Wolf im Jagdrecht: Die Steiermark stellt ihr Großraubwild-Management neu auf

Novelle zum Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl Nr. 61/2026, kundgemacht am 6. Juli 2026, in Kraft seit 7. Juli 2026 (österreichische Rechtslage)

Zusammenfassung in Kürze

•  Seit dem 7. Juli 2026 unterliegen Wolf, Braunbär, Luchs, Fischotter und Wildkatze sowie Raben- und Nebelkrähe in der Steiermark dem Jagdrecht. Der Wolf wurde flankierend mit Wirkung vom 8. Juli 2026 aus Anhang C der Steiermärkischen Artenschutzverordnung gestrichen.

•  Eine Jagdzeit gibt es für diese Arten nicht. Entnahmen sind nur über Ausnahmen nach dem neuen § 49a Stmk. JagdG möglich, die die Landesregierung mit Bescheid oder Verordnung erteilt.

•  Unionsrechtlich bleibt der Wolf auch nach seiner Umstufung in Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt, jede Entnahme muss mit der Wahrung des günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein.

•  Am 12. Juli 2026 wurde in der Gemeinde Sölk der erste Wolf in der Steiermark erlegt, Naturschutzorganisationen haben gegen die Freigabe Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt.

 

Die Steiermark hat Wolf, Braunbär, Luchs, Fischotter und Wildkatze aus dem Naturschutzrecht herausgelöst und dem Jagdrecht unterstellt. Nur wenige Tage nach dem Inkrafttreten wurde der erste Wolf unter dem neuen Regelungsregime erlegt. Der Beitrag erklärt, was die Novelle wirklich ändert, wo ihre unionsrechtlichen Grenzen liegen und was Jägerschaft und Weidetierhalter jetzt beachten sollten.

Hintergrund

Den Anstoß für die steirische Reform gab die europäische Ebene. Im Dezember 2024 billigte der Ständige Ausschuss der Berner Konvention den Vorschlag der Europäischen Union, den Wolf von der Liste der streng geschützten in die Liste der geschützten Tierarten umzustufen, die Änderung trat am 7. März 2025 in Kraft. Die Union zog nach: Mit der Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 wurde der Wolf aus Anhang IV der FFH-Richtlinie gestrichen und in deren Anhang V eingetragen. Damit wechselte er aus dem strengen Schutzregime der Art. 12 und 16 FFH-Richtlinie in das Nutzungsregime des Art. 14 FFH-Richtlinie, das eine Entnahme grundsätzlich zulässt, sie aber an die Wahrung des günstigen Erhaltungszustands bindet. Die Änderung ist seit Mitte Juli 2025 in Kraft, für die Mitgliedstaaten läuft eine Umsetzungsfrist von achtzehn Monaten.

In Österreich löste das einen Wettlauf der Bundesländer aus. In Kärnten und Tirol unterliegt der Wolf schon länger dem Jagdrecht. Kärnten arbeitet seit 2022 mit jagdrechtlichen Wolfsverordnungen, Tirol schuf 2023 mit § 52a Tiroler JagdG eine eigene gesetzliche Grundlage. Niederösterreich erklärte den Wolf Anfang Februar 2026 zum jagdbaren Wild, Salzburg und Vorarlberg verschärften ihre Regelungen ebenfalls. Die Steiermark ging nun einen Schritt weiter. Am 14. April 2026 präsentierte die Landesregierung ihr Projekt eines neuen Prädatorenmanagements, am 16. Juni 2026 beschloss der Landtag die Novelle mit den Stimmen von FPÖ und ÖVP, kundgemacht wurde sie am 6. Juli 2026 als LGBl Nr. 61/2026, flankiert von einer Novelle zum Naturschutzgesetz (LGBl Nr. 62/2026) und einer Änderung der Artenschutzverordnung (LGBl Nr. 63/2026).

Nach dem Statusbericht Wolf 2025 des Österreichzentrums Bär Wolf Luchs wurden im Jahr 2025 österreichweit 121 Wölfe nachgewiesen, verteilt auf acht Rudel, von denen nur drei Nachwuchs aufzogen. Zugleich weist der Bericht für 2025 insgesamt 1.181 geschädigte Nutztiere aus, die Schwerpunkte lagen in Tirol und Kärnten.

Die Neuregelung im Überblick

Kern der Novelle ist eine Zuständigkeitsverschiebung. Sieben Tierarten, nämlich Wolf, Braunbär, Fischotter, Luchs und Wildkatze sowie Raben- und Nebelkrähe, werden vom Naturschutzrecht in das Jagdrecht überführt. Zuständig ist damit nicht mehr die Naturschutzbehörde, sondern die Jagdbehörde, auf Landesebene gebündelt bei der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Fachabteilung.

Unberührt bleiben die naturschutzrechtlichen Zuständigkeiten für Europaschutzgebiete sowie für Haltung und Nachzucht dieser Arten.

Jagdbar im landläufigen Sinn wird der Wolf dadurch nicht. Der neu gefasste § 49 Abs. 1 Stmk. JagdG stellt klar, dass für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine Jagdzeiten festgesetzt werden und dass Jagdzeiten für Arten des Anhangs V, also auch für den Wolf, nur nach Maßgabe des Art. 14 FFH-Richtlinie in Betracht kommen. Solange keine Jagdzeit besteht, führt der einzige legale Weg zur Entnahme über den neuen § 49a Stmk. JagdG. Danach kann die Landesregierung Ausnahmen vom Störungs-, Fang- und Tötungsverbot mit Bescheid oder Verordnung erteilen. Neben einem der fünf abschließend aufgezählten Ausnahmegründe, etwa der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, verlangt das Gesetz stets, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und dass die Population „in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes trotz der Ausnahmeregelung nicht verhindert wird“. Jede Ausnahme muss zudem acht Mindestinhalte festlegen, darunter Monitoring, die Zahl der zur Entnahme zugelassenen Individuen, die zulässigen Mittel und Methoden, Kontrollen, Meldepflichten und eine Befristung.

Der neue § 49b Stmk. JagdG schafft ein paralleles Ausnahmeregime für Raben- und Nebelkrähen nach dem Vorbild des Art. 9 Vogelschutzrichtlinie. Die Übergangsbestimmung des § 82j Stmk. JagdG ordnet an, dass die bisher auf das Naturschutzgesetz gestützten Verordnungen über Krähen, Fischotter und Wölfe, also insbesondere die steirische Wolfsverordnung mit ihren Kategorien des Schad- und des Risikowolfs, als Verordnungen nach dem Jagdgesetz weitergelten. Mit LGBl Nr. 63/2026 wurde schließlich der Wolf mit Wirkung vom 8. Juli 2026 aus Anhang C der Artenschutzverordnung gestrichen, die übrigen Arten bleiben dort gelistet, die sie betreffenden relevanten Regelungen wandern aber ebenfalls ins Jagdrecht.

Juristische Einordnung im Detail

1. Ein Systemwechsel, kein Freibrief

Das eigentlich Neue der Novelle ist nicht die Möglichkeit, einzelne Wölfe zu entnehmen. Schad- und Risikowölfe konnten in der Steiermark schon bisher auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Wolfsverordnung zum Abschuss freigegeben werden. Neu ist der Systemwechsel: Das artenschutzrechtliche Ausnahmerecht der FFH-Richtlinie wird vollständig in das Jagdgesetz verpflanzt und dort exklusiv verankert. § 49a Abs. 1 Stmk. JagdG erfasst Wild, das im Hinblick auf die Schutzverbote „ausschließlich diesem Gesetz unterliegt“. Die Streichung des Wolfs aus Anhang C der Artenschutzverordnung sorgt dafür, dass für ihn kein paralleler naturschutzrechtlicher Schutz mehr besteht. Über Störung, Fang oder Tötung eines Wolfs entscheidet damit künftig allein die Jagdbehörde. Für die Praxis bedeutet das eine Verfahrenskonzentration, für den Rechtsschutz eine Verlagerung der Angriffspunkte, denn Prüfungsmaßstab bleibt in der Sache das – vom EuGH bekanntermaßen sehr restriktiv ausgelegte – Unionsrecht.

2. § 49a schreibt die Ausnahme-Rechtsprechung des EuGH als Regelfall fest

Bemerkenswert ist die Erhaltungszustandsklausel des § 49a Abs. 2 Stmk. JagdG. Ausnahmen sind danach nicht nur zulässig, wenn die Population im günstigen Erhaltungszustand „verweilt“, sondern alternativ auch dann, wenn die Erreichung dieses Zustands durch die Ausnahme „nicht verhindert wird“. Diese zweite Alternative stammt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Sie geht auf das Urteil „Kommission gegen Finnland“ vom 14. Juni 2007 (C-342/05) zurück und wurde im Urteil „Tapiola“ vom 10. Oktober 2019 (C-674/17) bestätigt.

Der Gerichtshof lässt Ausnahmen bei ungünstigem Erhaltungszustand allerdings nur ausnahmsweise und unter außergewöhnlichen Umständen zu, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Zustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung des günstigen Zustands nicht behindern können. Eine ähnliche Doppelklausel enthält seit 2023 auch § 52a Tiroler JagdG. Der steirische Gesetzgeber geht noch einen Schritt weiter. Er formuliert die zweite Alternative als gleichrangigen Regeltatbestand ohne Ausnahmevorbehalt und übernimmt das Verschlechterungsverbot nicht ausdrücklich in den Gesetzestext. Genau hier liegt ein unionsrechtlicher Angriffspunkt. Halten lassen wird sich die Bestimmung nur, wenn die Behörden sie im Sinne der strengeren Vorgaben des Gerichtshofs auslegen und anwenden. In der Praxis bleibt die Hürde damit hoch, denn die Behörde trägt die Darlegungslast und muss ihre Einschätzung auf gesicherte wissenschaftliche Daten stützen.

3. Anhang V bedeutet keine Freigabe

Auch nach der Umstufung ist der Wolf keine ungeschützte Art. Art. 14 FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Entnahme von Anhang-V-Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar zu halten, die Monitoringpflicht des Art. 11 FFH-Richtlinie besteht fort. Gerade daran wird sich die steirische Praxis messen lassen müssen. Mit 121 nachgewiesenen Wölfen, acht Rudeln und nur drei Reproduktionen ist Österreich vom günstigen Erhaltungszustand nach verbreiteter fachlicher Einschätzung noch entfernt. Der EuGH hat zudem im österreichischen Wolfsverfahren vom 11. Juli 2024 (C-601/22) betont, dass der Erhaltungszustand zunächst auf lokaler und nationaler Ebene zu beurteilen ist, dass Herdenschutzmaßnahmen als mildere Mittel ernsthaft zu prüfen sind und dass deren Kosten nicht ausschlaggebend sein dürfen. Diese Maßstäbe gelten für Bescheide und Verordnungen nach § 49a Stmk. JagdG unverändert. Dass 25 Organisationen gegen die erste steirische Abschussfreigabe bereits Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt haben, zeigt das Konfliktpotenzial.

Auch eine Prüfung einzelner Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof ist erwartbar.

4. Übergangsrecht und erste Anwendung

Die Praxis folgte auf dem Fuß. Nachdem ein Wolf im Gebiet des Gumpenecks, Gemeinde Sölk, Bezirk Liezen, trotz umgesetzter Herdenschutzmaßnahmen wiederholt Schafe gerissen hatte, stellten die Sachverständigen des Landes Anfang Juli 2026 den Status als Schadwolf nach der steirischen Wolfsverordnung fest. Die Freigabe galt für vier Wochen bis zum 28. Juli und für einen Umkreis von zehn Kilometern um den letzten Vorfall. Am 12. Juli 2026 wurde der Wolf erlegt. Es war die erste behördlich freigegebene Entnahme eines Wolfs in der Steiermark seit der Rückkehr der Art.

Rechtsgrundlage war dabei nicht unmittelbar der neue § 49a Stmk. JagdG, sondern die ältere, ursprünglich naturschutzrechtliche Wolfsverordnung, die seit dem 7. Juli 2026 nach § 82j Stmk. JagdG als jagdrechtliche Verordnung weitergilt. Offen ist, ob diese übergeleiteten Verordnungen den inhaltlichen Anforderungen des § 49a Abs. 3 Stmk. JagdG an Monitoring, Quoten und Berichtspflichten in vollem Umfang entsprechen. Hier liegt ein Ansatzpunkt für künftige Verordnungsprüfverfahren.

Praxishinweis

Erstens: Für die Jägerschaft ändert sich im Grundsatz nichts an der wichtigsten Regel. Wolf, Braunbär, Luchs, Fischotter und Wildkatze haben keine Jagdzeit, jeder Abschuss ohne behördliche Freigabe bleibt verboten und würde neben strafrechtlichen Sanktionen auch den Entzug der Jagdkarte und der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich ziehen.

Zweitens: Wer auf Grundlage einer Freigabe tätig wird, sollte deren Inhalt genau lesen und einhalten. Befristung, örtlicher Umkreis, zugelassene Mittel und Meldepflichten sind Bestandteil der Ausnahme, ihre Überschreitung macht die Entnahme rechtswidrig. Eine lückenlose Dokumentation schützt im Nachhinein.

Drittens: Weidetierhalter sollten Risse unverzüglich melden und beweissicher dokumentieren, denn die Freigabe eines Schadwolfs setzt die Zurechnung der Schäden zu einem bestimmten Tier voraus. Zumutbare Herdenschutzmaßnahmen bleiben rechtlich bedeutsam, weil jede Ausnahme daran gemessen wird, ob es eine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

Fazit

Die Steiermark hat, soweit ersichtlich als erstes Bundesland, Großraubwild, Fischotter, Wildkatze und Aaskrähen in einem einzigen Novellierungsakt geschlossen dem Jagdrecht unterstellt und damit den bislang konsequentesten Schritt im österreichischen Systemwechsel nach der Umstufung des Wolfs gesetzt. Wer sich davon eine einfache Bejagung des Wolfs verspricht, wird enttäuscht werden, denn die unionsrechtlichen Anforderungen an jede einzelne Entnahme gelten unverändert fort. Solange der günstige Erhaltungszustand nicht erreicht ist, bleibt jede Freigabe begründungsbedürftig und angreifbar. Die ersten Rechtsstreitigkeiten sind bereits eingeleitet.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fundstellen

Novelle zum Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl Nr. 61/2026, und Änderung der Artenschutzverordnung, LGBl Nr. 63/2026, §§ 49, 49a, 49b, 82j Stmk. JagdG 1986, Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025, EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024, C-601/22, EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019, C-674/17 (Tapiola), EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007, C-342/05 (Kommission/Finnland), Österreichzentrum Bär Wolf Luchs, Statusbericht Wolf 2025.

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 7. August 2026, Kontakt: