Bundesministerium für Inneres (Österreich), Rundschreiben „Waffenrecht“, Stand Juli 2026, veröffentlicht über die ARGE Zivile Sicherheit (WKO). Vollzugs-Rechtsmeinung zur Waffengesetz-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 56/2025), vollständig in Kraft seit 28. April 2026
Es geht um österreichisches Waffenrecht: Seit dem 28. April 2026 gilt die Waffengesetz-Novelle 2025 in voller Schärfe. Die vierwöchige Wartefrist läuft bereits seit dem 1. November 2025, seit dem Frühjahr sind die Waffenbesitzkarte für Langwaffen und das verpflichtende Explorationsgespräch hinzugekommen. Was bislang fehlte, war die Antwort des Innenministeriums auf die vielen Vollzugsfragen – jetzt liegt sie vor. Mit dem im Juli 2026 über die ARGE Zivile Sicherheit verbreiteten Rundschreiben „Waffenrecht“ hat das BMI auf 270 Seiten seine Rechtsmeinung zum gesamten Waffenrecht konsolidiert, kommentiert und mit Beispielen unterlegt. Für Jägerinnen und Jäger ist das Dokument eine Fundgrube, denn es beantwortet genau die Fragen, die seit dem Frühjahr an Wirtshaustischen und in Waffengeschäften diskutiert werden: Was darf ich mit der Jagdkarte? Gilt die Wartefrist auch für mich? Und was passiert mit den Gewehren, wenn die Jagdkarte abläuft oder ein Erbfall eintritt?
| Zusammenfassung in Kürze (österreichische Rechtslage)
Was: Das österreichische BMI hat im Juli 2026 sein Rundschreiben „Waffenrecht“ neu aufgelegt: 270 Seiten Vollzugsleitlinien zur WaffG-Novelle 2025, die seit 28.04.2026 vollständig in Kraft ist. Jagdkarte als Schlüsseldokument: Die gültige Jagdkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C in unbeschränkter Anzahl und zum Führen während der Jagd (§ 34 Abs. 1 und 2 WaffG), eine eigene Waffenbesitzkarte ist nicht nötig. Kein psychologisches Gutachten für Jäger: Das klinisch-psychologische Gutachten samt Explorationsgespräch trifft nur Antragsteller ohne gültige Jagdkarte (§ 41 Abs. 1 WaffG). Aber: Wartefrist gilt auch für Jäger. Die vierwöchige Abkühlphase beim Ersterwerb (§ 41f WaffG) ist laut BMI von Jagdkarteninhabern einzuhalten, je Waffenkategorie und auch von privat zu privat. Ausgenommen sind im Kern nur Waffenpass-Inhaber, Ausfuhrfälle sowie Erben und Vermächtnisnehmer. Fristen kennen: Endet die Gültigkeit der Jagdkarte, bleiben 18 Monate für den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte, bei Entzug nur 3 Monate (§ 35 Abs. 3 und 4 WaffG). Im Erbfall gilt jetzt eine 12-Monats-Frist samt Registrierungspflicht auch für Kategorie C (§ 43 WaffG). Einordnung: Der Runderlass ist eine Rechtsmeinung des BMI ohne Bindungswirkung für Dritte, faktisch aber die Richtschnur der Waffenbehörden. |
Was der Runderlass ist und was er nicht ist
Runderlässe sind das zentrale Steuerungsinstrument des Ministeriums gegenüber den Waffenbehörden, also den Bezirkshauptmannschaften und Landespolizeidirektionen. Sie sollen einen einheitlichen Behördenvollzug sicherstellen. Rechtsquelle im eigentlichen Sinn sind sie nicht:
„Dieses Rundschreiben gibt eine Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres wieder. Aus der in diesem Rundschreiben wiedergegebenen Rechtsmeinung erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten. Es ist daher im Verhältnis zu Dritten (insb. in Bescheiden) darauf nicht Bezug zu nehmen.“
Für die Praxis heißt das: Wer sich im Verfahren auf den Erlass beruft, zitiert keine Norm, sondern die Auffassung der Behördenspitze. Umgekehrt werden die Behörden in aller Regel genau so entscheiden, wie es dort steht. Wer die 270 Seiten kennt, weiß also ziemlich genau, was ihn am Amt erwartet.
Die wichtigsten Aussagen für Jägerinnen und Jäger
1. Die Jagdkarte ersetzt die Waffenbesitzkarte für Langwaffen
Seit der Novelle ist für Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C, also der klassischen Repetierbüchsen und Flinten, grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich. Für Jäger bleibt aber alles beim Alten, denn § 34 Abs. 1 WaffG stellt die gültige Jagdkarte an die erste Stelle der Dokumente, die zum Erwerb und Besitz berechtigen. Der Erlass stellt klar, dass diese Berechtigung für eine unbeschränkte Anzahl von Schusswaffen der Kategorie C gilt und das Führen während der Jagdausübung einschließt. Nur Jungjäger zwischen 16 und 18 Jahren brauchen zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach § 11 WaffG, bei der der gesetzliche Vertreter für die sichere Verwahrung der Waffen einstehen muss.
2. Kein klinisch-psychologisches Gutachten mit Jagdkarte
Die medial viel beachtete Verschärfung der psychologischen Eignungsprüfung trifft Jäger nicht. Das Gesetz formuliert die Ausnahme unmissverständlich:
„Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“ (§ 41 Abs. 1 WaffG)
Wer eine gültige Jagdkarte hat, beantragt also etwa die Waffenbesitzkarte für die Kurzwaffe ohne Explorationsgespräch und Testverfahren. Ein Detail des Erlasses verdient dabei Beachtung: Ergibt ein Gutachten bei einem Jagdkarteninhaber ein negatives Ergebnis, verständigt die Waffenbehörde die Jagdbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat (§ 41 Abs. 3 WaffG). Die beiden Rechtskreise sind also enger verzahnt, als mancher glaubt.
3. Kurzwaffen: Mindestalter 21 statt 25 und Führen auf der Jagd ohne Waffenpass
Das neue Mindestalter von 25 Jahren für Schusswaffen der Kategorie B gilt für Jäger nicht uneingeschränkt. Inhaber einer gültigen Jagdkarte können die Waffenbesitzkarte schon mit 21 Jahren erhalten, wenn sie nachweisen, dass der Besitz für die Jagdausübung erforderlich ist (§ 21 Abs. 1a WaffG), etwa für den Fangschuss. Die Waffenbesitzkarte genügt dann auch zum Führen während der rechtmäßigen Jagdausübung, ein Waffenpass ist nicht erforderlich (§ 20 Abs. 2 WaffG). Der Erlass legt die Vorschrift dabei praxisfreundlich aus:
„Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen.“
Und weiter heißt es zur Beweisfrage:
„Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist – soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen – davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet.“
4. Die Wartefrist gilt auch für Jäger, aber nicht für Erben
Beim Ersterwerb einer Schusswaffe darf die Waffe erst nach Ablauf von vier Wochen übergeben werden (§ 41f WaffG). Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. November 2025. Ob diese Abkühlphase auch Jagdkarteninhaber trifft, war eine der meistdiskutierten Fragen der Novelle. Das BMI beantwortet sie in einem eigenen Frage-Antwort-Teil deutlich:
„Die Wartefrist gemäß § 41f WaffG ist auch von Inhabern einer gültigen Jagdkarte einzuhalten und zwar für alle Schusswaffenkategorien und unabhängig davon, ob der Verkauf durch einen Waffenhändler oder von privat zu privat stattfindet.“
Die Frist gilt je Kategorie und immer dann, wenn auf den Erwerber aktuell keine Schusswaffe der betreffenden Kategorie im Zentralen Waffenregister eingetragen ist. Das kann auch langjährige Waffenbesitzer treffen, die ihren Bestand zwischenzeitlich abgegeben hatten. Ausgenommen sind nur Waffenpass-Inhaber und Fälle, in denen der Erwerber die unverzügliche Ausfuhr der Waffe glaubhaft macht. Wird die Wartefrist missachtet, begeht der Überlasser eine Verwaltungsübertretung mit einer Mindeststrafe von 900 Euro, ein Nachholen der Frist ist nicht vorgesehen. Beim Privatverkauf muss die Überlassung samt Eigentumsübertragung ohnehin über einen Waffenhändler mit ZWR-Zugriff abgewickelt werden. Nach Ansicht des BMI müssen beide Vertragsteile dafür gemeinsam beim Händler erscheinen. Eine wichtige Ausnahme macht der Erlass allerdings:
„Eine systematisch-teleologische Interpretation zeigt, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht unter die Regelungen des § 41f WaffG fällt.“
5. Erbfall: Zwölf Monate Zeit, aber Anzeige sofort
Wer Schusswaffen der Kategorie B oder C aus einem Nachlass in Obhut hat, muss dies unverzüglich der Waffenbehörde anzeigen (§ 43 Abs. 1 WaffG). Für die Legalisierung wurde die Frist von sechs auf zwölf Monate ab Eigentumserwerb verlängert, der Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers auf die erforderliche Berechtigung bedarf keiner weiteren Rechtfertigung. Neu ist auch die Pflicht, geerbte Langwaffen binnen zwölf Monaten registrieren zu lassen. Wer eine gültige Jagdkarte besitzt, braucht für geerbte Waffen der Kategorie C ohnehin keine eigene Bewilligung. Bemerkenswert ist die Servicekomponente: Das BMI hat ein Informationsblatt für Gerichtskommissäre erstellt, damit Erben schon bei der Todesfallaufnahme über ihre waffenrechtlichen Pflichten informiert werden. Wie ernst das Thema ist, zeigt der Blick nach Deutschland, wo das OVG Niedersachsen soeben ein Totalverbot gegen einen Erben bestätigt hat, der geerbte Waffen sieben Jahre unbeachtet im Haus liegen ließ.
6. Jagdkarte weg, Waffen weg? Die neuen Fristen des § 35 WaffG
Wer seine Langwaffen allein auf die Jagdkarte stützt, sollte deren Gültigkeit im Blick behalten. Endet sie, etwa weil der Jagdschein nicht verlängert oder der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird, bleiben 18 Monate, um eine Waffenbesitzkarte zu beantragen oder die Waffen einem Berechtigten zu überlassen. Wird die Jagdkarte hingegen entzogen, schrumpft die Frist auf drei Monate (§ 35 Abs. 3 und 4 WaffG). Bis zur Entscheidung über den Antrag bleibt der Besitz jeweils zulässig. Ähnliches gilt für den Schalldämpfer: Die Ausnahme des § 17 Abs. 3b WaffG setzt die regelmäßige Jagdausübung voraus. Nach dem Ende der Gültigkeit der Jagdkarte bleiben sechs Monate zur Überlassung an einen Berechtigten.
7. Bestandsschutz: Wer länger dabei ist, ist geschützt
Für den vorhandenen Bestand an Langwaffen enthält § 58 WaffG gestaffelte Übergangsregeln. Wer am 28. April 2026 das 21. Lebensjahr vollendet oder eine gültige Jagdkarte hatte und seine Schusswaffen der Kategorie C bereits mehr als zwei Jahre vor der Kundmachung der Novelle registriert hatte, darf sie ohne Weiteres weiter besitzen (§ 58 Abs. 31 WaffG). Wer die Waffen erst jünger registriert hat und weder Bewilligung noch Jagdkarte besitzt, muss binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten eine Bewilligung beantragen oder die Waffen abgeben. Entsprechendes gilt für wesentliche Bestandteile.
Praxishinweis
Erstens: Jagdkarte gültig halten. Sie ist seit der Novelle das zentrale waffenrechtliche Dokument des Jägers und ersetzt Waffenbesitzkarte und psychologisches Gutachten. Abgabe und Mitgliedsbeitrag rechtzeitig erledigen, denn mit der Gültigkeit der Karte steht und fällt die Besitzberechtigung für die Langwaffen.
Zweitens: Beim Waffenkauf die Wartefrist einplanen. Vier Wochen Abkühlphase gelten auch mit Jagdkarte, je Kategorie und auch beim Kauf vom Jagdkameraden. Wer kurzfristig eine Waffe für die Saison braucht, sollte den Kauf entsprechend früh abschließen, denn die Frist läuft ab Vertragsabschluss.
Drittens: Privatverkäufe nur noch über den Waffenhändler abwickeln, wenn Eigentum übertragen wird. Das bloße Verborgen (Leihe) an einen Jagdfreund bleibt möglich, ist aber ab dem vierten Werktag im ZWR umzuregistrieren, bis drei Werktage genügen schriftliche Aufzeichnungen.
Viertens: Im Erbfall sofort die Waffenbehörde verständigen und die Zwölf-Monats-Frist notieren. Der Bewilligungsantrag des Erben braucht keine gesonderte Rechtfertigung, die Wartefrist gilt nicht. Geerbte Langwaffen registrieren lassen.
Fünftens: Bei Entzug der Jagdkarte schnell handeln. Drei Monate sind kurz, und wer die Frist versäumt, besitzt seine Waffen ohne Berechtigung. Spätestens dann empfiehlt sich anwaltliche Beratung, zumal ein Entzugsverfahren häufig auch waffenrechtliche Folgefragen aufwirft.
Fazit
Der neue Runderlass bringt keine neuen Pflichten, aber er macht die neuen Pflichten erstmals flächendeckend greifbar. Für die österreichische Jägerschaft fällt die Bilanz der Novelle damit gemischt aus. Die Jagdkarte wurde zum privilegierten Dokument aufgewertet, das von Gutachtenspflicht und Waffenbesitzkarte befreit und sogar das Führen der Fangschusswaffe trägt. Zugleich holt das neue Regime die Jäger bei Wartefrist, Händlerpflicht im Privatverkauf und Registrierung ein wie jeden anderen Waffenbesitzer auch. Wer die Fristen des § 35 und des § 43 WaffG kennt, wird damit leben können. Wer sie nicht kennt, riskiert den Bestand. Insofern gilt für den Erlass, was für jede gute Gebrauchsanweisung gilt: Man sollte sie gelesen haben, bevor etwas schiefgeht.
Hinweis: Dieser Beitrag behandelt die österreichische Rechtslage, dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Der Runderlass gibt die Rechtsmeinung des BMI wieder, aus der Dritten weder Rechte noch Pflichten erwachsen.
Fundstellen: BMI, Rundschreiben „Waffenrecht“, Stand Juli 2026 (abrufbar über die ARGE Zivile Sicherheit, www.wko.at/oe/arge-zivile-sicherheit/waffenrecht.pdf); Waffengesetz 1996 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2025; BGBl. II Nr. 95/2026 und 96/2026.
Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 21.07.2026, Kontakt: