Geschmacklos ist nicht verfassungsfeindlich

VG Stuttgart kippt Widerruf der Waffenbesitzkarten wegen Facebook-Postings

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2026 – Az.: 5 K 3149/24

Ein Sportschütze teilt auf Facebook Bilder, die amtierende Politiker mit führenden Nationalsozialisten vergleichen. Der Verfassungsschutz ordnet ihn dem Phänomenbereich der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ zu, die Waffenbehörde widerruft daraufhin sämtliche Waffenbesitzkarten und verhängt ein umfassendes Waffenverbot. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dieses behördliche Handeln nun in einem bemerkenswert deutlichen Urteil beanstandet: Auch drastische, geschmacklose Kritik an Regierenden bleibt Meinungsäußerung, solange der Betroffene nicht kämpferisch-aggressiv auf die Beseitigung elementarer Verfassungsgrundsätze hinarbeitet. Die Entscheidung reiht sich in eine wachsende Linie der Rechtsprechung ein, die der Verknüpfung von Verfassungsschutz-Etiketten und Waffenrecht klare Grenzen zieht.

Zusammenfassung in Kürze

  • Was war passiert? Einem Sportschützen mit vier Waffenbesitzkarten und 15 eingetragenen Waffen wurden nach einer Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz alle Erlaubnisse widerrufen, weil er 2022 und 2023 auf Facebook Beiträge mit NS-Vergleichen gegenüber amtierenden Politikern geteilt hatte.
  • Kernaussage 1: Das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG verlangt eine aktive, kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen. Bloße Kritik genügt nicht, auch wenn sie heftig oder geschmacklos ausfällt.
  • Kernaussage 2: Ob Kritik an der Regierung nach Einstufung von Verfassungsschutz und Waffenbehörde berechtigt, unangemessen oder geschmacklos ist, ist irrelevant. Die Behörde muss Tatsachen betreffend die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen darlegen. Die behördliche Bewertung unterliegt in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.
  • Kernaussage 3: Die Zuordnung zum Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ trägt den Widerruf nicht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt diese Kategorie inzwischen nicht einmal mehr als eigenständigen Phänomenbereich fort.
  • Folge: Widerruf, Rückgabeanordnungen und beide Waffenbesitzverbote nach § 41 WaffG wurden aufgehoben.

Hintergrund: Wenn der Verfassungsschutz mitliest

Seit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz von 2020 fragt die Waffenbehörde bei jeder Zuverlässigkeitsprüfung regelhaft beim Verfassungsschutz an. Wer in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Im Zuge der Coronapandemie richteten die Verfassungsschutzbehörden 2021 den neuen Phänomenbereich der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ ein, der Personen erfasste, die durch ständige Agitation gegen demokratisch legitimierte Repräsentanten das Vertrauen in das staatliche System erschüttern könnten. Was aus einer solchen Zuordnung waffenrechtlich folgt, war bislang kaum gerichtlich geklärt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart liefert nun eine klare Antwort.

Der Fall: Facebook-Postings, Verfassungsschutzmitteilung, Komplettentzug

Der 1979 geborene Kläger war seit 2008 Inhaber von zuletzt vier Waffenbesitzkarten mit 15 eingetragenen Waffen sowie eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Im Juli 2023 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Waffenbehörde mit, der Kläger sei im Rahmen der Beobachtung der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ aufgefallen. Beigefügt waren Facebook-Beiträge aus den Jahren 2022 und 2023, darunter eine Abbildung eines Parteivorsitzenden mit dem Aussehen Adolf Hitlers unter der Überschrift „The Little Schitler“, eine Montage, in der ein Bundesminister vor dem Sportpalast „Wollt ihr den totalen Krieg?“ ausruft, sowie eine Gegenüberstellung eines Ministerpräsidenten-Zitats zur Impfdebatte mit einem Zitat von Joseph Goebbels.

Das Landratsamt widerrief daraufhin mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 sämtliche Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass, ordnete die Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen und die Rückgabe der Erlaubnisurkunden an, untersagte zusätzlich nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier wie erlaubnispflichtiger Waffen. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück und stützte die Unzuverlässigkeit ergänzend auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, also auf die Prognose künftig missbräuchlicher Waffenverwendung. Hiergegen erhob der Kläger im Mai 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart.

Die Entscheidung: Klage in vollem Umfang erfolgreich

Die 5. Kammer hob den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid nach mündlicher Verhandlung auf. Dem Kläger fehlte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lagen deshalb nicht vor. Mit dem Widerruf fielen auch alle Folgeentscheidungen einschließlich der beiden Waffenbesitzverbot.

Die juristische Begründung im Detail

1. Der Maßstab: kämpferisch-aggressive Haltung, nicht bloße Kritik

Die Kammer greift zur Auslegung des Begriffs der verfassungsfeindlichen Bestrebungen auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG, § 4 BVerfSchG und § 92 StGB zurück. Geschützt sind demnach die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Das Verfolgen von Bestrebungen gegen diese Schutzgüter setzt eine aktive individuelle Betätigung voraus, die über eine bloße Meinungsäußerung hinausgeht, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet und objektiv geeignet ist, politische Wirkungen zu entfalten. Erforderlich ist eine nach außen erkennbare kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Ver-fassungsgrundsätzen, wobei Gewaltanwendung oder Rechtsverletzungen nicht verlangt werden. Bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht hingegen nicht aus, solange sie nicht mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zu deren Beseitigung verbunden ist. Die Kammer stützt sich dabei auf die gefestigte Linie des Bundesverwaltungsgerichts und jüngste obergerichtliche Entscheidungen, darunter auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2025 (24 BV 24.320).

2. Volle gerichtliche Kontrolle statt Bindung an Verfassungsschutz-Einschätzungen

Wichtig für die Praxis ist die Klarstellung, dass die Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden sind ein Erkenntnismittel, das die Behörde heranziehen kann. Erforderlich ist aber ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht der Verfolgungshandlung, bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen genügen nicht. Die Waffenbehörde darf sich also nicht darauf zurückziehen, dass der Verfassungsschutz eine Person einem Phänomenbereich zugeordnet hat, sie muss die Voraussetzungen der Eingriffsnorm selbst prüfen.

3. Die Subsumtion: NS-Vergleiche als provokante Diskussionsanregung

Bei der Würdigung der Facebook-Beiträge legt die Kammer den objektiven Empfängerhorizont zugrunde und kommt zu einem differenzierten Ergebnis. Die Postings bringen deutsche Politiker ohne Sachzusammenhang mit den Verbrechen des Nationalsozialismus in Verbindung, ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus liegt darin aber nicht. Die Bilder sind einer Auslegung zugänglich, wonach sie einer provokanten Diskussionsanregung dienen sollten. Entlastend wertete die Kammer, dass der Kläger nach seinem Vorbringen gerade seine Sorge um die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausdrücken wollte, dass er keine konkreten Schritte zur Mobilisierung anderer unternommen hat und in der mündlichen Verhandlung angab, das politische System und die Demokratie zu achten. Die Erkenntnisse erschöpfen sich damit in Meinungsäußerungen in Form von Kritik an Regierenden.

Zwei Schlüsselsätze des Urteils verdient wörtliche Wiedergabe: „[…] Es ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition, Kritik an einer Regierung zu üben. Ob die Kritik berechtigt, unangemessen heftig oder geschmacklos ist, entscheidet weder der Verfassungsschutz noch die Waffenbehörde, sondern der Wähler in den Bahnen der verfassten Demokratie. […]“

4. Das leise Ende der „Delegitimierung des Staates“

Bemerkenswert sind die Ausführungen zum Phänomenbereich selbst. Die Kammer hält fest, dass die 2021 eingerichtete Kategorie der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mehr als bundesweiter, eigenständiger Phänomenbereich fortgeführt wird. Sie spricht zudem offen von grundsätzlichen Einwänden, denen diese Kategorie in einem demokratisch verfassten Staat begegnet. Unabhängig davon gilt: Selbst bei einer solchen Zuordnung bleiben die Waffenbehörden verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Eingriffsnorm eigenständig zu prüfen. Genau daran fehlte es hier.

5. Auch die Missbrauchsprognose und die Waffenverbote tragen nicht

Die vom Regierungspräsidium nachgeschobene Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG verneint die Kammer ebenfalls. Zwar kann sich die Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung auch aus Äußerungen in sozialen Netzwerken ergeben, die eine aggressive Grundhaltung und Gewaltbereitschaft offenbaren. Es erschien der Kammer aber nicht wahrscheinlich, dass der Kläger Waffengewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ansieht. Konsequent fallen damit auch die beiden Waffenbesitzverbote nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG, denn die Maßstäbe des § 5 WaffG gelten auch im Rahmen dieser Verbotstatbestände.

Praxishinweis für Jäger, Sportschützen und Sammler

Erstens: Social-Media-Aktivitäten sind waffenrechtlich relevant. Was auf Facebook, Instagram oder X geteilt wird, kann über den Verfassungsschutz bei der Waffenbehörde landen und ein Widerrufsverfahren auslösen, auch Jahre später.

Zweitens: Eine Verfassungsschutz-Zuordnung ist kein Urteil. Weder die Aufnahme in einen Phänomenbereich noch eine behördliche Mitteilung ersetzt die Prüfung, ob tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv verfolgt werden. Betroffene sollten Bescheide auf diesen Punkt genau prüfen lassen.

Drittens: Die Grenze verläuft bei der kämpferisch-aggressiven Haltung. Scharfe, polemische oder geschmacklose Kritik an Regierenden bleibt geschützte Meinungsäußerung. Wer allerdings zur Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen aufruft, andere mobilisiert oder Gewalt androht, verliert seine Erlaubnisse regelmäßig zu Recht.

Viertens: Im Verfahren zählt auch das persönliche Auftreten. Die Kammer hat erkennbar gewichtet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machte, Demokratie und politisches System zu achten.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist ein Lehrstück über das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Waffenrecht. Es nimmt den Verfassungsschutz als Erkenntnisquelle ernst, verweigert ihm aber erneut die Rolle des faktischen Richters über den Waffenbesitz. Zugleich zeigt es, wie schnell Legalwaffenbesitzer in den Fokus geraten können, wenn politische Zuspitzung in sozialen Medien auf behördliche Kategorienbildung trifft. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Land kann die Zulassung der Berufung beantragen. Zusammen mit den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Grundsatzverfahren bleibt die Schnittstelle von Verfassungsschutz und Waffenrecht damit eines der spannendsten Felder des Jahres 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 09.07.2026, Kontakt: