Waffen geerbt: Wer zugreifen kann, besitzt sie auch – und muss sich kümmern!

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. April 2026, Az.: 11 LA 321/25,

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2025

Nach einem Todesfall bleiben nicht selten Waffen zurück. Wer als Erbe oder Vermächtnisnehmer nichts unternimmt und die Sache jahrelang liegen lässt, riskiert nach einer aktuellen Entscheidung aus Lüneburg weit mehr als Ärger mit der Behörde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt ein umfassendes Waffenverbot gegen einen Mann, der die sechs Schusswaffen seiner verstorbenen Eltern sieben Jahre lang im Haus hatte, ohne je eine Erlaubnis zu beantragen. Die zentrale Botschaft: Waffenrechtlicher Besitz setzt keine Annahme der Erbschaft voraus. Es genügt, dass man an die Waffen herankommt, notfalls über den Schlüssel im Bücherregal oder den Aktenordner, in dem der Tresorcode notiert ist.

Zusammenfassung in Kürze

Was: Das Nds. OVG bestätigt ein Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen gegen den Bewohner des Elternhauses. Das Urteil des VG Lüneburg ist rechtskräftig.

Kernaussage 1: Waffenbesitz im waffenrechtlichen Sinn verlangt nur die jederzeitige tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ohne überdurchschnittlichen Aufwand. Schon der Besitz des Waffenschrankschlüssels genügt, ebenso der Besitz des Aktenordners, in dem der Zugangscode vermerkt ist.

Kernaussage 2: Auf Erbannahme oder Vermächtnis kommt es nicht an. Der zivilrechtliche Besitzbegriff gilt im Waffenrecht nicht, maßgeblich ist die Möglichkeit tatsächlicher Sachherrschaft.

Der Sorgfaltsverstoß: Zwei Kurzwaffen lagerten mit eingesetzten, munitionierten Magazinen. Diese Aufbewahrung im unterladenen Zustand verstößt gegen grundlegende Sorgfaltsanforderungen und trägt schon bei einmaligem Verstoß die Unzuverlässigkeitsprognose (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG).

Folge: Totalverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG samt Anordnung, alle Waffen unbrauchbar zu machen oder Berechtigten zu überlassen.

Für die Praxis: Nach einem Erbfall mit Waffen ist unverzüglich zu handeln. Entweder Erben-Waffenbesitzkarte beantragen, die Waffen einem Berechtigten überlassen oder das Abholangebot der Behörde annehmen. Abwarten ist die schlechteste aller Optionen.

 

Der Fall: Sechs Waffen aus dem Nachlass und sieben Jahre Stillstand

Der Kläger bewohnte seit 2012 das Haus seiner Eltern. Nach dem Tod der Mutter im Frühjahr 2019 wies ihn die Waffenbehörde auf die sechs Schusswaffen hin, die auf die Waffenbesitzkarten der Verstorbenen eingetragen waren, und nannte ihm die Optionen: als Erbe binnen Monatsfrist nach der Erbannahme eine Waffenbesitzkarte beantragen, die Waffen an einen Berechtigten veräußern oder sie kostenfrei von der Behörde abholen lassen. Der Kläger kündigte an, einen Jagdschein machen zu wollen. Danach geschah jahrelang nichts. Erst im Sommer 2023 erschien die Behörde mit Unterstützung der Polizei im Haus. Vier Langwaffen samt Munition wurden aus dem Waffenschrank im Keller sichergestellt, in dem auch zahlreiche erlaubnisfreie Luftdruckwaffen und eine Schreckschusswaffe lagerten. Die zwei Kurzwaffen wurden zunächst nicht aufgefunden. Nachdem die Behörde den Schrank durch eine Fachfirma hatte öffnen lassen und dem Kläger eine Frist von einer Stunde gesetzt hatte, übergab er die beiden Pistolen aus seinem Haus, beide mit eingesetzten, munitionierten Magazinen. Bei einer späteren Hausdurchsuchung kam noch eine Gaspistole ohne Zulassungszeichen zum Vorschein. Die Behörde verbot dem Kläger daraufhin Besitz und Erwerb erlaubnispflichtiger wie erlaubnisfreier Waffen und gab ihm auf, sämtliche Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder Berechtigten zu überlassen. Klage und Eilantrag blieben erfolglos, den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 11. Senat des Niedersächsischen OVG abgelehnt.

Die Entscheidungsgründe im Wortlaut

1. Besitz hat, wer herankommt: Schlüssel und Code genügen

Der Kläger hatte eingewandt, er sei nie Besitzer der Waffen gewesen, schließlich habe er das Vermächtnis bis heute nicht angenommen und die Schlüssel und Codes erst suchen müssen. Dem erteilt der Senat eine klare Absage:

„Für die Annahme eines Waffenbesitzes im waffenrechtlichen Sinn genügt eine jederzeit ohne über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand zu realisierende, tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe. Der Besitz des Schlüssels zu einem Waffenschrank begründet dementsprechend grundsätzlich das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über die dort verwahrten Waffen. Entsprechend begründet auch der Besitz eines Aktenordners, in dem der Code für den Waffenschrank vermerkt ist, das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über die in diesem Waffenschrank verwahrten Waffen.“

Im konkreten Fall hatte die Mutter dem Kläger noch zu Lebzeiten mitgeteilt, dass der Code zum Waffenschrank in einem Aktenordner mit der Aufschrift „Hund“ notiert sei. Den Tresorschlüssel für die Kurzwaffen fand er nach einiger Suche im Bücherschrank des väterlichen Arbeitszimmers. Genau diese Zugriffsmöglichkeit reicht dem Senat. Dass der Kläger erst suchen musste, ändert daran nichts, denn ein Zugriff wäre ihm „ohne über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand zu jeder anderen ihm beliebigen Zeit möglich gewesen“. Den angeblich fehlenden Beherrschungswillen wertet der Senat als „Schutzbehauptung“, zumal der Kläger die Abholangebote der Behörde ausgeschlagen und stattdessen einen Jagdschein angekündigt hatte, die Waffen also ersichtlich behalten wollte. Und zum Vermächtnis-Argument heißt es lapidar: Es kommt darauf nicht an, denn entscheidend ist nicht, ob ein schuldrechtliches Geschäft zugrunde liegt oder Eigentum übergeht, sondern allein die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit.

 

2. Magazine drin, Munition drin: der entscheidende Sorgfaltsverstoß

Die Unzuverlässigkeit des Klägers stützen die Gerichte auf die Verwahrung der beiden Kurzwaffen im unterladenen Zustand, also mit eingesetzten, munitionierten Magazinen. Das Verwaltungsgericht hatte dazu ausgeführt, diese Aufbewahrung widerspreche „ohne Zweifel grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben“, denn nach § 13 AWaffV sind Schusswaffen in jedem Fall ungeladen aufzubewahren. Auf eine tatsächliche Gefährdung Dritter kommt es dabei nicht an. Die Pflichtverletzung wiegt nach Auffassung der Kammer „schon bei einmaligem Verstoß so schwer“, dass sie die Prognose künftiger Sorgfaltsverstöße trägt. Der OVG-Senat bestätigt das ausdrücklich und hält dem Kläger vor, es habe ihm oblegen, sich umgehend und nicht erst nach behördlicher Aufforderung Zugang zu den Waffen zu verschaffen, um die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu kontrollieren. Der Einwand, nicht er, sondern der verstorbene Vater habe die Waffen geladen, entlastet ihn nicht: Wer waffenrechtlich besitzt, ist für den vorschriftsgemäßen Zustand verantwortlich, gleich, wer ihn herbeigeführt hat.

3. Das Totalverbot

Rechtsgrundlage des Verbots für erlaubnisfreie Waffen ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in der seit dem 31.10.2024 geltenden Fassung, dessen neuer Satz 2 für die Zuverlässigkeit ausdrücklich auf die Fälle des § 5 WaffG verweist:

„Ein missbräuchlicher Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen in der Vergangenheit etwa in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte kann die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG begründen.“

Bemerkenswert ist die Erwiderung auf den klägerischen Einwand, das Gesetz nenne als Verbotsadressaten nur den „rechtmäßigen Besitzer“, der Kläger sei aber gerade kein rechtmäßiger Besitzer gewesen:

„Im Fall eines rechtswidrigen Besitzes von Waffen im waffenrechtlichen Sinn muss aus Sicht des Senats § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG erst recht Anwendung finden.“

Wer unberechtigt besitzt, steht also nicht besser als der berechtigte Besitzer. Für die Erstreckung des Verbots auf erlaubnisfreie Waffen zieht der Senat einen Erst-recht-Schluss aus dem Verwahrverhalten:

„Wenn der Kläger schon hinsichtlich der in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen, die wesentlich gefährlicher sind, nicht eine den Vorschriften entsprechende, hinreichend sichere Verwahrung gewährleistet, ist auch zu befürchten, dass er bei erlaubnisfreien Waffen keine ausreichende Sorgfalt walten lässt, da diese Waffen insgesamt als weniger gefährlich angesehen werden.“

Beim Ermessen bleibt der Senat auf der bekannten Linie der Rechtsprechung, wonach die Behörde insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen hat. Hier hatte die Behörde mildere Mittel geprüft und ihre Erwägungen in der mündlichen Verhandlung zulässig ergänzt: Der Kläger habe kein dringendes Besitzinteresse und durchgehend keine Einsicht gezeigt, ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Das genügte den Gerichten, ein Ermessensausfall lag nicht vor. Darin liegt zugleich der Unterschied zu den Fällen, in denen Verbotsverfügungen an floskelhafter Begründung scheitern, wie jüngst beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 09.03.2026 – 24 CS 26.201).

4. Die Folgeanordnung: gebundene Entscheidung

Auch die Anordnung, alle Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder Berechtigten zu überlassen (§ 46 Abs. 3 WaffG), hielt der Überprüfung stand. Für Altfälle geht der Senat von intendiertem Ermessen aus und verweist darauf, dass der Gesetzgeber die Vorschrift mit der Novelle vom 25.10.2024 ohnehin zur gebundenen Entscheidung umgestaltet hat. Ein Belassen der Waffen beim Unberechtigten kommt danach nicht in Betracht.

Praxishinweis

Erstens: Nach einem Erbfall mit Waffen sofort handeln. Wer Waffen aus einem Nachlass übernehmen will, muss binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft die Erben-Waffenbesitzkarte beantragen (§ 20 WaffG). Ohne eigenes Bedürfnis wird sie erteilt, dann allerdings regelmäßig mit der Pflicht, die Waffen durch ein Blockiersystem zu sichern.

Zweitens: Wer die Waffen nicht behalten will, hat unkomplizierte Auswege: Veräußerung oder Überlassung an Berechtigte wie Händler oder Jagdscheininhaber, Unbrauchbarmachung durch einen Büchsenmacher oder die kostenfreie Abgabe an die Behörde. Jede dieser Optionen ist besser als jahrelanges Nichtstun.

Drittens: Ob Erbschaft oder Vermächtnis angenommen wurde, ist waffenrechtlich ohne Bedeutung. Wer im Haus mit den Waffen lebt und an Schlüssel oder Code herankommt, ist waffenrechtlich Besitzer mit allen Pflichten, insbesondere der sicheren Verwahrung im ungeladenen Zustand nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV.

Viertens: Den übernommenen Bestand umgehend kontrollieren. Gerade bei Nachlässen finden sich immer wieder geladene Waffen, nicht registrierte Stücke oder Waffen ohne Zulassungszeichen. Wer solche Zustände bei der Übernahme dokumentiert und der Behörde offen meldet, beugt dem Vorwurf des eigenen Sorgfaltsverstoßes vor.

Fünftens: Die Konsequenzen ernst nehmen. Am Ende dieses Falls stehen ein rechtskräftiges Totalverbot für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und der endgültige Verlust des Bestands. Ein künftiger Jagdschein dürfte für den Betroffenen in weite Ferne gerückt sein. All das war vermeidbar.

Fazit

Die Entscheidung aus Lüneburg konkretisiert den waffenrechtlichen Besitzbegriff und ist zugleich eine Warnung an alle, die nach einem Todesfall Waffen im Haus haben. Das Waffenrecht fragt nicht nach Erbschein, Vermächtnis oder Besitzwillen, sondern nach der schlichten Möglichkeit des Zugriffs. Aus dieser Möglichkeit folgen Pflichten, aus verletzten Pflichten folgt die Unzuverlässigkeit, seit der Novelle 2024 mit ausdrücklicher gesetzlicher Verankerung auch für das Verbot erlaubnisfreier Waffen. Wer den Ordner mit dem Tresorcode im Regal stehen hat, trägt Verantwortung für das, was im Tresor liegt. Die gute Nachricht: Das Waffenrecht bietet für Erbfälle gangbare und günstige Wege. Man muss sie nur rechtzeitig gehen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 17.07.2026, Kontakt: