechtswidrig erklärt (Az. 18 K 4465/25). Seine Begründung: Für Messer aller Art besitze der Bund die ausschließliche Kompetenz, das Landesrecht sei gesperrt, die Generalklausel trage das Verbot nicht. Für die übrigen Gegenstände verlange ein dreijähriges Verbot nach der Wesentlichkeitstheorie eine eigene Standardmaßnahme im Polizeigesetz. Die Kölner Kammer kommt in der ersten Rechtsfrage zum genau entgegengesetzten Ergebnis. Nach ihrer Lesart hat der Bund seine Kompetenz möglicherweise überschritten. Beide Gerichte gehen von derselben Kommentarstelle zur Reichweite der Ermächtigungsgrundlage aus, sie ziehen nur andere Schlüsse. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Eilverfahren 5 B 579/25 am 8. Juli 2025 die Generalklausel für tragfähig gehalten und war dabei davon ausgegangen, dass der Bund seine Kompetenz auf sämtliche Messer erstreckt hat. Köln widerspricht in der Begründung beiden Gerichten. Das Oberverwaltungsgericht verhandelt die Berufung im Düsseldorfer Verfahren (5 A 2779/25) nach Medienberichten am 29. September 2026.
5. Generalklausel und Übergangsfrist
Die zweite offene Frage, ob ein dreijähriges Verbot überhaupt auf eine Generalklausel gestützt werden darf, hat die Kammer der Hauptsache vorbehalten (Rn. 46). Auf lange Sicht könnte eine spezielle landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geboten sein, wenn die Polizei das Instrument regelmäßig nutzen wolle. Derzeit sei der Rückgriff auf die Generalklausel „ausnahmsweise vorübergehend“ vertretbar, „bis der Landesgesetzgeber – binnen angemessener Frist – die bestehende Regelungslücke im Polizeigesetz NRW schließt“ (Rn. 53 und 55). Dem Gesetzgeber sei eine Beobachtungsphase zuzubilligen (Rn. 56). Eine Landesregelung müsste womöglich mit den Bundesnormen der §§ 41 bis 42b WaffG abgestimmt werden, damit Mitführverbote für Waffen und für sonstige gefährliche Gegenstände ineinandergreifen (Rn. 58).
6. Die Gefahrenprognose
Am Ergebnis änderten die vorgenannten rechtlichen Zweifel der Kammer nichts. Die Kammer übernimmt den Maßstab des Oberverwaltungsgerichts, wonach im Regelfall ein wiederholter Einsatz oder ein wiederholtes Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen erforderlich ist und eingestellte Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen, wenn ein Restverdacht bleibt (Rn. 67). Bei dem dokumentierten Aggressionspotenzial hält sie die Prognose für tragfähig (Rn. 80). Weil der Verfahrensausgang nach summarischer Prüfung offen ist, fällt die Folgenabwägung Leib und Leben gegen die allgemeine Handlungsfreiheit zulasten des Antragstellers aus (Rn. 91 und 92).
Was das für Jägerinnen und Jäger bedeutet
Für die Jagd ist das Messer unverzichtbares Werkzeug. Das Waffengesetz trägt dem Rechnung. Vom Messerverbot bei öffentlichen Veranstaltungen sind Personen ausgenommen, „die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen“ (§ 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 8 WaffG). Im Fernverkehr gilt dieselbe Ausnahme nach § 42b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG unmittelbar. Für die Waffenverbotszonen der Länder muss die jeweilige Verordnung eine Ausnahme für das berechtigte Interesse vorsehen, das bei der Jagd in der Regel vorliegt (§ 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 Nr. 2 WaffG). Für feststehende Messer über 12 cm und Einhandmesser verlangt § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WaffG ein berechtigtes Interesse, das nach Absatz 3 insbesondere bei Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck vorliegt. Die Jagdausübung wird allgemein dazu gezählt, ausdrücklich nennt das Gesetz sie nur in § 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 8 WaffG. Bei Veranstaltungen und im Fernverkehr genügt außerdem der nicht zugriffsbereite Transport, in Verbotszonen nach Maßgabe der jeweiligen Verordnung, für § 42a WaffG verlangt das Gesetz dagegen ein verschlossenes Behältnis.
Der Kölner Beschluss stellt diese Ausnahmen nicht in Frage, er stellt die Verbote in Frage, zu denen sie gehören. Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass der Bund für Alltagsmesser nicht zuständig ist, wären die betroffenen Regelungen insoweit verfassungswidrig, was nur das Bundesverfassungsgericht feststellen könnte. Die Kammer deutet lediglich an, dass der Landesgesetzgeber für individuelle Mitführverbote eine eigene Befugnisnorm schaffen sollte (Rn. 53 bis 58). Bis dahin gilt das Waffengesetz, wie es ist.
Praxishinweis
Für Jägerinnen und Jäger ändert sich nichts. Wer das Jagdmesser im Zusammenhang mit der Jagd führt, ist von den Messerverboten ausgenommen.
Fazit
Das Verwaltungsgericht Köln hat nicht entschieden, dass die Messerverbote des Waffengesetzes verfassungswidrig sind. Es hat eine Frage gestellt, die der Bundesgesetzgeber 2008 wie 2024 nur mit einem formelhaften Verweis auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG beantwortet hat: Wo endet die Waffe und wo beginnt der Alltagsgegenstand? Eine Klärung durch das Oberverwaltungsgericht NRW könnte Ende September 2026 erfolgen.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig.
Fundstellen
- VG Köln, Beschluss vom 06.08.2026, 20 L 567/26 und Beschluss vom 06.08.2026, 20 L 1097/26, Volltexte in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (nrwe.justiz.nrw.de)
- VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2025, 18 K 4465/25 (Berufung beim OVG NRW, 5 A 2779/25, mündliche Verhandlung nach dpa-Meldung vom 16.08.2026 am 29.09.2026), OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025, 5 B 579/25, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.09.2025, 17 L 1155/25, VG Köln, Beschluss vom 24.03.2026, 20 L 55/26
- Waffengesetz in der geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 95), Messerverbote in § 42 Abs. 4a, Abs. 5 und § 42b eingeführt beziehungsweise erweitert durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in Kraft seit 31.10.2024, § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG durch Gesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426), § 8 Abs. 1 PolG NRW, Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG, Gesetzesbegründungen BT-Drs. 16/7717, S. 19 und BT-Drs. 20/12805, S. 22
Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 8. September 2026, Kontakt: