Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2026, Az. 24 CS 26.332 (unanfechtbar), Vorinstanz: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12. Februar 2026, Az. M 7 S 25.9097
Zusammenfassung in Kürze
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen für das Schutzwaldgebiet „Riffelwald“ angeordnete Schonzeitverkürzung für Rot-, Gams- und Rehwild vorläufig gestoppt. Der Senat stellte die aufschiebende Wirkung der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins wieder her, weil der Bescheid nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft ist.
Zwei Punkte gaben den Ausschlag: Erstens setzte sich die Behörde nicht mit der Stellungnahme ihres eigenen Wildökologen auseinander, der die Eignung der Maßnahme bezweifelte. Zweitens würdigte sie nicht, warum sie trotz der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde auf Auflagen zum Schutz von Birk- und Auerhuhn verzichtete. Der BayVGH betonte, dass die Schonzeitverkürzung eine eng auszulegende Ausnahme ist, ein bloßer Verweis auf Waldverjüngung oder Klimawandel genügt dafür nicht. Bemerkenswert ist, dass der Senat das Handeln durch Einzelanordnung anders als der Naturschutzverein grundsätzlich für zulässig hielt und der Gams im Alpenraum einen günstigen Erhaltungszustand bescheinigte.
Wer im Bergwald jagt, kennt den Dauerstreit um die Gams. Auf der einen Seite steht der Schutzwald, der Menschen und Infrastruktur vor Lawinen, Steinschlag und Hochwasser bewahren soll und dafür eine gelungene Verjüngung braucht. Auf der anderen Seite steht das Wild, das gerade im Winter und im Frühjahr auf Ruhe angewiesen ist. Über Jahrzehnte hat die bayerische Verwaltung diesen Konflikt zulasten der Schonzeit aufgelöst, mit großflächigen Schonzeitaufhebungen in den oberbayerischen Sanierungsgebieten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis 2024 gekippt hatte, versuchen einzelne Forstbetriebe nun, dasselbe Ergebnis über Einzelbescheide der Landratsämter zu erreichen. Genau einen solchen Bescheid hat der BayVGH jetzt vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Sachverhalt
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Antrag der Bayerischen Staatsforsten (BaySF). Der Forstbetrieb Oberammergau beantragte im April und Mai 2025 für das Gebiet „Riffelwald“ im Staatsjagdrevier Oberammergau eine Verkürzung der Schonzeit für Rot-, Gams- und Rehwild. Ziel war die sogenannte letale Vergrämung, das Wild sollte durch gezielte Einzelabschüsse aus den empfindlichen Sanierungsflächen ferngehalten werden, damit sich der Bergwald verjüngen kann.
Im Verwaltungsverfahren fiel das Meinungsbild uneinheitlich aus. Die Untere Naturschutzbehörde stimmte nur unter Auflagen zu, weil sich im Gebiet Lebensräume von Auer- und Birkhuhn befinden und eine Verschlechterung der Populationen ausgeschlossen werden müsse. Der Wildökologe des Landratsamts, der Kreisjagdberater und der Vertreter der Jägerschaft im Jagdbeirat lehnten die Schonzeitaufhebung ab. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie das Wasserwirtschaftsamt befürworteten sie.
Mit Bescheid vom 13. November 2025 hob das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die Schonzeit für die drei Schalenwildarten differenziert nach Alter und Geschlecht für die Jagdjahre 2025/26, 2026/27 und 2027/28 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gestützt wurde die Anordnung auf Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Der Schutz des besonders schutzbedürftigen Bergwaldes vor übermäßigem Wildverbiss rechtfertige die Ausnahme, so die Behörde.
Ein anerkannter Naturschutzverein erhob am 18. November 2025 Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht München lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 12. Februar 2026 zunächst ab und ließ die Jagd während der Schonzeit damit vorerst zu. Gegen diese Entscheidung legte der Verein Beschwerde ein, mit Erfolg.
Die Entscheidung
Der 24. Senat des BayVGH gab der Beschwerde statt, hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Damit darf im betroffenen Revier bis zur Entscheidung in der Hauptsache außerhalb der regulären Jagdzeiten kein Stück mehr erlegt werden.
Der Senat kam nach der im Eilverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, weil die Ermessensausübung der Behörde rechtswidrig ist..
Die juristische Begründung im Detail
1. Handeln durch Einzelanordnung war zulässig
Der Verein hatte gerügt, die Untere Jagdbehörde sei gar nicht zuständig gewesen, weil es sich der Sache nach nicht um eine Einzelanordnung, sondern um eine als Bescheid verkleidete Rechtsverordnung handele. Diesem zentralen Angriff folgte der Senat nicht. Nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG könne die Jagdbehörde – so der Senat – die Schonzeit auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt verkürzen, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber daran gesonderte Anforderungen knüpfen. Entscheidend ist allein der Einzelfallcharakter, also die Bindung an einen konkreten, örtlich und zeitlich begrenzten Anlass. Diesen sah der Senat im übermäßigen Wildschaden auf der räumlich klar umgrenzten Fläche „Riffelwald“ als gegeben an. Weder der Regelungszeitraum von drei Jahren noch die nach Wildart, Alter und Geschlecht aufgefächerten Einzelregelungen ließen aus der Anordnung eine Rechtsnorm werden.
Auch einen formellen Missbrauch verneinte der BayVGH, wenn auch mit hörbarem Zögern. Die Umstände könnten auf einen solchen hindeuten, weil die Schonzeitverkürzungen in Oberbayern zuvor über fünfjährige Rechtsverordnungen liefen und eine solche zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden war (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024, Az. 3 CN 2.23). Die Wahl der Handlungsform steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Ein Missbrauch käme in Betracht, wenn die Behörde den Verwaltungsakt und die Aufspaltung in einzelne Sachverhalte gewählt hätte, um strengere Prüfungsanforderungen zu umgehen. Dafür sah der Senat im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte. An diesem Ergebnis mag man berechtigte Zweifel anmelden.
2. Keine Pflicht zur Verbandsbeteiligung im Verwaltungsverfahren
Der Verein hatte weiter beanstandet, er hätte schon im Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen. Auch das verneinte der Senat. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder anerkannter Naturschutzvereinigungen an einem Verfahren zur Schonzeitverkürzung im Einzelfall isei nicht vorgeschrieben. Der bayerische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit des § 63 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) insoweit keinen Gebrauch gemacht. Ein Beteiligungsrecht folge auch nicht aus dem Aarhus-Übereinkommen, dessen einschlägige Vorschrift lediglich programmatisch ausgestaltet ist und dem Gesetzgeber einen Ausgestaltungsspielraum belässt. Die räumlich und zeitlich begrenzte Schonzeitverkürzung sah der Senat nicht als geplante Tätigkeit mit erheblicher Umweltauswirkung an.
3. Gams im günstigen Erhaltungszustand, keine Verletzung der FFH-Überwachungspflicht
Besonders praxisrelevant ist die Aussage zum Erhaltungszustand der Gams. Der Verein hatte argumentiert, die Entnahme sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur bei gesichert günstigem Erhaltungszustand zulässig, und dieser sei nicht belegt. Der Senat trat dem entgegen. Die Gams (Rupicapra rupicapra) ist zwar in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistet, sie befinde sich aber im gesamten Verbreitungsgebiet der alpinen Bioregion in einem günstigen Erhaltungszustand. Der FFH-Bericht des Bundesamtes für Naturschutz für 2025 bewertet ihren Erhaltungszustand unter allen Aspekten als „gut“ mit stabilem Gesamttrend. Die vom Verein zitierte EuGH-Entscheidung (Urteil vom 29. Juli 2024, Az. C-436/22) betraf demgegenüber eine Art im ungünstigen Erhaltungszustand und lässt sich auf die Gams nicht übertragen. Ein Verstoß gegen die Überwachungspflichten aus Art. 11 und 14 der FFH-Richtlinie läge damit nicht vor.
4. Der entscheidende Fehler: Übergangene Stellungnahme des Wildökologen
An diesem Punkt kippte der Fall zugunsten des Naturschutzvereins. Die Schonzeitverkürzung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 2 BayJG ist eine Ermessensentscheidung. Ein Ermessensdefizit liegt vor, wenn nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidung einfließen. Genau das war hier der Fall. Der Wildökologe des Landratsamts hatte in seiner Stellungnahme dargelegt, dass angesichts der Erlegungszahlen keine angepassten Wildbestände zu erwarten seien, dass der ganzjährige Jagddruck den Stoffwechsel des Wildes eher erhöhe und dass im schwierigen Gelände ein Vergrämungseffekt nicht zu erwarten sei. Diese fachlichen Zweifel an der Eignung der Maßnahme griff der Bescheid inhaltlich nicht auf, er gab die Stellungnahme nur in der Sachverhaltsdarstellung wieder und beschränkte sich rechtlich auf die pauschale Feststellung, die Maßnahme müsse fortgesetzt werden und es befänden sich verschiedene Baumarten in der Verjüngung. Warum die Behörde der fachlichen Kritik ihres eigenen Wildökologen nicht folgte, blieb offen. Das genügt den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht.
5. Zweiter Fehler: keine Auseinandersetzung mit dem Störungsverbot und der Auflagenfrage
Auch beim Artenschutz sah der Senat ein Ermessensdefizit. Im Gebiet leben Birk- und Auerhuhn, beide nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG untersagt erhebliche Störungen während sensibler Zeiten. Die Untere Naturschutzbehörde hatte ihre Zustimmung ausdrücklich von Auflagen abhängig gemacht, etwa zum Einsatz von Hunden und zur Tageszeit der Jagdausübung. Der Bescheid gab dem nicht nach, sondern verwies – eine erstaunliche Begründung geringen juristischen Tiefgangs (Anmerkung des Verfassers) – pauschal auf die freiwillige Selbstverpflichtung der Staatsforsten und den Grundsatz vorbildlicher Jagdausübung. Ob eine Auflage nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu erlassen ist, steht zwar im Ermessen der Behörde. Sie muss aber begründen, warum sie entgegen der fachlichen Forderung des Naturschutzes auf eine Auflage verzichtet. Diese Auseinandersetzung fehlte, ein bloßer Verweis auf die Selbstverpflichtung reicht nicht.
6. Schonzeitverkürzung als eng auszulegende Ausnahme
Über die konkreten Fehler hinaus schärfte der Senat den Maßstab. Die Schonzeitverkürzung ist eine Ausnahme von den gesetzlich geregelten Jagd- und Schonzeiten und deshalb anhand des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Gründe“ eng auszulegen. Ein bloßer Verweis auf eine erforderliche Waldverjüngung oder pauschal auf den Klimawandel genügt dafür nicht. In der abschließenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwog deshalb das Aussetzungsinteresse. An der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts, so der Senat, kann kein öffentliches Interesse bestehen.
Praxishinweis
Erstens. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und beruht auf summarischer Prüfung. Über die Klage in der Hauptsache (VG München, Az. M 7 K 25.8101) ist noch nicht entschieden. Rechtskräftig ist damit nur die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nicht die endgültige Bewertung des Bescheids. Der Beschluss selbst ist allerdings unanfechtbar.
Zweitens. Für Jagdbehörden ist die Botschaft klar. Wer die Schonzeit über eine Einzelanordnung verkürzt, muss die fachlichen Stellungnahmen aller beteiligten Stellen inhaltlich abarbeiten, gerade dann, wenn sie der Maßnahme widersprechen. Das bloße Wiedergeben einer kritischen Stellungnahme im Sachverhalt ersetzt die Auseinandersetzung in den Gründen nicht.
Drittens. Fordert eine Fachbehörde Auflagen zum Artenschutz, muss der Bescheid entweder diese Auflagen aufnehmen oder nachvollziehbar begründen, warum sie entbehrlich sind. Der Verweis auf freiwillige Selbstverpflichtungen des Begünstigen, wie die gute Hoffnung, dass sich die BaySF entsprechend ihres Credos bei der Jagdausübung schon vorbildlich verhalten würden, trägt für sich genommen nicht.
Viertens. Der Beschluss knüpft an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2024 (Az. 3 CN 2.23 und 3 CN 1.23) an, mit dem die alte oberbayerische Schonzeitaufhebungsverordnung gekippt wurde. Der Versuch, dasselbe Ergebnis über Einzelbescheide zu erreichen, ist damit zwar nicht per se ausgeschlossen, er steht aber unter strenger gerichtlicher Kontrolle.
Fazit
Der BayVGH hat der Schonzeitverkürzung im Riffelwald nicht wegen des Erhaltungszustands der Gams und auch nicht wegen der gewählten Handlungsform die rote Karte gezeigt, sondern wegen handwerklicher Mängel bei der Ermessensausübung. Die Behörde übersprang die fachliche Kritik ihres eigenen Wildökologen und die Auflagenforderung der Naturschutzbehörde, statt sich mit beidem argumentativ zu befassen. Das reicht bei einer eng auszulegenden Ausnahmeregelung nicht. Für die Praxis bedeutet das eine klare Handlungsanweisung, gründliche und ergebnisoffene Begründung schlägt Routine. Die eigentliche Richtungsentscheidung fällt erst in der Hauptsache, doch der Bergwald und seine Gams haben zunächst ihre Ruhe zurück.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen.
Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 6. Juli 2026, Kontakt: