Tresorcode an anderen Erlaubnisinhaber verraten: Erlaubnisse weg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2026, Az. 6 S 758/25 (Vorinstanz: VG Freiburg, Urteil vom 17.12.2024, Az. 15 K 4296/23)

Zusammenfassung in Kürze

Worum geht es? Ein Sportschütze hatte den Zugangscode seines Waffenschranks für den Notfall seinem Bruder mitgeteilt. Der Bruder ist selbst Jäger und Inhaber zweier Waffenbesitzkarten. Die Behörde widerrief daraufhin sämtliche Erlaubnisse.

Was hat das Gericht entschieden? Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt den Widerruf. Die Weitergabe des Zugangscodes ist ein erheblicher Aufbewahrungsverstoß, der die Unzuverlässigkeitsprognose regelmäßig auch dann trägt, wenn der Empfänger selbst Waffenbesitzer ist.

Warum ist das wichtig? Entscheidend ist nicht, ob der Dritte eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis hat, sondern ob der Zugriff von der Einwilligung des Besitzers gedeckt wäre. „Unbefugt“ ist mehr als „unberechtigt“.

Was bedeutet das für die Praxis? Notfallvorsorge über die Weitergabe des Tresorcodes ist auch im Kreis waffenrechtlich zuverlässiger Angehöriger keine Option. Wer sie gewählt hat, riskiert alle Erlaubnisse.

Der Bruder ist Jäger, besitzt zwei eigene Waffenbesitzkarten und soll im Fall von Tod oder Koma an den Waffenschrank können, ohne dass dieser aufgebrochen werden muss. Was nach verantwortungsvoller Vorsorge klingt, hat einen Sportschützen aus Baden-Württemberg sämtliche waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse gekostet. Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar: Auch der Erlaubnisinhaber in der eigenen Familie ist ein „Dritter“, dem der Zugangscode nicht anvertraut werden darf.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Sportschütze mit drei Waffenbesitzkarten und insgesamt 21 eingetragenen Waffen, lagerte seinen Bestand in drei Waffenschränken in seiner allein bewohnten Kellerwohnung. Einen der Schränke sicherte ein Zugangscode, darin lagen neben einem Teil der Waffen auch die Schlüssel zu den beiden übrigen Schränken. Im Frühjahr 2020, nach einer schweren Lungenentzündung zu Beginn der Corona-Pandemie, gab der Kläger den Code an seinen Bruder weiter. Der Bruder, Inhaber eines Jahresjagdscheins und zweier Waffenbesitzkarten, sollte im Not- oder Todesfall an die Waffen und das im Tresor gelagerte Bargeld gelangen können, ohne den Schrank aufbrechen zu müssen. Einen Schlüssel zur Wohnung hatte er nicht, der Kontakt der Brüder war eher sporadisch.

Bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle im März 2023 legte der Kläger auf Nachfrage freimütig offen, dass sein Bruder den Code kenne. Das Landratsamt widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, außerdem widerrief es die Anzeigebescheinigung für 14 vor 2017 erworbene große Magazine, die seit der Gesetzesänderung von 2020 als verbotene Waffen gelten und die der Kläger als Altbesitzer behalten durfte. Nach Erhalt des Anhörungsschreibens änderte der Kläger den Code umgehend.

Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte der Kläger zunächst weitgehend Erfolg. Das Gericht sah in der Codeweitergabe zwar einen objektiven Aufbewahrungsverstoß, verneinte aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalls die negative Zuverlässigkeitsprognose, unter anderem wegen der freimütigen Offenlegung, des nachvollziehbaren Notfallmotivs und der gezeigten Einsicht. Das Land legte Berufung ein.

Die Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und bestätigte den Widerruf der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis samt Folgeanordnungen. Lediglich beim Widerruf der Anzeigebescheinigung für die Altmagazine blieb das Land erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der erste Leitsatz des Urteils formuliert die zentrale Aussage:

„Die Weitergabe des Zugangscodes zum Waffenschrank an einen Dritten stellt einen erheblichen Aufbewahrungsverstoß dar, der regelmäßig auch dann die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG rechtfertigt, wenn der Dritte selbst Waffenbesitzer ist.“

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2026, Az. 6 S 758/25, Leitsatz 1

Dass Zugangscodes wie Schlüssel „zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich“ sein dürfen (Rn. 35), entspricht gefestigter Rechtsprechung und überrascht nicht. Die eigentliche Bedeutung des Urteils liegt in dem zweiten Halbsatz des Leitsatzes: Die eigene waffenrechtliche Erlaubnis des Empfängers ändert nichts.

Die juristische Begründung im Detail

1. Die Aufbewahrungspflicht schützt auch vor dem Zugriff Berechtigter

 

Ausgangspunkt ist § 36 Abs. 1 WaffG: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“. Der Senat betont unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, dass die sichere Aufbewahrung nicht nur Einbrecher oder unbefugte Besucher vom Zugriff ausschließen soll. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch Angehörige fernhalten, die selbst berechtigte Personen sind (Rn. 35). Für einen Aufbewahrungsverstoß genügt es dabei schon, dass der Besitzer einem anderen den unbefugten Zugriff eröffnet hat. Dass der Bruder den Code drei Jahre lang kannte und nie zugriff, ist unerheblich (Rn. 39).

2. Der Kern des Urteils: „unbefugt“ ist mehr als „unberechtigt

Der Kläger hatte argumentiert, sein Bruder sei als Jäger und Inhaber eigener Waffenbesitzkarten weder Nichtberechtigter noch Nichtbefugter, die Codeweitergabe an ihn könne deshalb kein Aufbewahrungsverstoß sein. Dem hält der Senat eine dem Laien nur schwer eingängliche, gleichsam folgenreiche Unterscheidung entgegen: „Die mangelnde Befugnis geht über die mangelnde Berechtigung hinaus“ (Rn. 38). Der Begriff „unbefugt“ in § 36 Abs. 1 WaffG meint danach nicht nur die fehlende waffenrechtliche Berechtigung, sondern schließt eine zivilrechtliche Komponente ein:

„Zivilrechtlich gesehen unbefugt ist die Ansichnahme, soweit sie ohne Einwilligung des Besitzers erfolgt, selbst wenn der Wegnehmende eine waffenrechtliche Erlaubnis vorzuweisen in der Lage ist.“

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2026, Az. 6 S 758/25, Rn. 38

Genau daran fehlte es hier. Der Kläger hatte seinem Bruder gerade nicht erlaubt, jederzeit nach Belieben an seine Waffen zu gehen, gestattet war der Zugriff allein für den Not- und Unglücksfall. Hätte der Bruder außerhalb dieses Falls auf die Waffen zugegriffen, wäre das von keiner Einwilligung gedeckt und damit unbefugt gewesen. Eben diese Möglichkeit hat der Kläger mit der Codeweitergabe geschaffen (Rn. 38).

3. Waffenrechtlich war der Bruder ohnehin Nichtberechtigter

Der Senat setzt noch einen zweiten Punkt dagegen: Selbst rein waffenrechtlich betrachtet hätte der Bruder sämtliche Waffen nur im Wege eines willentlichen Überlassens unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 WaffG oder des § 12 Abs. 1 WaffG in Besitz nehmen dürfen, also etwa vorübergehend oder im Rahmen des Jägerprivilegs. Befugt, ohne Wissen des Klägers eigenmächtig über den gesamten Bestand von 21 Waffen zu verfügen, war er gerade nicht. Bei den 14 Altmagazinen kommt hinzu, dass deren Besitz nur dem Kläger als Altbesitzer nach § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG gestattet ist. Für jede andere Person, auch für den Bruder, sind sie verbotene Waffen (Rn. 38).

4. Warum die Zuverlässigkeit des Bruders die Prognose nicht rettet

Beim Prognosemaßstab bleibt der Senat auf der bekannten strengen Linie: Im Waffenrecht muss „kein Restrisiko“ hingenommen werden, schon ein einzelner Aufbewahrungsverstoß kann die Unzuverlässigkeit begründen, sofern er „nicht völlig unerheblich“ ist (Rn. 41). Eine noch tolerierbare „situative Nachlässigkeit minderen Gewichts“ verneint das Gericht ausdrücklich. Der Kläger ist nicht in einem unachtsamen Moment in die Situation geraten, sondern hat den Code bewusst weitergegeben, ohne sich bei der Waffenbehörde zu erkundigen, mit der er als Sportschütze ohnehin regelmäßig in Kontakt stand (Rn. 42 f.). Erschwerend wertet der Senat die hohe Zahl von 21 Waffen und die Dauer des Zustands von fast drei Jahren (Rn. 44).

Dem naheliegenden Einwand, der Bruder sei doch seinerseits waffenrechtlich zuverlässig, begegnet das Urteil mit zwei Überlegungen (Rn. 45). Zum einen hatte der Kläger die Weitergabe über die Jahre kaum noch im Blick, er erinnerte sich erst auf Nachfrage bei der Kontrolle wieder daran. Bei nur sporadischem Kontakt konnte er auch gar nicht laufend überprüfen, ob sein Bruder überhaupt noch zum Waffenbesitz berechtigt war. Zum anderen widerlegt die Notfallkonstruktion sich selbst:

„Der Bruder sollte mithin erst zu einem Zeitpunkt tätig werden, zu dem der Kläger gar nicht mehr in der Lage sein würde, sich über dessen fortbestehende Berechtigung zum Besitz von Waffen zu vergewissern.“

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2026, Az. 6 S 758/25, Rn. 45

Auch die später gezeigte Einsicht half dem Kläger nicht mehr. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist die letzte Behördenentscheidung, hier der Widerspruchsbescheid vom November 2023. Dass der Kläger sich in den mündlichen Verhandlungen einsichtig zeigte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass diese Einsicht schon damals vorhanden war (Rn. 46). Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit schlägt zudem auf das Sprengstoffrecht durch, der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 SprengG war ebenfalls rechtmäßig (Rn. 51 ff.).

5. Ein vorläufiger Teilerfolg bleibt: die Anzeigebescheinigung

In einem Punkt unterlag das Land. Die Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, mit der der Kläger den Altbesitz seiner 14 großen Magazine dokumentiert hatte, kann nach dem zweiten Leitsatz des Urteils überhaupt nicht widerrufen werden. Sie ist kein Verwaltungsakt, sondern bestätigt lediglich die rechtzeitige Anzeige. Der Bestandsschutz für die Altmagazine folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bleibt vom Widerruf der Erlaubnisse unberührt (Rn. 60 ff.). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Behörde insoweit ein Waffenverbot nach § 41 WaffG prüfen könnte (Rn. 66).

Praxishinweis

Erstens: Notfallvorsorge über die Weitergabe des Tresorcodes ist keine Option, auch nicht gegenüber Angehörigen mit eigenem Jagdschein oder eigenen Waffenbesitzkarten. Der vermeintlich sichere Empfänger bleibt „Dritter“. Im Todesfall kommen Erben auch ohne Code an die Waffen, notfalls wird der Schrank durch eine Fachfirma geöffnet. Diese Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Verlust aller Erlaubnisse.

Zweitens: Es kommt nicht darauf an, ob der Eingeweihte jemals zugreift. Für den Aufbewahrungsverstoß genügt bereits, dass ein Zugriff möglich wird, den die Einwilligung des Besitzers nicht deckt. Auch eine eng begrenzte Notfallermächtigung eröffnet genau diese Möglichkeit.

Drittens: Wer den Code bereits weitergegeben hat, sollte ihn sofort ändern und die Aufbewahrung insgesamt ordnen.

Fazit

Das Urteil klärt eine Konstellation, die in vielen Waffenbesitzerhaushalten anzutreffen sein dürfte, obergerichtlich in aller Schärfe. Der Kreis der „Dritten“, denen der Zugangscode nicht anvertraut werden darf, endet weder an der Familiengrenze noch an der eigenen Waffenbesitzkarte des Empfängers. Entscheidend ist die Einwilligung des Besitzers im konkreten Moment des Zugriffs, und die kann eine pauschale Notfallabrede nicht ersetzen. Wer vorsorgen will, muss andere Wege wählen als den geteilten Code.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 04.08.2026, Kontakt: