Abschussnachweis per Foto-App: Verwaltungsgericht München setzt die App-Pflicht beim körperlichen Nachweis außer Vollzug

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12. August 2026, M 7 S 26.5019

Zusammenfassung in Kürze

•  Ein Landratsamt hatte für ein Gemeinschaftsjagdrevier angeordnet, den körperlichen Nachweis für erlegtes Kahlwild beim Rotwild ausschließlich durch zwei Lichtbilder per Foto-App zu führen. Das Verwaltungsgericht München hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

•  Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG erlaubt der Jagdbehörde nur, die Vorlage des erlegten Wildes oder von Teilen desselben zu verlangen. Ein ausschließlicher Bildnachweis ist davon nach Auffassung des Gerichts nicht gedeckt.

•  Der mit der Jagdrechtsnovelle 2026 eingeführte Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG, der beim Rehwild einen Nachweis „körperlich oder durch Bild“ kennt, lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht analog auf das Rotwild übertragen. Die Norm regelt allein das Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter und verlangt eine Vereinbarung.

•  Die Anordnung war nach Auffassung des Gerichts zudem unbestimmt, weil Tenor und Begründung einander widersprechen, und ermessensfehlerhaft, weil Datenschutzbedenken, fehlende Smartphones und die Frage, welche App überhaupt gemeint ist, nicht bedacht wurden.

•  Die Klausel, nicht per App gemeldete Abschüsse würden als nicht erlegt gelten, findet sich nach den Worten des Gerichts in Jagdpachtverträgen, nicht im Gesetz. Als behördliche Beweislastregel oder Fiktion wäre sie unzulässig.

•  Es handelt sich um eine Eilentscheidung im Rahmen summarischer Prüfung. Offen bleibt die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des körperlichen Nachweises überhaupt vorlagen.

 

Die Jagdrechtsnovelle 2026 hat den Bildnachweis für erlegtes Rehwild ins Bayerische Jagdgesetz geschrieben. Ein oberbayerisches Landratsamt wollte daraus eine allgemeine Ermächtigung machen und verpflichtete die Pächter eines Gemeinschaftsjagdreviers, jedes erlegte Stück Kahlwild beim Rotwild nur noch per Foto-App nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht München hat diese Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung ist, soweit ersichtlich, die erste veröffentlichte Auseinandersetzung der Gerichte mit der neuen Vorschrift des Art. 32a BayJG und zieht eine klare Grenze zwischen dem, was Vertragsparteien vereinbaren dürfen, und dem, was eine Behörde anordnen kann.

Der Sachverhalt

Die Antragsteller sind Pächter eines Gemeinschaftsjagdreviers in einer Hegegemeinschaft, die nach Darstellung des Landratsamts einen sehr hohen Schutzwaldanteil aufweist. Dort sei der körperliche Nachweis beim Rotwild 2019 eingeführt worden, nachdem die Zählungen zwischen den Jagdjahren 2009/10 und 2017/18 einen Anstieg der Rotwildpopulation um 81 Prozent ergeben hätten, obwohl die Abschusspläne nach den Meldungen weitgehend erfüllt worden seien. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, „dass Hirschabschüsse auf dem Konto der Schmaltiere oder Alttiere verbucht worden seien“ (Rn. 4).

Mit Bescheid vom 7. Mai 2026 ordnete das Landratsamt für das Revier der Antragsteller den körperlichen Nachweis für Alttiere, Schmaltiere und Kälber bis zum 31. März 2028 an und regelte im Einzelnen, wie er zu führen sei: unverzüglich nach der Erlegung ein Lichtbild vom Haupt einschließlich der Lauscher, anschließend beide Lauscherspitzen abtrennen, auf dem Wildkörper ablegen und binnen fünf Minuten aus derselben Perspektive ein zweites Bild anfertigen, jeweils versehen mit Reviername, Wildklasse, Datum, Uhrzeit und Koordinaten. Beide Bilder waren innerhalb von 24 Stunden per E-Mail an die untere Jagdbehörde zu senden. Abschüsse ohne diese Bilder sollten im Rahmen der Abschusserfüllung als nicht erlegt gelten (Rn. 3). Sofortvollzug wurde angeordnet.

Die Pächter erhoben Klage und beantragten Eilrechtsschutz. Sie rügten, es gebe keine Tatsachen, die auf unrichtige Abschussmeldungen in ihrem Revier hindeuteten, die Bestandszahlen seien seit 2022/23 ohnehin rückläufig, und für die Verpflichtung, eine Foto-App auf bestimmte Weise zu nutzen, fehle die Rechtsgrundlage. Im Gebirgsrevier sei eine Datenverbindung nicht immer gewährleistet, die App sei datenschutzrechtlich nicht abgesichert, und ein Bild könne den bisherigen Nachweis nicht ersetzen, weil sich etwa der Erlegungszeitpunkt anhand der Körpertemperatur auf einem Foto nicht prüfen lasse (Rn. 5).

Das Landratsamt verteidigte die Anordnung mit einer Analogie. Rechtsgrundlage sei § 21 Abs. 2 Satz 7 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG und Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG in analoger Anwendung. Dass der Gesetzgeber den Bildnachweis nur beim Rehwild vorgesehen habe, sei ein redaktioneller Fehler, er habe schlicht übersehen, die Erleichterung auf das übrige Schalenwild zu übertragen (Rn. 8).

Die Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Die für das Jagdrecht zuständige 7. Kammer stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids wieder her, weil sich die Anordnung nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde (Rn. 14). Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet und ob der Bescheid mangels Anhörung formell rechtswidrig war, ließ das Gericht offen, weil eine Anhörung noch nachgeholt werden kann (Rn. 12, 14).

1. Der Maßstab für den körperlichen Nachweis

Zunächst bestätigt das Gericht, dass das Landratsamt grundsätzlich vom zutreffenden Maßstab ausgegangen ist. § 21 Abs. 2 Satz 7 BJagdG erlaubt den Ländern, den körperlichen Nachweis der Abschussplanerfüllung zu verlangen, Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG setzt das um. Unter welchen Voraussetzungen die Jagdbehörde von dieser Ermächtigung Gebrauch machen darf, sagt das Gesetz nicht mehr, seit die frühere Fassung aufgehoben wurde, die noch verlangte, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Abschussmeldungen unrichtig sind“. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die sich auch auf Nr. 3.2.5 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern stützt, ist die Anordnung insbesondere dann geboten, wenn bei ordnungsgemäßer Abschussplanung die erwartete Verbesserung des Vegetationszustandes ausbleibt, obwohl die Abschusspläne nach den Meldungen weitgehend oder vollständig erfüllt sind (Rn. 16). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Revier vorlagen und ob die Anordnung verhältnismäßig war, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Abschließend beurteilen ließ sich das ohnehin nicht, denn die vorgelegte Behördenakte enthielt nur die forstlichen Gutachten 2018 und 2021, weder das Gutachten 2024 noch die revierweisen Aussagen für das betroffene Revier (Rn. 17).

2. Keine Rechtsgrundlage für den ausschließlichen Bildnachweis

Den Kern der Entscheidung bildet die Auslegung des Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG. Die Norm ermächtigt die Jagdbehörde, zu verlangen, „das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen“.

Dazu das Gericht: „Der Wortlaut spricht für eine rein physische Vorlage. Es kann dahinstehen, ob spezielle Apps mittlerweile eine Nachweisführung mittels Lichtbild ermöglichen und ob manche Jagdbehörden diese Nachweise möglicherweise in bestimmten Fällen akzeptieren. Entscheidend ist vorliegend, dass die Anordnung, den körperlichen Nachweis ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, keine Rechtsgrundlage in Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG findet. Die bildliche Vorlage kann auch nicht als ‚minus‘ im Vergleich zum körperlichen Nachweis angesehen werden, weil sie zusätzliche Anforderungen an die Betroffenen stellt.“ (Rn. 19)

Damit verwirft das Gericht den Einwand der Behörde, die Foto-App sei für die Jäger doch die mildere Alternative zur Grünvorlage. Wer Lauscherspitzen abtrennen, zwei Fotos mit Koordinaten anfertigen und binnen 24 Stunden versenden muss, wird zu etwas verpflichtet, was das Gesetz so nicht kennt.

3. Keine Analogie zu Art. 32a Abs. 3 BayJG

Ebenso erteilt das Gericht einer Analogie zum neuen Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG eine Absage. Danach muss in verpachteten Revieren, in denen die Verbissbelastung in den letzten beiden revierweisen Beurteilungen als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet war, ein Nachweis des erlegten Rehwildes „körperlich oder durch Bild“ zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrages vereinbart werden. Es fehle sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Der Gesetzgeber habe mit Art. 32a BayJG bewusst eine Spezialregelung nur für das Rehwild geschaffen, um die Eigenverantwortung der Grundeigentümer zu stärken, und die Überwachungsvorschriften des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayJG bezögen sich ausdrücklich auf alle Schalenwildarten.

Dass die Nachweise bei Rot- und Rehwild gleichlaufen müssten, sei nicht zwingend, wie etwa § 16 Abs. 3 AVBayJG zeige (Rn. 20). Die Vorschrift kennt beim Rotwild die Wochenmeldung, bei Dam-, Muffel-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die jährliche Vorlage der Streckenliste als Abschussmeldung. Vor allem aber: „Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG betrifft schließlich allein das Verhältnis zwischen Verpächtern und Pächtern. Und auch dann muss der bildliche Nachweis zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrags ‚vereinbart‘ werden. Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG gestattet damit gerade keine einseitige behördliche Anordnung.“ (Rn. 21)

Das Gericht zitiert die Materialien nur für die Zielsetzung der Novelle (LT-Drs. 19/9707, S. 2). Sie geben mehr her. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 28. Januar 2026 erläutert zu Art. 32a Abs. 3 BayJG, es müsse „grundsätzlich eine Vereinbarung über die Durchführung eines geeigneten Nachweises (körperlich oder durch Bild) des erlegten Rehwilds erfolgen“ (LT-Drs. 19/9707, S. 42). Zugleich hat dieselbe Novelle Art. 32 Abs. 4 BayJG geändert und in Satz 1 Nr. 1 das Wort „schriftliche“ vor „Abschussmeldung“ gestrichen, ausdrücklich als „Voraussetzung für eine künftige digitale Übertragung von Abschussmeldungen bzw. Streckenlisten“ (LT-Drs. 19/9707, S. 40). Satz 2 blieb unverändert.

Ein Gesetzgeber, der die Digitalisierung in derselben Vorschrift im Blick hatte und die Änderung auf die Meldungen beschränkte, hat den Nachweis nicht übersehen. Für die vom Landratsamt behauptete planwidrige Lücke bleibt damit ganz offensichtlich kein Raum.

Auch § 16 Abs. 2 Satz 4 AVBayJG, der die jederzeitige Vorlage der Streckenliste erlaubt, trägt die Anordnung nach Ansicht des Gerichts nicht, weil der amtliche Vordruck keine Bildnachweise vorsieht (Rn. 22).

4. Unbestimmtheit und Ermessensfehler

Selbst wenn eine Rechtsgrundlage bestünde, wäre der Bescheid nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Tenor ordnete den Nachweis „nach Maßgabe der Nr. 2“ an, also ausschließlich per Foto-App. Die Begründung sprach hingegen davon, den Nachweis künftig „alternativ“ per App statt durch physische Vorlage erbringen zu können. Für die Adressaten war damit nicht erkennbar, ob die Grünvorlage weiterhin zulässig ist (Rn. 25). Das ist keine Förmelei, denn nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 5 BayJG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung über den körperlichen Nachweis zuwiderhandelt. Bei einer ausschließlichen App-Pflicht würde ein Jäger, der das erlegte Stück physisch vorlegt und damit seiner gesetzlichen Nachweispflicht unstreitig nachkommt, gleichwohl eine Ordnungswidrigkeit begehen (Rn. 25).

Aus demselben Befund folgert das Gericht einen beachtlichen Ermessensfehler. Das Landratsamt habe weder bedacht, dass Adressaten mit Datenschutzbedenken das Wild möglicherweise lieber weiterhin physisch vorlegen wollten, noch, dass mancher gar kein taugliches Smartphone besitze. Aus dem Bescheid gehe schon nicht hervor, welche Foto-App überhaupt einzusetzen sei (Rn. 25).

5. „Gilt als nicht erlegt“: keine Beweislastumkehr zugunsten der Behörde

Aufschlussreich ist schließlich die Passage zur Klausel, nicht ordnungsgemäß gemeldete Abschüsse würden als nicht erlegt gelten. Das Gericht findet diese Formulierung offenbar in Jagdpachtverträgen wieder, nicht im Gesetz, und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das eine solche Klausel als vertragliche Beweislastregel eingeordnet hatte. Was Vertragsparteien vereinbaren dürfen, steht der Behörde nicht zu: „Ein Rückgriff auf Beweislastregeln wäre insoweit aber ebenso unzulässig wie die Fiktion künftiger Sachverhalte (vgl. Art. 24 BayVwVfG; § 53 OWiG).“ Vieles spreche dafür, dass die Passage allenfalls ein Hinweis darauf sei, wie die Behörde solche Fälle zu würdigen gedenke (Rn. 26). Damit dürfte es beim Amtsermittlungsgrundsatz bleiben. Wer den Abschussplan nicht erfüllt haben soll, dem muss das nachgewiesen werden.

Einordnung

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn das Landratsamt hat sich einer Befugnis berühmt, die ihm der Gesetzgeber nicht eingeräumt hat. Die vorgetragene Analogie zu Art. 32a Abs. 3 BayJG dürfte bemüht worden sein, um den Bescheid doch noch zu retten. Vorliegend in Ansehung der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, ist eine sehr exklusive, um nicht zu sagen abwegige Rechtsmeinung.

Das erläuternde Faktenblatt des Wirtschaftsministeriums zur Jagdrechtsreform (Stand März 2026) nennt für das Rehwild einen „Abschussnachweis (z.B. körperlich oder digital)“, auf den sich die Vertragsparteien einigen. Genau darauf beschränkt sich die Gleichstellung beider Formen. Für den hoheitlichen Nachweis nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG ist der Gesetzgeber beim physischen Vorlegen geblieben. Nicht entschieden hat das Gericht, ob eine Jagdbehörde den Bildnachweis als freiwillige Alternative neben der Grünvorlage anbieten darf. Gegen ein solches Angebot ist aus Sicht des Verfassers nichts einzuwenden.

Ein Angebot, das dem Pächter die Wahl lässt, ist anders zu beurteilen als eine Pflicht. Für dieses Angebot im Sinne eines Wahlrechts zwischen der gesetzlich vorgesehenen körperlichen Vorlage und einem digitalen Nachweis bedarf der Staat keiner Befugnisnorm.

Offen ist, ob der körperliche Nachweis im betroffenen Revier überhaupt hätte angeordnet werden dürfen. Der Plausibilitätsvergleich, mit dem die Behörde die Zweifel an den Abschussmeldungen begründete, betraf die gesamte Hegegemeinschaft und den Zeitraum 2009/10 bis 2017/18. Die revierweise Verbissbewertung 2024, auf die sich der Bescheid daneben stützte, fehlte in der Behördenakte. Insofern darf dem Hauptsacheverfahren mit Spannung entgegengesehen werden.

Praxishinweis

Für Revierinhaber, die eine Anordnung zum körperlichen Nachweis erhalten, lohnt sich der genaue Blick auf die Modalitäten. Verlangt die Behörde ausschließlich Fotos per App, handelt sie nach dieser Entscheidung rechtswidrig.

Bei Versandfristen und der Vorgabe einer bestimmten App spricht vieles für dasselbe Ergebnis. Weil eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 5 BayJG bußgeldbewehrt ist, sollte ein entsprechender Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden. Anders als bei Anordnungen zur Erfüllung des Abschussplans nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG, denen Art. 32 Abs. 2 Satz 5 BayJG die aufschiebende Wirkung nimmt, hat die Klage gegen eine Nachweisanordnung aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nicht, wie hier, die sofortige Vollziehung anordnet. Prüfen sollte man auch, ob angehört wurde, ob die Behördenakte die aktuellen forstlichen Gutachten und die revierweisen Aussagen enthält und ob die Begründung auf das konkrete Revier eingeht oder nur auf die Hegegemeinschaft.

Klauseln, wonach nicht gemeldete Abschüsse als nicht erlegt gelten, dürften im Bescheid keine Regelungswirkung entfalten.

Wer beim Rehwild unter Art. 32a Abs. 3 BayJG fällt, sollte die Form des Nachweises ausdrücklich im Pachtvertrag regeln und dabei bedenken, dass ein Bildnachweis nur entlastet, wenn Aufnahme und Übermittlung im Revier praktisch leistbar sind.

Fazit

Die Digitalisierung des Abschussnachweises mag sinnvoll sein, aber sie braucht eine Rechtsgrundlage. Der bayerische Gesetzgeber hat den Bildnachweis 2026 nur für das Rehwild und nur als Vereinbarung zwischen Verpächter und Pächter zugelassen. Wer daraus eine hoheitliche App-Pflicht für das Rotwild ableitet, überdehnt die Norm. Das Verwaltungsgericht München hat das im Eilverfahren klar benannt und zugleich zwei handwerkliche Schwächen aufgezeigt: einen Tenor, der nicht zur Begründung passt, und eine aus Pachtverträgen bekannte Klausel, die als behördliche Beweislastregel unzulässig wäre.

Ob die Anordnung als solche zulässig war, bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Fundstellen

  • VG München, Beschluss vom 12.08.2026, Az.: M 7 S 26.5019, BeckRS 2026, 19575, Hauptsacheverfahren: VG München, Az.: M 7 K 26.4350 (anhängig)
  • Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 28.01.2026, LT-Drs. 19/9707, S. 2, 40 und 42
  • Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 26.03.2026, GVBl. 2026 S. 113, in Kraft seit 01.04.2026
  • OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2023, Az.: 30 U 278/22

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 4. September 2026, Kontakt: