Evaluierung des Waffenrechts durch das Bundesministerium des Innern, zweite Beteiligungsrunde: Fragen, geltende Rechtslage, Optionen und Stellungnahme, Stand 27. September 2026
| Zusammenfassung in Kürze
Seit dem 4. August 2026 liegt Verbänden, Ländern und Bundesbehörden ein umfangreicher Fragenkatalog des Bundesinnenministeriums vor: über 200 Fragen, 17 Themenkomplexe, Antwortfrist 30. September 2026. Die Evaluierung ist nach Auskunft der Bundesregierung vom 4. September 2026 „noch nicht abgeschlossen“. Einen Referentenentwurf gibt es noch nicht. Für Jäger stehen vor allem zur Debatte: eine Höchstgrenze für Langwaffen, ein Aufbewahrungsnachweis vor Erteilung des Jagdscheins, die Eintragung der Jagdscheine in das Nationale Waffenregister, Regelbeispiele für den „gröblichen Verstoß“, ein „minder schwerer Fall“ bei Aufbewahrungsverstößen, regelmäßige psychologische Gutachten, strengere Vorgaben für die Aufbewahrung der Tresorschlüssel sowie Erleichterungen bei Schalldämpfern und Nachtsichttechnik. Der Beitrag stellt die geltende Rechtslage und die im Fragebogen angelegten Optionen dar. Aus Sicht des Verfassers muss der Staat jede neue Beschränkung mit belastbaren Tatsachen begründen. Wo der Vollzug versagt, ist der Vollzug zu verbessern, nicht die Pflichtenlast der Rechtstreuen zu erhöhen. Eine Obergrenze für Langwaffen, anlasslose Regelgutachten und die Ausweitung der Kontrollbefugnisse sind daher abzulehnen. Für die Praxis: Bis zu einer Novelle gilt das geltende Recht unverändert. Angeschrieben sind nur Verbände und Behörden, einzelne Jäger bringen sich am wirksamsten über ihren Verband ein. |
Seit einem Jahr prüft das Bundesministerium des Innern (BMI) das gesamte Waffenrecht. Im Juni habe ich über die Stellungnahmen der ersten Beteiligungsrunde berichtet. Mit dem Fragebogen der zweiten Runde liegt nun erstmals ein inhaltliches Arbeitspapier des Ministeriums vor. Amtlich veröffentlicht ist es nicht, Verbände haben es aber zugänglich gemacht. Ein Fragebogen ist kein Gesetzentwurf. Er zeigt aber, welche Stellschrauben das Ministerium prüft.
Im ersten Teil dieses Beitrags werden die Fragen, die Jäger unmittelbar betreffen, mit der geltenden Rechtslage und den denkbaren Optionen dargestellt. Im zweiten Teil erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit den verschiedenen Novellierungsoptionen.
Stand des Verfahrens
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, das Waffenrecht auf Grundlage einer Evaluierung „bis 2026“ fortzuentwickeln. Die erste Runde lief von Anfang September bis 6. Oktober 2025. Am 4. August 2026 folgte der Fragebogen, nach Angaben des Bundes der Militär- und Polizeischützen (BDMP) an die Verbände, die Innenministerien der Länder und mehrere Bundesbehörden. Die Rückmeldungen will das Ministerium nach Angaben des BDMP „zu gegebener Zeit“ auf seiner Internetseite veröffentlichen.
Auf eine schriftliche Frage aus dem Bundestag hat Parlamentarischer Staatssekretär Christoph de Vries am 4. September 2026 geantwortet: „Die der Fortentwicklung vorausgehende Evaluierung ist noch nicht abgeschlossen.“ Einen Termin für einen Referentenentwurf nennt das Ministerium nicht. Bei laufender Antwortfrist und einem Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des Bundesrates ist ein Inkrafttreten noch 2026 praktisch ausgeschlossen.
Teil 1: Fragen, geltende Rechtslage und Novellierungsoptionen
1. Obergrenze für Langwaffen
Rechtslage: Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolgt bei Inhabern eines Jahresjagdscheins keine Prüfung des Bedürfnisses „für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen“. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt das in einer Entscheidung zur zweiten jagdlichen Kurzwaffe richtigerweise wörtlich aus. Der Gesetzgeber habe eine Privilegierung „hinsichtlich Langwaffen in unbeschränkter Zahl und bis zu zwei Kurzwaffen“ vorgesehen (BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2026, 24 B 25.1740, Rn. 26). Andere Gerichte urteilen anders. Nach einer Auswertung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom Juni 2026 sehen OVG Lüneburg, VG Gießen und VG Bayreuth offenbar oberhalb von etwa 10 bis 15 Langwaffen Raum für eine Bedürfnisprüfung wegen möglichen Waffenhortens. Für das VG Gießen können schon mehr als zehn Langwaffen ein Hinweis sein. Die Wissenschaftlichen Dienste halten es für denkbar, die Bedürfnisfiktion künftig zahlenmäßig zu begrenzen.
Fragen: Das BMI will wissen, was in der Jägerschaft „eine übliche Anzahl von Langwaffen pro Jäger“ ist, ab welcher Grenze von einem „extremen Einzelfall“ zu sprechen wäre und ob „eine absolute gesetzliche Höchstgrenze, etwa im mittleren zweistelligen Bereich, innerhalb derer keine Bedürfnisprüfung stattfinden würde“, sachgerecht wäre. Dabei verweist das Ministerium darauf, dass Teile der Jägerverbände eine solche Grenze in der ersten Runde für denkbar gehalten hätten. Für Ausbildungswaffen bringt es die Vereins-Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG und eine eigene „Ausbildungs-WBK“ ins Spiel. Die Sicherheits- und Waffenbehörden fragt es, ob das Waffensammeln von Jägern überhaupt eine deliktische Relevanz hat.
Optionen: Denkbar sind im Kern drei Modelle. Erstens der Status quo, also die unbegrenzte Fiktion, deren Reichweite die Gerichte uneinheitlich bestimmen. Zweitens eine gesetzliche Schwelle, bis zu der die Fiktion uneingeschränkt gilt und oberhalb derer die Behörde das Bedürfnis prüfen darf. Drittens eine absolute Obergrenze, oberhalb derer Jäger gar keine Langwaffen mehr erwerben dürften. Der Fragetext lässt offen, welches der beiden letzten Modelle gemeint ist. Das Wort „absolute“ spricht für ein Erwerbsverbot, der Nachsatz eher für eine Bedürfnisprüfung. Die Wirkung hängt zudem vom Standort ab. In Bayern wäre jede Grenze eine Verschärfung, solange Behörden und Gerichte dem Verwaltungsgerichtshof folgen. Wo Behörden sich auf die Linie von Gießen oder Lüneburg stützen, brächte eine Schwelle von etwa 40 oder 50 Langwaffen dagegen mehr Rechtssicherheit als heute.
2. Der Jagdschein rückt ins Blickfeld
Rechtslage: Der Jahresjagdschein ist heute selbst ein Erwerbstitel. Langwaffen dürfen damit ohne Erlaubnis erworben werden, die Waffenbesitzkarte ist erst binnen zwei Wochen zu beantragen (§ 13 Abs. 3 WaffG). Für den Erwerb zum vorübergehenden Besitz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, also etwa bei der Leihe einer Langwaffe, steht auch ein Tagesjagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich (§ 13 Abs. 4 WaffG). Den Nachweis der sicheren Aufbewahrung verlangt § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG erst vom Besitzer oder Antragsteller. Jagdscheine sind nicht im Nationalen Waffenregister eingetragen. Die Waffenbehörde muss die Jagdbehörde aber unverzüglich unterrichten, wenn einem Jäger Zuverlässigkeit oder Eignung fehlen (§ 6b WaffG).
Fragen: Der Fragebogen benennt die Lücke zwischen Erwerb und Nachweis und fragt, ob die Ausstellung eines Jagdscheins „den vorherigen Nachweis einer ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung“ erfordern soll. Außerdem fragt er, ob Jagdscheine im Nationalen Waffenregister eingetragen werden sollen und wie Jagdbehörden derzeit von Widerruf, Rücknahme, Verzicht oder Rückgabe einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfahren.
Optionen: Ein Aufbewahrungsnachweis könnte an der Erteilung des Jagdscheins ansetzen. Das hat einen rechtlichen Haken, denn die Erteilung regeln §§ 15, 17 BJagdG, und für das Bundesjagdgesetz ist nicht das BMI, sondern das Bundeslandwirtschaftsministerium zuständig. Naheliegender wäre es nach diesseitiger Einschätzung, die Erwerbsprivilegien des § 13 Abs. 3 und 4 WaffG an einen Nachweis zu knüpfen. Beim Register reicht die Bandbreite von einer bloßen Statusangabe, ob ein gültiger Jagdschein vorliegt, bis zur vollständigen Erfassung aller Jagdscheindaten. Hintergrund ist der Vollzug: Bis ein Jagdschein eingezogen ist, bleibt er faktisch ein Titel, mit dem sich Langwaffen erwerben lassen.
3. Zuverlässigkeit: Entlastung mit Fragezeichen
Rechtslage: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist in der Regel unzuverlässig, wer „wiederholt oder gröblich“ gegen Waffengesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz verstoßen hat. Aufbewahrungsverstöße werden meist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG beurteilt, einem zwingenden Tatbestand ohne Regel und Ausnahme, bei dem allein die Prognose zählt, teils auch als gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Daneben steht das Jagdrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG schlägt die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf den Jagdschein durch, und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG enthält einen eigenständigen Regeltatbestand für wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz.
Fragen: Der Fragebogen greift den Vorwurf der Verbände auf, die Rechtsprechung lasse keinen Raum mehr für einfache Verstöße, und fragt nach Regelbeispielen für den gröblichen Verstoß. Zugleich verweist er darauf, dass der Begriff im Bundes- und Landesrecht gebräuchlich ist. Weiter geht es um den Vorschlag, geringfügige Verstöße gegen das Bundesjagdgesetz herauszunehmen. Als Beispiele nennt der Fragebogen die Jagdausübung vor Ablauf der Beanstandungsfrist des Pachtvertrags (§ 12 Abs. 4 BJagdG) und die unterlassene Mitwirkung an Maßnahmen gegen invasive Arten (§ 28a Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Die Anmelder hielten sie weder für straf- noch für bußgeldbewehrt. Für das zweite Beispiel trifft das jedenfalls nach dem Bundesjagdgesetz zu, für das erste nicht. Wer entgegen § 12 Abs. 4 BJagdG die Jagd ausübt, handelt nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG ordnungswidrig.
Schließlich geht es um den in der ersten Runde eingebrachten Vorschlag eines „minder schweren Falls der Unzuverlässigkeit“. Das Ministerium illustriert ihn mit einem Beispiel aus dem Revieralltag: „nach 20 beanstandungsfreien Aufbewahrungskontrollen 1 Patrone im Jagdrucksack vergessen“. Es fragt, ob solche Fälle als Regeltatbestand ausgestaltet werden sollten, bei dem der Erlaubnisinhaber sich entlasten und einen atypischen Fall darlegen kann. Für diesen Fall ist zusätzlich vorgeschlagen worden, die Unzuverlässigkeit auf einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Die Erlaubnis wäre dann für diese Zeit zu widerrufen, Urkunden wären zurückzugeben und Waffen abzugeben oder sicherzustellen. Das Ministerium fragt ausdrücklich nach dem bürokratischen Aufwand dieses Modells.
Optionen: Die Bandbreite reicht von Regelbeispielen, quasi als Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff „gröblich“, über eine Herausnahme reiner Ordnungsverstöße ohne Waffenbezug bis zu einem abgestuften System, das zwischen zwingender Unzuverlässigkeit, Regelvermutung und minder schwerem Fall unterscheidet.
4. Persönliche Eignung: Gutachten auch für Jäger?
Rechtslage: Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangt § 6 WaffG heute nur bei Bedenken gegen die Eignung (Abs. 2, auch bei Jägern) und von Antragstellern unter 25 Jahren (Abs. 3 Satz 1, der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG für Jäger nicht gilt). Im Übrigen beurteilt die Waffenbehörde die Eignung selbst anhand der Erkenntnisse, die sie nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG bei den Polizeibehörden einholt.
Fragen und Optionen: Der Fragebogen benennt drei denkbare Modelle: Die Eignung könnte „ausschließlich im Wege psychologischer Begutachtung“ bewertet werden, alternativ bei Erstantrag und danach „bspw. nur alle 10 Jahre“, oder die Behörden erhielten eine psychologisch erarbeitete Kriterienliste. Die beiden ersten Varianten brächten auch für Jäger eine kostenpflichtige Begutachtung, die heute nur bei konkreten Eignungsbedenken verlangt wird. Das Ministerium fragt nach Kosten und Zeitaufwand.
5. Aufbewahrung und Kontrollen
Rechtslage: Die Anforderungen an Waffenschränke regelt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung auf Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG. Für Behältnisse, die bis zum 6. Juli 2017 genutzt wurden und dem damaligen Standard entsprachen, gelten nach § 36 Abs. 4 WaffG die neueren Verordnungsanforderungen nicht, solange der bisherige Besitzer sie weiter nutzt. Zur Aufbewahrung der Schlüssel gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regel. Die Behörde darf nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG die Räume betreten, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden (§ 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG).
Fragen und Optionen: Bei den Tresorschlüsseln fragt das Ministerium, ob nur noch Schränke mit biometrischem System oder Zahlenkombination ohne Notfallschlüssel zugelassen werden sollen und ob ein gesonderter Schlüsseltresor Pflicht werden soll. Eine Nachrüstpflicht könnte nach § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 WaffG schon durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates angeordnet werden. Altschränke im Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG erfasste eine solche Verordnung aber nicht, dafür bräuchte es eine Gesetzesänderung. Bei den Kontrollen stellt der Fragebogen die anlasslose Kontrolle auf den Prüfstand, zitiert aber zugleich ihre Begründung aus dem Jahr 2009 mit dem Hinweis auf Winnenden. Er fragt auch, ob das Zutrittsrecht sachgerecht auf die Räume mit Waffen und Munition beschränkt ist und den Raum mit dem Schlüssel ausspart. Die Optionen reichen damit von der Abschaffung anlassloser Kontrollen bis zu ihrer Ausweitung.
6. Schalldämpfer und Nachtsichttechnik
Rechtslage: Schalldämpfer stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Jäger dürfen sie nach § 13 Abs. 9 WaffG erwerben, aber nur mit jagdlichen Langwaffen für Zentralfeuermunition bei der Jagd und dem jagdlichen Übungsschießen verwenden. Die Ausnahme vom Umgangsverbot in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG erfasst nur Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsicht- und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung sowie Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren, bleiben waffenrechtlich verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 und 1.2.4.2). Jagdrechtlich verbietet zusätzlich § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte, wobei die Länder dieses Verbot nach § 19 Abs. 2 BJagdG aus besonderen Gründen einschränken können.
Fragen und Optionen: Das BMI stellt die Frage, ob Schalldämpfer weiter wie wesentliche Teile behandelt werden sollen, ob sie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte frei erwerbbar, für Sportschützen und für Randfeuermunition freigegeben werden sollen und ob es zutrifft, dass Schalldämpfer nach dem Gebrauch wegen Korrosionsgefahr nur außerhalb des Waffenschranks aufbewahrt werden können. Bei der Nachtsichttechnik wird gefragt, ob die bisherige Ausnahme genügt und für welche weiteren Geräte ein jagdliches Bedürfnis besteht.
7. Was nicht gefragt wird
Die Strafvorschriften der §§ 51, 52 WaffG kommen im Fragebogen nicht vor, obwohl die Bundesregierung den auf Berliner Initiative eingebrachten Gesetzentwurf des Bundesrates für einen Verbrechenstatbestand bei halbautomatischen Kurzwaffen ausdrücklich in die Evaluierung einbeziehen will (BT-Drs. 21/7557, Anlage 2). Beim Messerkomplex fragt das Ministerium nur nach einer Definition des Messers. Dabei hält es fest, dass der Gesetzgeber mit den Messerverboten bei öffentlichen Veranstaltungen, in Verbotszonen und im Fernverkehr (§ 42 Abs. 4a und 5, § 42b WaffG) „Alltagsmesser erfassen wollte“, und verlangt von den Befürwortern einer Legaldefinition eine Begründung. Am 29. September 2026 verhandelt das OVG Nordrhein-Westfalen über ein polizeiliches Verbot, Messer aller Art zu führen, das die Vorinstanz weitgehend aufgehoben hatte, weil weder das Waffengesetz noch das Polizeigesetz eine Grundlage für ein Verbot von Alltagsmessern biete (Az.: 5 A 2779/25).
Teil 2: Stellungnahme
Die Maßstäbe
- Wer beschränkt, muss begründen: Jäger und Sportschützen gehören zu den am dichtesten überprüften Gruppen von Bürgern in diesem Land. Jäger haben eine staatliche Prüfung abgelegt, Sportschützen ihre Sachkunde nachgewiesen. Beide werden regelmäßig auf Zuverlässigkeit und Eignung überprüft, sind mit jeder Waffe im Nationalen Waffenregister erfasst und müssen der Behörde auch ohne Verdacht Zutritt zu ihren Aufbewahrungsräumen gestatten. Jede zusätzliche Pflicht für diese Gruppe muss sich auf Tatsachen stützen, die einen Sicherheitsgewinn belegen. Dass das Ministerium die Sicherheits- und Waffenbehörden erst jetzt fragt, ob das Waffensammeln von Jägern überhaupt eine deliktische Relevanz hat, zeigt, dass diese Tatsachengrundlage bislang fehlt.
- Rechtssicherheit: Das geltende Waffenrecht leidet weniger an zu laxen Regeln als an unbestimmten Begriffen und divergierender Behördenpraxis. Wer seine Erlaubnisse wegen eines Verstoßes verlieren kann, muss vorher erkennen können, was verboten ist. Klare gesetzliche Maßstäbe sind deshalb ein Freiheitsgewinn, auch wenn sie im Einzelfall eine Grenze ziehen.
- Vollzug verbessern statt Pflichten vermehren: Wo das bestehende Recht nicht durchgesetzt wird, etwa weil der Informationsfluss zwischen den Behörden unzureichend ist, liegt das Problem bei der Verwaltung. Abhilfe schaffen eine bessere personelle Ausstattung der Verwaltung und bessere digitale Prozesse.
- Verhältnismäßigkeit im Einzelfall: Der Verlust sämtlicher Erlaubnisse bei Bagatellen wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht. Das Recht muss deshalb zwischen dem gefährlichen und dem einmalig nachlässigen Waffenbesitzer unterscheiden können.
Zu den einzelnen Fragen
Langwaffen
Eine absolute Obergrenze ist abzulehnen. Die Zahl der Langwaffen sagt über die Gefährlichkeit eines Jägers nichts aus, denn er kann ohnehin nur eine Waffe zur selben Zeit sinnvoll führen, und jede einzelne ist registriert und sicher zu verwahren. Die Vielfalt jagdlicher Waffen folgt aus der Vielfalt der Jagdarten, vom Schrotschuss auf der Treibjagd über die Bergjagd bis zur Nachsuche. Der Gesetzgeber von 2002 hat Inhaber eines Jahresjagdscheins für Langwaffen und zwei Kurzwaffen auf Empfehlung des Innenausschusses bewusst vollständig von der Bedürfnisprüfung freigestellt, das Bedürfnis gilt als fingiert (BT-Drs. 14/8886, S. 111). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das überzeugend bestätigt. Soll der Gesetzgeber handeln, dann durch eine Klarstellung im Sinne dieser Rechtsprechung.
Jagdschein und Register
Ein gesonderter Aufbewahrungsnachweis vor Erteilung des Jagdscheins ist entbehrlich. Wer eine Langwaffe mit dem Jahresjagdschein erwirbt, muss binnen zwei Wochen die Waffenbesitzkarte beantragen und dabei die Aufbewahrung nachweisen. Ein sicherheitsrelevanter Vorteil ist nicht ersichtlich. Die Eintragung der Jagdscheine in das Nationale Waffenregister ist dagegen vertretbar, wenn sie sich auf die Angabe beschränkt, ob ein gültiger Jagdschein besteht. Sie verbessert den Vollzug des geltenden Rechts, ohne rechtstreue Jäger zusätzlich zu belasten.
Zuverlässigkeit
Regelbeispiele für den gröblichen Verstoß sind zu befürworten, weil sie Rechtssicherheit schaffen. Sie sollten ergänzt werden durch eine zeitliche Konkretisierung des Merkmals „wiederholt“ und durch die Klarstellung, dass Verstöße ohne Bezug zu Waffen, Munition oder Sicherheit, etwa bloße Anzeige- und Formalfehler im Pachtrecht, die Zuverlässigkeit nicht entfallen lassen. Der minder schwere Fall als Regeltatbestand mit Entlastungsmöglichkeit ist unbedingt zu begrüßen. Die Kopplung an einen befristeten Widerruf mit Abgabe der Waffen ist allerdings abzulehnen, denn sie verwandelt eine Erleichterung in eine Sanktion mit hohem Verwaltungsaufwand. Die vergessene Patrone im Rucksack oder der Schalldämpfer, der zum Trocknen außerhalb des Tresors liegt, verlangen – will man ihre Relevanz für die Zuverlässigkeit im Einzelfall überhaupt bejahen, was jedenfalls beim Schalldämpfer zweifelhaft ist – nach einem milderen Mittel, etwa einer Belehrung, einer Auflage oder einer Nachkontrolle.
Persönliche Eignung
Eine flächendeckende psychologische Begutachtung, ob bei jeder Prüfung oder alle zehn Jahre, ist abzulehnen. Sie stellt jeden Jäger unter einen Generalverdacht, verursacht erhebliche Kosten und schafft einen neuen Markt für Pflichtgutachten, ohne dass dargelegt wäre, dass die heutige anlassbezogene Prüfung nach § 6 Abs. 2 WaffG Gefahren übersieht. Zu befürworten und dringend notwendig ist dagegen eine bundeseinheitliche Kriterienliste für die Waffenbehörden. Sie trägt dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung und schützt vor willkürlichen Gutachtenanordnungen. Überdies bedarf es einheitlicher Begutachtungsleitlinien, wie es sie im Fahrerlaubnisrecht mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung längst gibt.
Aufbewahrung und Kontrollen
Eine bundeseinheitliche, gesetzliche Regel zur Aufbewahrung von Schlüsseln ist sinnvoll, weil die heutige Rechtsunsicherheit Jäger immer wieder die Erlaubnis kostet. Sie muss aber praktikabel bleiben und darf nicht zu einer Pflicht führen, funktionsfähige Schränke gegen biometrische Systeme auszutauschen. Der Bestandsschutz des § 36 Abs. 4 WaffG darf nicht angetastet werden. Eine Ausweitung des Zutrittsrechts auf weitere Räume der Wohnung ist abzulehnen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG ist kein Hindernis, das der Gesetzgeber beliebig beiseiteschieben kann.
Schalldämpfer und Nachtsichttechnik
Schalldämpfer dienen dem Gehörschutz des Schützen und seines Hundes. Technisch sind sie keine Waffe, sondern ein Anbauteil, das den Mündungsknall dämpft. Es ist deshalb sinnvoll, sie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei zu stellen und ihre Aufbewahrung außerhalb des Waffenschranks – wie etwa die Munition – zuzulassen. Bei der Nachtsichttechnik bedarf es nach Auffassung des Verfassers keiner weiteren Liberalisierung.
Ganz abgesehen von ethisch-moralischen Erwägungen: Das Argument, zusätzliche Technik mache die Jagd sicherer und tierschutzgerechter, trägt nicht. In jüngster Zeit beschäftigen mehrere tödliche Jagdunfälle bei Nacht, bei denen Nachtsicht- oder Wärmebildtechnik im Spiel gewesen sein soll, die Justiz. Befragt man Nachsuchenführer, kann wohl auch von weniger Tierleid durch Nachtzieltechnik kaum die Rede sein.
Was vom BMI derzeit nicht gefragt wird
Die Hochstufung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verbrechen, wie sie der Gesetzentwurf des Bundesrates vorsieht, ist abzulehnen. Sie würde die Zielgruppe – Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, Clans u. a. – erfahrungsgemäß nicht abschrecken. Treffen würde sie aber gerade auch den Legalwaffenbesitzer.
Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, und jede Verurteilung wegen eines Verbrechens führt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG zur zwingenden Unzuverlässigkeit für zehn Jahre. Das mag für den illegalen Waffenhandel angemessen sein, nicht aber für den Erlaubnisinhaber, der etwa eine Kurzwaffe vor dem Voreintrag übernimmt. Selbst ein minder schwerer Fall bliebe nach § 12 Abs. 3 StGB ein Verbrechen. Bei den Messerverboten sollte der Gesetzgeber jedenfalls Jäger ausdrücklich und generell ausnehmen, statt Alltagsgegenstände zu verbieten. Bislang ist nur das Führen von Messern im Zusammenhang mit der Jagd von den Verboten ausgenommen (§ 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 8 WaffG), und beim Führverbot für Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klinge über 12 cm (§ 42a WaffG) wird die Jagd nicht einmal ausdrücklich genannt.
Praxishinweis
Die Frist des 30. September gilt nur für die angeschriebenen Stellen. Der Bayerische Jagdverband hatte seine Jägervereinigungen um Rückmeldung bis zum 14. September gebeten. Wer jetzt noch eigene Erfahrungen, etwa mit Aufbewahrungskontrollen oder mit Bedürfnisprüfungen bei Langwaffen, einbringen will, sollte sich umgehend an seine Jägervereinigung oder seinen Landesverband wenden. Konkrete Fälle aus der Praxis sind in einem solchen Verfahren wertvoller als allgemeine Forderungen. Für laufende Verfahren ändert die Evaluierung nichts, es gilt das geltende Recht.
Fazit
Der Fragebogen zeigt in zwei Richtungen. Bei Zuverlässigkeit, Schalldämpfern und Nachtsichttechnik greift das Ministerium Entlastungswünsche auf, lässt aber die Befürworter begründen.
Wo Jäger bisher privilegiert sind, bei der Langwaffenzahl und beim Jagdschein, fragt es nach mehr Kontrolle, ebenso bei Register, Begutachtung und Tresorschlüsseln.
Die Begründungslast liegt deshalb beim Staat: Nicht der rechtstreue Jäger muss rechtfertigen, warum er eine weitere Büchse besitzt, sondern der Staat, warum ihn eine neue Pflicht sicherer macht. Die Evaluierung bietet die Chance, das Waffenrecht klarer, einheitlicher und vor allem einfacher zu machen. Dies ist für alle Beteiligten wünschenswert.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 27. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Stellungnahme in Teil 2 gibt die rechtspolitische Auffassung des Verfassers wieder.
Fundstellen
- BMI, Fragebogen zur Evaluierung des Waffenrechts, versandt mit Schreiben vom 04.08.2026, 46 Seiten, veröffentlicht u. a. vom VDB: https://www.vdb-waffen.de/d/r1dp1cy0.pdf; Bayerischer Jagdverband: https://jagd-bayern.de/wp-content/uploads/2026/09/Fragebogen_zu_Waffenrecht_BMI.docx
- BT-Drs. 21/7837 vom 04.09.2026, Antwort auf Frage 18, S. 11 f.: https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107837.pdf; BT-Drs. 21/7557 vom 12.08.2026 (zuvor BR-Drs. 383/26): https://dserver.bundestag.de/btd/21/075/2107557.pdf
- OVG NRW, Terminvorschau Nr. 18 vom 22.09.2026 (5 A 2779/25): https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/terminvorschau/T260902.pdf; Bayerischer Jagdverband, Mitteilung vom 04.09.2026: https://jagd-bayern.de/termine-jagdliches-schiessen-evaluierung/
- BayVGH, Urteil vom 26.02.2026, 24 B 25.1740, BayVBl 2026, 450, BeckRS 2026, 4098; BT-Drs. 14/8886, S. 20 und 111; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 7 – 3000 – 042/26 vom 22.06.2026: https://www.bundestag.de/resource/blob/1193718/WD-7-042-26.pdf
- BDMP, „Evaluierung des Waffenrechts: Der Fragebogen verrät die Richtung“: https://www.bdmp.de/aktuelles/neuigkeiten/detail/evaluierung-des-waffenrechts-der-fragebogen-verraet-die-richtung/; VDB, Mitteilung vom 04.08.2026: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/04082026_fragebogen_zur_evaluierung_des_waffenrechts_eingegangen.html
- PIRSCH vom 18.09.2026 (Ruchow): https://www.pirsch.de/news/toedlicher-jagdunfall-verwechselte-jaeger-seinen-freund-sau-43896; PIRSCH vom 17.07.2026 (Warburg): https://www.pirsch.de/news/neue-erkenntnise-jagdunfall-wurde-kugel-abgefaelscht-43582
Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 27. September 2026, Kontakt: