Sieben Jahre bis zum Aus für Bleischrot: EU-Staaten billigen flächendeckendes Verbot bei der Jagd

REACH-Ausschuss der EU-Mitgliedstaaten, Abstimmung in der Sitzung vom 25. Juni 2026 über den Entwurf einer Kommissionsverordnung zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Eintrag 63, Blei in Schrotmunition), Kommissionsdokument D(2026) 105447, Ratsdokument 11840/26 vom 13. Juli 2026. Prüffrist von Europäischem Parlament und Rat bis 10. Oktober 2026

Es ist eine der am längsten erwarteten Weichenstellungen für die europäische Jägerschaft: Am 25. Juni 2026 haben die EU-Mitgliedstaaten im sogenannten REACH-Ausschuss dem Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt, Bleischrot bei der Jagd und beim Sportschießen im Freien unionsweit zu verbieten. Was seit Februar 2023 bereits in und über Feuchtgebieten gilt, wird damit auf die gesamte Fläche ausgedehnt. Für Jägerinnen und Jäger in Deutschland und Österreich gibt es dabei zwei Nachrichten. Die eine: Das Ende des Bleischrots bei der Jagd ist beschlossene Sache, sofern Parlament und Rat nicht noch widersprechen. Die andere: Die Übergangsfrist wurde von drei auf sieben Jahre verlängert, und Büchsenmunition bleibt vollständig außen vor.

Hintergrund: Vom Feuchtgebietsverbot zum Flächenverbot

Die Beschränkung kommt nicht aus heiterem Himmel. Bereits seit dem 16. Februar 2023 verbietet die Verordnung (EU) 2021/57 die Verwendung und sogar das Mitführen von Bleischrot in Feuchtgebieten und in einem Umkreis von 100 Metern um sie herum. Parallel lief bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ein umfassendes Beschränkungsverfahren zu Blei in Munition. Der ursprüngliche Ansatz war deutlich schärfer als das, was jetzt beschlossen wurde. Im Gespräch waren neben dem Schrotverbot auch Beschränkungen für Bleigeschosse aus Büchsen und Kurzwaffen sowie eine Übergangsfrist von nur drei Jahren. Beides ist im finalen Entwurf nicht mehr enthalten.

Die Abstimmung vom 25. Juni 2026

Im REACH-Ausschuss, in dem die Mitgliedstaaten über Änderungen des Chemikalienrechts abstimmen, fand der Entwurf eine klare, aber keine einhellige Mehrheit. 17 Mitgliedstaaten mit einem Bevölkerungsanteil von 68,26 Prozent stimmten dafür, fünf Staaten dagegen, fünf enthielten sich. Damit war die erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht. Die Kommission hat den gebilligten Entwurf anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet, das Ratsdokument datiert vom 13. Juli 2026. Beide Organe haben nun ein dreimonatiges Prüfrecht bis zum 10. Oktober 2026. Sie können den Entwurf in dieser Zeit ablehnen, inhaltliche Änderungen etwa an den Fristen sind in diesem Verfahrensstadium aber nicht mehr möglich. Erhebt keines der beiden Organe Einwände, erlässt die Kommission die Verordnung, die am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt. Ab diesem Tag läuft die siebenjährige Übergangsfrist, das Verbot würde also voraussichtlich ab Ende 2033 greifen.

Die neue Beschränkung im Detail

1. Verboten werden Verkauf, Verwendung und das Mitführen bei der Jagd

Technisch wird der bestehende Eintrag 63 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erweitert, in dem schon das Feuchtgebietsverbot steht. Erfasst ist Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens einem Gewichtsprozent. Für sie gilt nach Ablauf der Übergangsfrist ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung bei der Jagd und beim Sportschießen im Freien. Bei der Jagd kommt eine Besonderheit hinzu, die Jäger bereits aus der Feuchtgebietsregelung kennen: Verboten ist auch das bloße Mitführen bleihaltiger Schrotpatronen. Wer also mit Bleischrot in der Tasche zur Jagd geht, verstößt künftig selbst dann gegen die Verordnung, wenn er keinen einzigen Schuss abgibt. Die leidige Beweisfrage, welche Patrone für welchen Zweck mitgeführt wurde, soll damit gar nicht erst entstehen.

2. Was ausdrücklich nicht erfasst ist

Ebenso wichtig wie das Verbot ist sein Zuschnitt. Der Entwurf definiert Schrot eng und nimmt eine ganze Reihe von Fallgruppen aus. In den Erwägungsgründen heißt es dazu wörtlich:

„[T]he definition of gunshot should include pellets which can be discharged from a shotgun but should not include slugs, which should be excluded from the scope of the restriction.“ (Erwägungsgrund 29 des Entwurfs)

Nicht erfasst sind also Flintenlaufgeschosse, Büchsen- und Kurzwaffenmunition sowie Diabolos für Luftdruckwaffen. Ausnahmen gelten außerdem für Vorderlader und historische Waffen samt deren Repliken, weil es für sie keine geeignete Alternativmunition gibt, ferner für Polizei, Militär, den Schutz kritischer Infrastruktur, technische Prüfungen und die Forschung. Das Schießen in geschlossenen Räumen bleibt ebenfalls unberührt. Auch Zündsätze und Pfropfen fallen nicht unter die Beschränkung. Für die Jagdpraxis heißt das: Betroffen ist der klassische Schrotschuss auf Niederwild und Flugwild, nicht die Kugel auf Schalenwild.

3. Sieben Jahre Übergangsfrist, Kennzeichnungspflichten früher

Kernstück des Kompromisses ist die Frist. Die Kommission begründet sie im Entwurf ausdrücklich mit den Produktionskapazitäten für Alternativmunition und der geopolitischen Lage:

„[T]he Commission considers a seven-year transitional period for the application of the restriction on the placing on the market and use of lead gunshot for hunting to be appropriate.“ (Erwägungsgrund 29, zu Deutsch: Die Kommission hält eine siebenjährige Übergangsfrist für das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Bleischrot bei der Jagd für angemessen.)

Deutlich früher greifen die Informationspflichten des Handels. Verkaufsstellen (auch im Online-Handel) müssen binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn vor den Gefahren des Bleischrots warnen, die Lieferanten binnen 18 Monaten die Verpackungen entsprechend kennzeichnen. Wer in den nächsten Jahren Bleischrot kauft, wird das Verbot also schon auf der Schachtel angekündigt finden.

4. Sportschützen: Dauerausnahme unter strengen Auflagen

Für das sportliche Flintenschießen, etwa Trap und Skeet, enthält der Entwurf eine bemerkenswerte Dauerausnahme. Bleischrot der Korngrößen 1,9 bis 2,6 Millimeter darf auf Schießständen weiterverwendet werden, wenn der Stand ein anspruchsvolles und gewiss sehr kostenintensives Risikomanagement nachweist. Verlangt werden unter anderem mindestens zwei bauliche Rückhaltemaßnahmen wie Wälle, Netze oder Schrotvorhänge und Bodenabdeckungen, dazu die Behandlung der Auftreffflächen, ein geordnetes Oberflächenwassermanagement, die Bergung des Schrots mindestens alle drei Jahre sowie Aufzeichnungen über verschossene und geborgene Mengen. Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden, und schießen dürfen dort nur Mitglieder von Schießsportverbänden. Nach zehn Jahren wird die Ausnahme überprüft. Der Deutsche Jagdverband fordert bereits staatliche Förderung und vereinfachte Genehmigungen für die Ertüchtigung der Stände, denn ohne Übungsmöglichkeiten mit der neuen Munition leidet am Ende die Schießfertigkeit und damit der Tierschutz.

5. Feuchtgebietsverbot und nationale Regeln gelten weiter

Das bestehende Feuchtgebietsverbot bleibt während der Übergangsfrist unverändert anwendbar, seine Bestimmungen gelten nach dem Entwurf noch sieben Jahre parallel weiter und gehen dann im Flächenverbot auf. Wichtig ist außerdem: Die Verordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, strengere nationale Verwendungsverbote beizubehalten. Bestehende landesrechtliche Bleischrotverbote, wie sie mehrere deutsche Bundesländer insbesondere für die Wasserwildjagd kennen, und entsprechende Regelungen in den österreichischen Landesjagdgesetzen bleiben also unberührt und können schärfer sein als das EU-Recht.

Was das für Deutschland und Österreich bedeutet

Die Verordnung ist unmittelbar geltendes EU-Recht. Sie braucht weder in Deutschland noch in Österreich einen nationalen Umsetzungsakt und gilt in beiden Ländern wörtlich gleich, der Entwurf ist zudem als EWR-relevant gekennzeichnet. Für die deutsche Jägerschaft bedeutet das Flächenverbot vor allem eine Umstellung bei der Niederwildjagd sowie beim jagdlichen Übungsschießen. In Österreich, wo der Dachverband Jagd Österreich seine Mitglieder Mitte Juli über die Neuerungen informiert hat, kommt die Beschränkung zu einem ohnehin bewegten waffenrechtlichen Jahr hinzu. Sie berührt die Systematik des Waffengesetzes aber nicht, denn es geht allein um die Munition und nicht um Besitz- oder Erwerbsrechte. Die jagdlichen Schützenvereine tun allerdings gut daran, die weitere Entwicklung genau zu beobachten und ihre Belange und Befürchtungen – vor allem betreffend die künftige finanzielle Belastung – bereits jetzt deutlich an ihre Interessenverbände und die politischen Entscheidungsträger zu artikulieren.

Praxishinweis

Erstens: Keine Panik, aber ein Plan. Bis zum Verbot vergehen nach Inkrafttreten sieben Jahre, voraussichtlich läuft die Frist bis Ende 2033. Wer, etwa als Jungjäger, eine (gebrauchte) Flinte anschafft, sollte schon jetzt unbedingt auf die Stahlschrottauglichkeit achten, erkennbar am Beschusszeichen für den verstärkten Stahlschrotbeschuss.

Zweitens: Die eigene Flinte prüfen lassen. Ältere und hochwertige Flinten ohne Stahlschrotbeschuss dürfen Standard-Stahlschrot teils nur eingeschränkt oder gar nicht verschießen. Als Alternativen kommen weichere bleifreie Materialien wie Wismut oder Zinn in Betracht, die allerdings teurer sind. Der Büchsenmacher des Vertrauens hilft bei der Einschätzung und einem nachträglichen Stahlschrotbeschuss.

Drittens: Das Feuchtgebietsverbot gilt schon heute. Unabhängig von der neuen Verordnung ist Bleischrot in und über Feuchtgebieten samt 100-Meter-Zone bereits seit Februar 2023 verboten, mitsamt Mitführverbot. Wer an Gewässern jagt, muss bereits jetzt bleifrei laden.

Viertens: Vorräte mit Augenmaß bewirtschaften. Nach Ablauf der Übergangsfrist darf bleihaltige Schrotmunition weder verkauft noch bei der Jagd verwendet oder auch nur mitgeführt werden. Große Bleischrotvorräte anzulegen lohnt sich also nur für das, was bis dahin tatsächlich verschossen wird.

Fünftens: Schießstandbetreiber sollten frühzeitig entscheiden, ob sie die Auflagen der Sportschützenausnahme erfüllen wollen oder auf bleifreies Schrot umstellen. Die geforderten Rückhalte- und Dokumentationspflichten sind erheblich und brauchen Vorlauf, auch genehmigungsrechtlich.

Fazit

Nach Jahren der Diskussion hat das Ringen um das Bleischrot ein Ergebnis. Es fällt moderater aus, als viele befürchtet hatten. Die Kugel bleibt unangetastet, die Frist ist mit sieben Jahren großzügig bemessen, und für den Schießsport gibt es einen Weg, Blei unter kontrollierten Bedingungen weiter zu nutzen. Zugleich ist die Richtung unumkehrbar: Der Schrotschuss der Zukunft ist bleifrei, in ganz Europa. Formal steht noch die Prüfung durch Parlament und Rat bis zum 10. Oktober 2026 aus, an der Grundentscheidung dürfte sie nichts mehr ändern.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des EU-Rechtsetzungsverfahrens vom 24. Juli 2026 wieder, dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Der Verordnungsentwurf befindet sich noch in der Prüfphase von Europäischem Parlament und Rat.

Fundstellen: Entwurf einer Kommissionsverordnung zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Blei in Schrotmunition, Dokument D(2026) 105447, übermittelt als Ratsdokument 11840/26 vom 13.07.2026 (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11840-2026-INIT/en/pdf); Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25.01.2021 (Bleischrot in Feuchtgebieten, Eintrag 63 Anhang XVII REACH); FACE, Mitteilungen vom 26.06.2026 („Member States approve revised restriction on lead in gunshot“) und Juli 2026 („Europe’s Lead Gunshot Restriction Enters Final EU Scrutiny Phase“, www.face.eu); Deutscher Jagdverband, Meldung vom 26.06.2026 „EU-Ausschuss beschließt Bleischrotverbot“ (www.jagdverband.de); Dachverband Jagd Österreich, Meldung vom 17.07.2026 (www.jagd-oesterreich.at); Komitologie-Register der Europäischen Kommission, Sitzung CMTD(2026)939.

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 24.07.2026, Kontakt: