Waffen weg wegen Parteimitgliedschaft: Die neuen Beschlüsse des OVG Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 07.08.2026, Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25, Vorinstanz: Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteile vom März 2025

Die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei kann die waffenrechtliche Erlaubnis (und den Jadgschein) kosten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse von zwei Mitgliedern und einem ehemaligen Mitglied und Unterstützer des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt rechtskräftig bestätigt. Ein eigenes, subjektvies waffenrechtliches Fehlverhalten war keinem der Betroffenen vorzuwerfen.

Zusammenfassung in Kürze

Der 3. Senat des OVG Sachsen-Anhalt hat mit drei Beschlüssen vom 7. August 2026 die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die klageabweisenden Urteile des VG Magdeburg aus dem März 2025 sind damit rechtskräftig.

Tragender Grund ist allein die Mitgliedschaft beziehungsweise die aktive Unterstützung des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt, gestützt auf die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG.

Maßgeblich ist das Gesamtbild der Vereinigung, wie es die öffentlichen Äußerungen ihrer führenden Köpfe und ihrer Untergliederungen prägen.

Eine Ausnahme vom Regeltatbestand bleibt möglich, etwa bei nachweisbarem aktiven Entgegentreten oder unmittelbar bevorstehendem Parteiaustritt.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar, in Betracht kommen nur noch die Anhörungsrüge und die Verfassungsbeschwerde. Bei Jagdscheininhabern führt der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit über § 17 Abs. 1 und § 18 Satz 1 BJagdG zwingend zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins.

 

Der Sachverhalt

Die zuständigen Waffenbehörden widerriefen die waffenrechtlichen Erlaubnisse dreier Personen aus Sachsen-Anhalt. Betroffen waren zwei Mitglieder sowie ein ehemaliges Mitglied beziehungsweise Unterstützer des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt, den die Verfassungsschutzbehörde des Landes seit November 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft. Anknüpfungspunkt der Bescheide war kein Verstoß gegen waffenrechtliche Pflichten, sondern ausschließlich die Zugehörigkeit zu dieser Vereinigung beziehungsweise deren Unterstützung.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klagen im März 2025 ab. Es wertete das Erkenntnismaterial der Verfassungsschutzbehörde aus, darunter Reden, Veröffentlichungen und Beiträge in sozialen Netzwerken, und gelangte zu der eigenen Überzeugung, dass der Landesverband Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese eigenständige tatrichterliche Feststellung ist der Dreh- und Angelpunkt der gesamten Entscheidungskette. Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom 7. August 2026 ab. Damit sind die Urteile nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig, den Betroffenen bleiben nur noch die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO und die Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

Nach der Presse-Mitteilung des Gerichts (die Beschlussgründe liegen im Volltext noch nicht vor), ist die Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch auf Mitglieder und aktive Unterstützer einer nicht verbotenen politischen Partei anwendbar. Weder Behörde noch Verwaltungsgericht sprächen damit ein Parteiverbot aus, es gehe um allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle gleichermaßen gelten. Der Staat müsse nicht warten, „bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind“, sondern dürfe Risiken bereits im Vorfeld verringern, weil der Schutz von Leib und Leben überragend gewichtig sei.

Für die Frage, ob die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, stellt der Senat auf das Gesamtbild ab. Geprägt wird es vor allem davon, wie sich führende Repräsentanten und Funktionäre der Partei sowie ihre Untergliederungen öffentlich äußern. Inhaltlich benennt er zwei Fallgruppen:

Die pauschale Herabsetzung von Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens als minderwertig und nicht integrierbar, worin eine Verletzung der Menschenwürde liegt, sowie die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse, die über zulässige Kritik hinausgeht und das Demokratieprinzip angreift. Erforderlich ist eine „objektiv kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber elementaren Grundsätzen der Verfassung, Gewaltanwendung ist dafür nicht erforderlich.

Gericht zeigt jedoch auch ausdrücklich den Weg zur Ausnahme auf. Eine solche kommt in Betracht, wenn besondere Umstände im Einzelfall das Vertrauen begründen, dass vom Betroffenen trotz Mitgliedschaft oder Unterstützung keine waffenrechtlich relevante Gefahr ausgeht. Genannt werden das nachweisbare aktive Entgegentreten gegen menschenverachtende Äußerungen oder Verletzungen des Demokratieprinzips sowie der unmittelbar bevorstehende Parteiaustritt. Es bleibt also bei einer widerleglichen Regelvermutung, die Behörde ist von der Prüfung des Einzelfalls nicht entbunden.

Die Einordnung im Detail

1. Ein Vorfeldtatbestand mit Ansage

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG hat seine heutige Gestalt durch das Dritte Waffenrechtsänderungs-gesetz vom 17. Februar 2020 erhalten. Unzuverlässig sind danach in der Regel Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen einzeln verfolgt haben, Mitglied einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder eine solche Vereinigung unterstützt haben. Die Gesetzesbegründung ist unmissverständlich: Die Mitgliedschaft soll zur Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn die Vereinigung nicht verboten ist (BT-Drs. 19/15875). Das zeigt schon die Systematik, denn für Parteien, deren Verfassungs-widrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, existiert mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG ein eigener Tatbestand. Hätte auch Nummer 3 ein Verbot vorausgesetzt, wäre die Vorschrift daneben weitgehend gegenstandslos.

2. Keine Kehrtwende in Magdeburg

Die Entscheidung wird verbreitet als Richtungswechsel dargestellt. Das greift zu kurz. Derselbe 3. Senat hatte mit Beschluss vom 24. April 2023 (Az. 3 M 13/23) noch entschieden, dass die Mitgliedschaft in derselben Partei die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründe. Der einleitende Halbsatz der Norm, wonach Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, bezieht sich danach allein auf die Mitgliedschaft der betroffenen Person.

Dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, muss dagegen feststehen, die bloße Einstufung als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz genügt nicht. An dieser Auslegung hat sich nichts geändert. Geändert hat sich die Tatsachengrundlage: Aus dem Verdachtsfall des Jahres 2023 ist eine gesicherte Einstufung geworden, und das Verwaltungsgericht hat die Verfassungsfeindlichkeit des Landesverbands 2025 eigenständig festgestellt. Wer die neuen Beschlüsse auf andere Konstellationen übertragen will, muss deshalb zuerst fragen, ob eine vergleichbare tatrichterliche Feststellung vorliegt.

3. Der offene Streit um den Überzeugungsgrad

Die zentrale Streitfrage der letzten Jahre lautet, ob die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung zur Überzeugung von Behörde und Gericht feststehen muss oder ob der tatsachenbegründete Verdacht genügt.

Die strenge Linie vertreten neben dem OVG Sachsen-Anhalt der Bayerische VGH (Beschluss vom 16.11.2023, Az. 24 CS 23.1695) und zuletzt das OVG Nordrhein-Westfalen, das mit Beschluss vom 30.04.2025 (Az. 20 A 1519/24) den Widerruf gegenüber einem AfD-Mitglied gerade aufgehoben hat, weil die Verdachtsfalleinstufung des Bundesverbands nicht ausreichte.

Die Gegenposition hatte das VG Düsseldorf eingenommen (Urteile vom 19.06.2024, Az. 22 K 4909/23 und 22 K 4836/23), wonach bereits die Verdachtsfalleinstufung die Voraus-setzungen der Norm indiziere. Das Thüringer OVG wiederum sah zwar „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine verfassungswidrige Ausrichtung des dortigen Landesverbands, beanstandete aber die unzureichende waffenrechtliche Einzelfallprüfung der Behörde (Beschluss vom 19.02.2024, Az. 3 EO 453/23).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bislang nicht entschieden, sein Urteil vom 19.06.2019 (Az. 6 C 9.18) zu einem NPD-Funktionär betraf die alte Rechtslage. Weil das OVG die Berufung nicht zugelassen hat, gelangen die Magdeburger Verfahren nicht nach Leipzig. Die Streitfrage liegt dem Bundesverwaltungsgericht allerdings bereits in anderer Sache zur Entscheidung vor (Az. 6 C 4.25), die höchstrichterliche Klärung dürfte also absehbar erfolgen.

4. Parteienprivileg und Verhältnismäßigkeit

Der Haupteinwand der Kläger: Nachteilige staatliche Maßnahmen wegen einer Partei-zugehörigkeit dürften erst nach einem Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht ergehen (Art. 21 Abs. 2 und 4 GG). Das Oberverwaltungsgericht folgt dem nicht. Der Widerruf richte sich nicht gegen die Partei, sondern gegen die Erlaubnis einer Einzelperson, er sei eine individuelle Gefahrenabwehrmaßnahme und kein verkapptes Parteiverbot. Die Gegenauffassung wendet ein, dass der individuelle Anknüpfungspunkt gerade fehlt, wenn allein die Mitgliedschaft genügt, und dass der Betroffene für die Äußerungen Dritter einstehen müsse. Diese Argumente sind ernst zu nehmen, durchgesetzt haben sie sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht. Verfassungsrechtlich trägt die Konstruktion ohnehin nur, weil die Regelvermutung widerleglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon 2019 betont, dass die Prüfung des atypischen Falls nicht auf den Nachweis einer Gesinnungsänderung verengt werden darf. Genau hier setzt der vom OVG formulierte Ausnahmetatbestand an, er ist kein bloßes Zugeständnis, sondern dürfte verfassungs-rechtlich geboten sein, weil eine unwiderlegliche Vermutung an eine Parteimitgliedschaft kaum anknüpfen dürfte.

5. Die zwingende Kette ins Jagdrecht

Für Jägerinnen und Jäger reicht die Entscheidung über das Waffenrecht hinaus. Die Jagdbehörde holt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG bei der Waffenbehörde eine Auskunft zur Zuverlässigkeit ein, seit dem Sicherheitspaket 2024 teilt die Waffenbehörde ihr Prüfergebnis samt der tragenden Gründe mit (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, ist der Jagdschein nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, ein Ermessen besteht in diesem Fall nicht. Allein der Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG bliebe verschont. In der Gegenrichtung sorgen die Mitteilungspflichten der Jagdbehörde nach § 18a BJagdG dafür, dass auch die Waffenbehörde informiert bleibt. Ein Auseinanderfallen von waffenrechtlicher und jagdrechtlicher Bewertung ist damit praktisch ausgeschlossen, der Prüfungsmaßstab ist nach gefestigter Rechtsprechung des BVerwG der Gleiche.

Mittelbar betroffen sind ferner die Pachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 BJagdG, die Stellung als bestätigter Jagdaufseher und laufende Pachtverhältnisse.

Fazit

Die Beschlüsse schaffen für die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt eine belastbare Grundlage, sie beruhen aber auf einer landesspezifischen Tatsachenfeststellung und nicht auf einem allgemeinen Rechtssatz über Parteimitgliedschaften. Eine automatische Übertragung auf andere Landesverbände oder die Bundespartei folgt daraus nicht, wie der Blick nach Thüringen und Nordrhein-Westfalen zeigt. Rechtspolitisch bleibt die Spannung bestehen, dass ein Vorfeldtatbestand an die bloße Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Vereinigung anknüpft. Das entscheidende Ventil ist die widerlegliche Regelvermutung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und beruht auf der Pressemitteilung des Gerichts, da die Beschlussgründe noch nicht im Volltext veröffentlicht sind. Sobald dies der Fall ist, wird der Beitrag aktualisiert.

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 11. August 2026, Kontakt: