Vom Vergehen zum Verbrechen: Was der Bundesratsentwurf zu halbautomatischen Kurzwaffen für Jäger und Sportschützen bedeutet

Bundesrat, Beschluss vom 10. Juli 2026, BR-Drs. 383/26 (Gesetzesantrag des Landes Berlin)

Zusammenfassung in Kürze

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf des Landes Berlin beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der unerlaubte Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen soll künftig ein Verbrechen sein.

Gesetzestechnisch geschähe das durch eine Verschiebung: Erwerb, Besitz, Führen, Herstellen, Handeltreiben und Verbringen wandern aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in einen neu gefassten § 51 Abs. 1 WaffG. Die Mindeststrafe steigt von sechs Monaten auf ein Jahr.

Die eigentliche Schärfe liegt nicht im Strafmaß, sondern in den Folgen der Hochstufung zum Verbrechenstatbestand: Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheiden aus und jede rechtskräftige Verurteilung führt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG zehn Jahre lang zur absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, ohne jede Strafhöhenschwelle.

Für Jäger ist das keine Theorie: Die halbautomatische Pistole ist die typische Fangschusswaffe, und wer sie schussbereit außerhalb der befugten Jagdausübung mitführt, verwirklicht schon heute den Tatbestand. Gleiches gilt für jenen, der eine Kurzwaffe ohne Voreintrag erwirbt, auch wenn er diesen problemlos erhalten würde.

Der Entwurf erweitert zugleich verdeckte Ermittlungsbefugnisse. Die Telekommunikationsüberwachung nennt er selbst, die Online-Durchsuchung, die Verkehrsdatenerhebung und die Vermögensbeschlagnahme dagegen nicht.

Nächster Schritt: Die Bundesregierung leitet die Vorlage nach Art. 76 Abs. 3 GG binnen sechs Wochen an den Bundestag weiter, also bis etwa Ende August 2026. Eine Bundestagsdrucksache gibt es noch nicht.

 

Wer eine Pistole ohne die passende Erlaubnis besitzt, begeht bislang ein Vergehen. Künftig soll daraus ein Verbrechen werden, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das klingt nach einem Vorstoß gegen die organisierte Kriminalität, und genau so ist er auch gemeint. Er trifft aber unmittelbar auch Jäger und Sportschützen.

Worum es geht

Der Berliner Senat hat am 16. Juni 2026 auf Vorlage der Justizsenatorin und der Innensenatorin die Zuleitung eines waffenrechtlichen Gesetzentwurfs an den Bundesrat beschlossen. Zwei Tage später ging die Vorlage dort ein, am 10. Juli 2026 beschloss der Bundesrat in seiner 1067. Sitzung ohne Aussprache mit Mehrheit die Einbringung beim Deutschen Bundestag.

Den politischen Hintergrund liefert die Kriminalstatistik: Der Entwurf beziffert den Anstieg der in Berlin erfassten Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen für 2025 auf 68 Prozent gegenüber dem Vorjahr, auf 1.119 Fälle, bundesweit von 7.955 im Jahr 2021 auf 9.641 im Jahr 2025. Bürgermeister und Senator Stefan Evers erklärte für Berlin zu Protokoll, die Lage sei ernst, und verwies auch auf die Tat von Stade Ende Juni 2026, bei der ein Mann sechs Menschen erschoss. Nach Medienberichten soll der Täter Waffe und Munition illegal in Berlin erworben haben, eine behördliche Bestätigung dazu liegt nicht vor. Presseberichten zufolge nehmen gerade in Berlin die Fälle von Auseinandersetzungen mit Schusswaffen deutlich zu. Hinzu kommt, dass immer mehr Waffen aus dem 3D-Drucker (vgl. hierzu etwa https://www.deutschlandfunkkultur.de/ghost-guns-waffen-aus-dem-3d-drucker-100.html) sowie aus Krisenherden (vgl. hierzu etwa https://www.tagesschau.de/investigativ/report-mainz/waffen-munition-schwarzmarkt-ukraine-100.html) auf den Schwarzmarkt kommen.

Was der Entwurf regelt

Der Entwurf ändert den Strafrahmen nicht dort, wo man ihn vermuten würde. Er streicht § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und fasst § 51 Abs. 1 WaffG neu. Dessen bisheriger Inhalt, der Umgang mit Vollautomaten und kurzen Vorderschaftrepetierflinten, wird zur Nummer 1. Neu tritt eine Nummer 2 hinzu, die für halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition den unerlaubten Erwerb, Besitz und das Führen erfasst, ebenso Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen, Handeltreiben, Verbringen und Mitnehmen.

Der Strafrahmen des § 51 Abs. 1 WaffG lautet auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Damit ist die Tat nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Der Entwurf beschreibt das Ziel selbst:

„Um den Unrechtsgehalt der bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d WaffG erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zukünftig angemessen abzubilden, wird deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand, der im Regelfall mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist, vorgeschlagen.“

BR-Drs. 383/26 (Beschluss), Vorblatt B (Lösung)

Die juristische Bewertung im Detail

1. Der minder schwere Fall rettet die Deliktsnatur nicht

Die Begründung versucht an einer Stelle zu beruhigen, erfolglos: Der minder schwere Fall des § 51 Abs. 3 WaffG würde „auch in Ausnahmefällen mit herabgesetztem Unrechtsgehalt weiterhin eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung erlauben“. Das ist für die Strafhöhe richtig und für alles andere unvollständig. § 12 Abs. 3 StGB bestimmt, dass Milderungen für minder schwere Fälle bei der Einteilung in Verbrechen und Vergehen außer Betracht bleiben. Auch der minder schwere Fall bleibt also ein Verbrechen.

Damit entfallen die Instrumente, mit denen die Praxis Bagatellen bisher aussortiert. § 153 Abs. 1 StPO und § 153a Abs. 1 StPO setzen ein Vergehen voraus, ebenso das Strafbefehlsverfahren nach § 407 Abs. 1 StPO. Nur im Jugendstrafrecht bliebe mit § 45 Abs. 2 und 3 JGG sowie § 47 JGG ein echtes Ventil.

Das steht in einem auffälligen Verhältnis zur Kostenaussage des Entwurfs, wonach „Mehrkosten im justiziellen Kernbereich nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten“ seien, weil die Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasse. Das trifft die Strafbarkeit, nicht den Verfahrensweg. Jedes Verfahren müsste künftig in eine Hauptverhandlung.

2. Die Zehnjahressperre ohne Schwelle

Für Erlaubnisinhaber liegt hier der eigentliche Hammer: § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ordnet die absolute Unzuverlässigkeit an, wenn jemand rechtskräftig verurteilt worden ist, und zwar in Buchst. a schlicht „wegen eines Verbrechens“, während Buchst. b eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und Buchst. c mindestens 90 Tagessätze verlangt. Der Umkehrschluss liegt auf der Hand, denn dort, wo der Gesetzgeber eine Schwelle wollte, hat er sie ausdrücklich gesetzt.

Weil § 51 Abs. 3 WaffG im minder schweren Fall eine Geldstrafe ohne Untergrenze androht, ist folgende Konstellation möglich: Eine Verurteilung zu dreißig Tagessätzen bleibt heute oftmals waffenrechtlich folgenlos, weil die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG erst bei sechzig Tagessätzen einsetzt. Künftig würde dieselbe Verurteilung zehn Jahre lang zur unwiderleglichen absoluten Unzuverlässigkeit führen, ohne Ermessen der Behörde, mit zwingendem Widerruf aller Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG.

Der Jagdschein hängt daran unmittelbar. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BJagdG holt die Jagdbehörde eine Auskunft der Waffenbehörde ein, und fehlt die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5, 6 WaffG, darf nur noch ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Die mildere jagdrechtliche Regelunzuverlässigkeit des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG, die widerleglich ist und nach fünf Jahren endet, wird dadurch verdrängt.

3. Fünf Eingriffsbefugnisse wachsen mit, genannt wird eine

Der Entwurf verfolgt die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung offen. Weil § 100a Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a StPO auf § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG verweist, wird der neue Verbrechenstatbestand automatisch zur Katalogtat, und Art. 3 des Entwurfs schränkt eigens Art. 10 GG ein. Nicht erwähnt werden vier weitere Verweisungen, die denselben Weg nehmen. § 100b Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a StPO (Online-Durchsuchung) und § 100g Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Buchst. a StPO (Verkehrsdatenerhebung) knüpfen an den besonders schweren Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 WaffG an, der anders als § 52 Abs. 5 WaffG nicht auf eine einzelne Nummer beschränkt ist. § 76a Abs. 4 Satz 3 Nr. 8 Buchst. a StGB eröffnet die selbständige Einziehung ohne Verurteilung, und § 443 Abs. 1 Nr. 3 StPO erlaubt die Vermögensbeschlagnahme, dort wegen des pauschalen Verweises auf § 51 WaffG sogar bei fahrlässiger Begehung.

4. Wen der Tatbestand trifft und wen nicht

Erfasst ist allein die halbautomatische Kurzwaffe. Der Double-Action-Revolver ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG ausdrücklich keine halbautomatische Schusswaffe und halbautomatische Langwaffen bleiben ebenfalls außen vor. Der unerlaubte Besitz eines Revolvers im Kaliber .357 Magnum bliebe damit ein Vergehen, der einer Taschenpistole im Kaliber 6,35 mm würde zum Verbrechen. Auch der Molotow-Cocktail, mit dem die Begründung ihren Wertungswiderspruch begründet, bliebe bei sechs Monaten Mindeststrafe und damit im Vergehensbereich.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG unterbleibt beim Inhaber eines Jahresjagdscheines die Einzelprüfung des Bedürfnisses für Langwaffen und zwei Kurzwaffen, erlaubnispflichtig bleibt die Kurzwaffe gleichwohl. Jagdrechtlich ist der Fangschuss mit der Pistole nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BJagdG zulässig, sofern die Mündungsenergie mindestens 200 Joule beträgt. Waffenrechtlich darf der Jäger Jagdwaffen nach § 13 Abs. 6 WaffG zur befugten Jagdausübung ohne Erlaubnis führen, außerhalb dieser Tätigkeiten aber nur „nicht schussbereit“. Schussbereit ist eine Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG bereits dann, wenn Munition im eingefügten Magazin steckt. Wer also mit eingeführtem Magazin zum Revier fährt, führt eine halbautomatische Kurzwaffe ohne Erlaubnis. Der Hinweis, man habe sich für befugt gehalten, hilft strafrechtlich meist nicht weiter, denn ein solcher Erlaubnisirrtum ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB und bei einem sachkundegeprüften Jagdscheininhaber regelmäßig vermeidbar. Der eigene Fahrlässigkeitstatbestand des § 51 Abs. 4 WaffG bleibt zwar ein Vergehen, greift aber nur bei einem echten Irrtum über Tatsachen.

5. Handwerkliche Lücken

Der Entwurf ändert § 52 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, lässt die übrigen Absätze der Vorschrift aber unangetastet. Die Subsidiaritätsklausel in § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verweist danach weiterhin auf „Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b“ und zielt nach der Umnummerierung auf einen anderen Tatbestand als bisher, und § 52 Abs. 4 WaffG verweist auf einen Buchstaben d, den es dann nicht mehr gäbe. Eine befristete Straffreiheitsregelung für die freiwillige Abgabe illegaler Waffen, wie sie frühere Verschärfungen begleitet hat, fehlt ebenfalls.

Fazit

Gegen eine härtere Bestrafung des illegalen Waffenhandels lässt sich wenig einwenden. Der Berliner Entwurf wählt aber einen Tatbestand, der zwischen dem Waffenschieber und dem Erlaubnisinhaber im Grenzbereich nicht unterscheidet, und verzichtet auf jede Eingrenzung auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler hat das am 29. Juni 2026 als Erster kritisiert und darauf hingewiesen, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik nicht zwischen scharfen Schusswaffen und Anscheins- oder Schreckschusswaffen unterscheidet, die Zahlenbasis also unsicher bleibt.

Ob der Entwurf ein eigenes Gesetzgebungsverfahren durchläuft oder in der ohnehin laufenden Evaluierung des Waffenrechts aufgeht, ist offen. Bis dahin gilt der bisherige Rechtszustand unverändert weiter.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28. Juli 2026 wieder und stellt eine allgemeine Information dar. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Der besprochene Gesetzentwurf ist noch nicht Gesetz, eine Bundestagsdrucksache liegt bislang nicht vor.

Fundstellen

  • Bundesrat, Drucksache 383/26 vom 18.06.2026, Gesetzesantrag des Landes Berlin
  • Bundesrat, Drucksache 383/26 (Beschluss) vom 10.07.2026, Gesetzentwurf des Bundesrates
  • Bundesrat, Stenografischer Bericht der 1067. Sitzung vom 10.07.2026, TOP 10, nebst Anlage 3 (Erklärung von Bürgermeister und Senator Stefan Evers, Berlin)
  • Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 16.06.2026
  • Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V., Stellungnahme vom 29.06.2026

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 28. Juli 2026, Kontakt: