Fallenjagd in Bayern: Die Fallensachkunde wandert in die Jägerprüfung

Der Bayerische Landtag hat die Befähigung zur Ausübung der Fallenjagd neu geregelt: Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) verschiebt die Fallensachkunde aus dem gesonderten Zusatzlehrgang in die staatliche Jägerprüfung. Ein Teil der Änderungen gilt bereits seit dem 1. April 2026, der eigentliche Kern der Reform greift erst zum 1. Januar 2027. Wer heute Fallen stellt, sollte den Unterschied kennen, denn an der Nachweispflicht selbst ändert sich nichts, wohl aber am Weg zum Nachweis.

1. Was seit dem 1. April 2026 gilt

Art. 29a Abs. 1 BayJG lautet nun: „Die Fallenjagd darf nur ausüben, wer die hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann.“ Damit steht die Nachweispflicht nunmehr im Gesetz selbst. Bislang ergab sie sich mittelbar aus dem Prüfungsrecht, das auf die Ermächtigung in Art. 28 Abs. 1 Satz 4 BayJG alter Fassung gestützt war. In der Sache bestand die Pflicht also schon vorher.

Ebenfalls neu ist Art. 29a Abs. 5 Satz 2 BayJG. Die oberste Jagdbehörde darf durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung und den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis treffen. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber im selben Gesetzespaket bereits Gebrauch gemacht.

2. Der Stichtag 1. Januar 2027

Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1. April 2026 in Kraft, seine §§ 2, 5 und 6 erst am 1. Januar 2027. Genau in diesen drei Paragrafen steckt die Reform:

  • § 6 ändert die Jäger- und Falknerprüfungsordnung. In § 10 Nr. 1 JFPO werden künftig „Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen sowie die gesetzlichen und praktischen Grundlagen der Fallenjagd“ zum Prüfungsstoff. Der bisherige § 8 JFPO über den gesonderten Fallenlehrgang wird aufgehoben, ebenso entfällt der dritte Spiegelstrich in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a JFPO, also die Möglichkeit, bei der Anmeldung zur Prüfung auf die Fallenjagd zu verzichten.
  • § 5 fügt den neuen § 12g in die AVBayJG ein. Der Nachweis der Fachkenntnis gilt danach als erbracht, wenn die Jägerprüfung in Bayern nach dem 1. Januar 2027 erfolgreich abgelegt wurde, oder wenn die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachgewiesen wird.
  • § 2 streicht Art. 28 Abs. 1 Satz 4 BayJG, also die bisherige Grundlage für den separaten Lehrgangsnachweis im Prüfungsrecht.

Wer die bayerische Jägerprüfung ab 2027 besteht, hat die Fallensachkunde damit automatisch, ein Zusatzlehrgang ist nicht mehr nötig. Die Verzichtserklärung, mit der sich Prüfungsbewerber bisher von der Fallenjagd freistellen lassen konnten, entfällt ersatzlos. Der Gesetzgeber begründet das mit einem höheren Qualifikationsniveau und mit dem Abbau von Bürokratie.

3. Offener Punkt: die Prüfungsfragen

Die Oberste Jagdbehörde stellt selbst klar, dass die Fallensachkunde ab dem 1. Januar 2027 unmittelbar in die jagdliche Ausbildung und in die bayerische Jägerprüfung integriert wird und der separate Lehrgang für neue Prüflinge damit entfällt. Wie die Prüfung diesen Stoff abfragen wird, ist derzeit aber noch offen.

Die Jäger- und Falknerprüfung nimmt in Bayern seit dem 5. August 2024 zentral das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (Sitz: Landshut) ab. Der dort veröffentlichte Fragenkatalog hat für alle sechs Sachgebiete den Stand 12. Mai 2026. Rechtliche Fragen zur Fallenjagd sind darin bereits enthalten, etwa im Sachgebiet 3 zur Gestattung durch die Jagdbehörde, zu den fangbaren Wildarten und zur Kontrolle von Lebendfangfallen, sowie im Sachgebiet 4 zum Fangbunker. Diese Fragen bilden allerdings noch die bisherige Rechtslage mit dem gesonderten Lehrgangsnachweis ab.

Zum künftigen Prüfungsstoff nach § 10 Nr. 1 JFPO, also zu Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen, enthält der Katalog bislang keine Fragen. Der Abschnitt 1.3 des Sachgebiets 1, überschrieben mit Jagd- und Fanggeräte, umfasst derzeit nur drei Fragen, und keine davon betrifft Fallentypen. Auch die Änderungsübersicht zum Stand 12. Mai 2026 weist keine neuen Fallenfragen aus.

Ein Termin für einen aktualisierten Katalog ist nicht veröffentlicht, das Landesamt weist lediglich allgemein darauf hin, dass der Fragenkatalog bei Bedarf aktualisiert und überarbeitet wird. Dass die Fragen zur Fallenjagd angesichts des Stichtags derzeit erarbeitet werden, liegt nahe, bekannt sind sie noch nicht. Für Jagdschulen und Prüfungsbewerber heißt das: Die Vorbereitung auf den Prüfungsjahrgang 2027 baut vorerst auf den Rechtsgrundlagen und der Fangpraxis auf, die Veröffentlichung des überarbeiteten Katalogs gehört auf die Beobachtungsliste.

4. Wer die Prüfung früher abgelegt hat

Für alle, die vor dem Stichtag geprüft wurden, bleibt der Lehrgang der Weg zum Nachweis (§ 12g Abs. 1 AVBayJG). Der Lehrgang deckt drei Bereiche ab, nämlich die gesetzlichen Grundlagen der Fallenjagd unter Berücksichtigung von Tier-, Natur- und Artenschutz, die Bauart und Funktionsweise der zulässigen Fallen sowie die praktische Einweisung in ihren Gebrauch. Der Veranstalter stellt eine schriftliche Bestätigung aus, diese Bestätigung ist der Nachweis und gehört zu den Unterlagen, die bei einer Kontrolle griffbereit sein sollten.

Lehrgangsleiter werden von der Jagdbehörde bestätigt. In Betracht kommen nur geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Fallenjagd. Wer vor 2027 geprüft wurde und keinen Lehrgang absolviert hat, darf keine Fallen stellen, daran ändert die Reform nichts.

5. Die (technischen) Pflichten bleiben unverändert

Die Neuregelung betrifft die Sachkunde, nicht die Technik. Die folgenden Pflichten gelten unverändert fort:

  • Fallen müssen ihrer Bauart nach ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten (Art. 29a Abs. 2 Satz 1 BayJG). Bundesrechtlich flankiert wird das durch § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG, der Fanggeräte verbietet, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.
  • Für Lebendfangfallen sind sechs Bauarten mit Mindestmaßen in § 12a AVBayJG geregelt, die Falle ist so zu verblenden, dass dem Tier die Sicht nach außen weitgehend verwehrt ist. Andere Bauarten kann die Jagdbehörde im Einzelfall zulassen.
  • Fängisch gestellte Lebendfangfallen sind täglich einmal am Morgen zu kontrollieren, Wiesel-Wippbrettfallen zweimal täglich mittags und abends, die Drahtgitterfalle für Jungfüchse tagsüber im Abstand von zwei Stunden.
  • Bei einem betriebssicheren elektronischen Fangmelder können diese Kontrollen entfallen. Fallen für den Fang von Fischottern müssen einen solchen Fangmelder haben (aktuell obsolet, da die Verordnung abermals vom BayVGH kassiert wurde).
  • Für den Totfang sind nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern zulässig, ausgelöst über einen Köderabzug und mit nach Bügelweite gestaffelten Mindestklemmkräften (§ 12b AVBayJG). Auch sie sind täglich am Morgen zu kontrollieren.
  • Fangeisen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten aufgestellt werden, die Schlagfalle ist nach oben zu verblenden und es darf keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren ausgehen (Art. 29a Abs. 3 BayJG).
  • Fangeisen sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Besitzer feststellbar ist. Die Prüfung erfolgt vor der erstmaligen Verwendung und danach in Zeitabständen von fünf Jahren auf Kosten des Besitzers durch die Prüfstelle nach § 12f AVBayJG, also den Landesjagdverband Bayern beziehungsweise die von ihm beauftragten Kreisgruppen. Das Prüfzeichen sitzt dauerhaft am Hauptfallenkörper und nennt den Monat der nächsten Prüfung (Art. 29a Abs. 2 Satz 2 BayJG, § 12d AVBayJG).
  • Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde anzuzeigen, mit Art, Anzahl und Einsatzort (Art. 29a Abs. 4 BayJG, § 12c AVBayJG).

6. Der Fangschuss an der Falle

Eine Lebendfangfalle fängt, sie tötet nicht. Am Ende steht die Tötung des gefangenen Tieres, und dabei gilt eine Regel, die in der Praxis – warum auch immer – nur halb bekannt ist und hinsichtlich derer es im Rahmen der BayJG-Novelle wiederum Verunsicherung gibt.

Bayern hat die sachlichen Gebote und Verbote in Art. 29 BayJG ausdrücklich abweichend von den §§ 19 und 19a BJagdG geregelt, im Freistaat ist also das Landesrecht maßgeblich. Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i BayJG ist es verboten, Wild „mit Pistolen oder Revolvern zu beschießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt“. Bundesrechtlich findet sich dieselbe Regel in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BJagdG.

Zwei Punkte sind dabei wichtig: Erstens bezieht sich die Schwelle von 200 Joule auf die Mündungsenergie E0, nicht auf die Auftreffenergie. Die geläufigen Werte von 1.000 Joule für Rehwild und 2.000 Joule für das übrige Schalenwild und Wölfe ab Kaliber 6,5 mm sind dagegen Auftreffenergien auf 100 Meter (Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BayJG).

Zweitens hat die Schwelle eine handfeste Folge für die Munitionswahl: Gängige Randfeuerpatronen im Kaliber .22 lfB erreichen aus der Kurzwaffe nach Herstellerangaben nur etwa 88 bis 105 Joule Mündungsenergie, gemessen im 130 Millimeter langen Prüflauf. Sie liegen damit weit unter der gesetzlichen Grenze und scheiden als Kurzwaffenmunition für den Fangschuss aus. Die .22 WMR liegt deutlich höher und kann die Schwelle überschreiten, hier lohnt der Blick in die Herstellertabelle für den konkreten Lauf.

Waffenrechtlich ist die Kurzwaffe für Jäger unproblematisch. Bei Inhabern eines Jahresjagdscheins unterbleibt für Langwaffen und für zwei Kurzwaffen die Prüfung des Bedürfnisses (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

Tierschutzrechtlich bleibt § 4 Abs. 1 TierSchG der Maßstab. Ist die Tötung ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd zulässig, darf sie nur vorgenommen werden, wenn dabei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen, und töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Falle heißt das konkret: kurze Entfernung, sicherer Kugelfang, ruhige Schussabgabe und eine Waffe, die man wirklich beherrscht.

7. Rechtsfolgen bei Verstößen

Wer die Fallenjagd ohne den erforderlichen Kenntnisnachweis ausübt, handelt ordnungswidrig (Art. 56 Abs. 1 Nr. 3a BayJG). Verstöße gegen die Vorgaben für Fangeisen, also fehlende Prüfung der Betriebssicherheit, fehlende Kennzeichnung, unzulässige Aufstellung, fehlende Verblendung oder die unterbliebene Anzeige von Schlagfallen, sind ebenfalls Ordnungswidrigkeiten (Art. 56 Abs. 1 Nr. 7 BayJG). Der Bußgeldrahmen reicht bis zu fünftausend Euro.

Schwerer wiegt in der Praxis oft die mittelbare Folge. Wer wiederholt oder gravierend gegen jagdrechtliche Vorschriften verstößt, muss damit rechnen, dass die Behörde seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit prüft, im Ergebnis steht der Jagdschein zur Disposition. Kommt tierschutzwidriges Verhalten hinzu, etwa eine unterlassene Fallenkontrolle mit der Folge längeren Leidens des gefangenen Tieres, droht zusätzlich ein Verfahren nach dem Tierschutzgesetz.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage und die Verwaltungspraxis können sich ändern.

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 30. Juli 2026, Kontakt: