BayVGH stellt klar: Behördliche Bedürfnisprüfung für jagdliche Langwaffen ist unzulässig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2026 – 24 B 25.1740 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 17. März 2025 – W 9 K 24.1328. Die Revision wurde nicht zugelassen

Über das Urteil hatten wir bereits im Mai berichtet, seinerzeit auf Grundlage der Kurzinformation. Inzwischen liegen die vollständigen Entscheidungsgründe vor, und sie sind für insbesondere für Jäger ein Grund zur Freude. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) erklärt das Jägerprivileg des § 13 Abs. 2 WaffG mit einer Deutlichkeit, die in der Rechtsprechung ihresgleichen sucht: Wer einen gültigen Jahresjagdschein hat, dessen Bedürfnis für Langwaffen und für zwei Kurzwaffen wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet. Die Behörde darf nicht nachprüfen, nicht anrechnen und nicht hinterfragen. Dieser Beitrag zeichnet die Begründung anhand der zentralen Passagen im Wortlaut nach und richtet den Blick besonders auf das, was in der bisherigen Berichterstattung zu kurz kam: die Langwaffen.

Zusammenfassung in Kürze

Was: Der BayVGH verpflichtet die Waffenbehörde, einem Jäger und Sportschützen die Waffenbesitzkarte für seine zweite jagdliche Kurzwaffe zu erteilen. Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen jetzt vor.

Kernaussage: Bei Inhabern eines Jahresjagdscheins wird das Bedürfnis für jagdliche Langwaffen ohne Stückzahlgrenze und für zwei Kurzwaffen unwiderleglich vermutet (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, einzige Grenze ist die Jagdwaffeneigenschaft (§ 19 BJagdG).

Keine Anrechnung: Kurzwaffen, die der Jäger bereits als Sportschütze besitzt, dürfen nicht auf das jagdliche Kontingent angerechnet werden. Ein „additives Gesamtbedürfnis“ kennt das Gesetz nicht.

Langwaffen-Fokus: Die Begründung gilt für Langwaffen erst recht. Der Senat bestätigt wörtlich die Privilegierung „hinsichtlich Langwaffen in unbeschränkter Zahl“, Bedürfnisdiskussionen beim Langwaffenerwerb von Jahresjagdschein-Inhabern – wie sie sich manche Behörden contra legem anmaßten – sind damit unzulässig.

Einordnung: Der BayVGH stellt sich ausdrücklich gegen die anderslautende Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen (VG Köln, OVG NRW) und stützt sich auf Wortlaut, Systematik und Gesetzeshistorie.

Für die Praxis: Ablehnungen mit der Begründung, es seien „schon genug Waffen vorhanden“, sind bei Langwaffen und den ersten zwei jagdlichen Kurzwaffen angreifbar. Ab der dritten jagdlichen Kurzwaffe bleibt der Bedürfnisnachweis erforderlich.

Der Fall: Eine Glock für den Fangschuss

Der Kläger, zugleich Jäger und Sportschütze mit drei Waffenbesitzkarten, wollte im Mai 2024 eine halbautomatische Glock-Pistole im Kaliber .40 S & W als zweite jagdliche Kurzwaffe für den Fangschuss erwerben und beantragte den entsprechenden Voreintrag. Das Landratsamt lehnte ab: Der Kläger besitze als Sportschütze bereits mehrere Kurzwaffen, von denen sich einige auch als Fangschusswaffe eigneten. Im Interesse daran, die Zahl der im Umlauf befindlichen Waffen gering zu halten, seien diese Bestände anzurechnen. Das Verwaltungsgericht Würzburg folgte dieser Linie und wies die Klage ab. Der BayVGH hob auf und verpflichtete den Freistaat Bayern zur Erteilung der Erlaubnis.

Die Entscheidungsgründe im Wortlaut

1. Die unwiderlegliche Bedürfnisvermutung

Ausgangspunkt ist die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, die das allgemeine Bedürfnisprinzip der §§ 4, 8 WaffG für Jäger verdrängt. Der Senat fasst die gesetzgeberische Intention so zusammen:

„Durch § 13 Abs. 2 WaffG werden nach dem Willen des Gesetzgebers Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen freigestellt, sofern diese Waffen Jagdwaffen, d.h. nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind.“ (Rn. 17)

Und weiter, mit der entscheidenden dogmatischen Festlegung:

„Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch das Innehaben eines Jahresjagdscheins als fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt.“ (Rn. 17)

Die Vermutung ist also keine Beweiserleichterung, die die Behörde im Einzelfall erschüttern könnte, sondern eine gesetzliche Fiktion. Wo sie greift, gibt es  für die Behörde schlicht nichts zu prüfen.

2. Keine Anrechnung von Sportwaffen, kein „additives Gesamtbedürfnis“

Der zentrale Streitpunkt war die Anrechnungsthese der Behörde. Ihr erteilt der Senat eine unmissverständliche Absage:

„Eine Anrechnung der bereits aufgrund seiner Sportschützentätigkeit in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen, die zu jagdlichen Zwecken grundsätzlich geeignet sind, steht in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG und ist weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften vereinbar.“ (Rn. 21)

Das Gesetz betrachte die Bedürfnislagen der Personengruppen getrennt, der Jäger wird nach § 13 WaffG beurteilt, der Sportschütze nach § 14 WaffG:

„Die Prüfung eines waffenrechtlichen ‚additiven Gesamtbedürfnisses‘ ist weder von § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG vorgesehen noch mit der Ausgestaltung der Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes vereinbar.“ (Rn. 29)

Bemerkenswert praxisorientiert begründet der Senat zudem, warum Sportwaffen für den Jagdbetrieb regelmäßig nicht taugen: Sie sind auf das Wettkampfschießen optimiert, oft schwerer, mit minimalem Abzugswiderstand und empfindlichen Präzisionsvisierungen versehen, passen häufig in kein gängiges Holster und vertragen weder Feuchtigkeit noch Schmutz (Rn. 33). Ob die eigene Sportwaffe jagdlich sinnvoll einsetzbar ist, kann nach dem Senat ohnehin „nur der Jäger selbst“ beurteilen, nicht die Waffenbehörde.

3. „Möglichst wenige Waffen ins Volk“ ist nur ein Schlagwort

Der Beklagte hatte sich auf den bekannten Topos berufen, es sollten möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“. Auch dazu findet der Senat deutliche Worte:

„Bei dieser Formulierung handelt es sich letztlich nur um eine griffige Verschlagwortung des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips und des dem zugrundeliegenden öffentlichen Interesses an einer Limitierung des Umgangs mit Waffen.“ (Rn. 27)

Der Ausdruck bedeute nur, dass Waffen nicht über das „notwendige und vertretbare Maß“ hinaus in Umlauf gelangen sollen. Was notwendig und vertretbar ist, bestimmt aber der Gesetzgeber, nicht die einzelne Behörde. Und der Gesetzgeber hat sich beim Jägerprivileg festgelegt.

4. Die Absage an die Kölner Linie

Ausdrücklich setzt sich der Senat mit der anderslautenden Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen auseinander (VG Köln, Urteil vom 21.01.2010 – 20 K 2236/08, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2011 – 20 A 529/10). Diese Entscheidungen überzeugten nicht, ihnen ließen sich „keine stichhaltigen Argumente“ dafür entnehmen, die eindeutige Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG einschränkend zu lesen (Rn. 34). Eine teleologische Reduktion scheide aus, denn von einem Versehen des Gesetzgebers könne keine Rede sein (Rn. 36).

Der besondere Blick auf die Langwaffen

Gestritten wurde über eine Kurzwaffe. Die eigentliche Sprengkraft der Entscheidungsgründe liegt aber in dem, was der Senat über das gesamte Privileg sagt, denn die unwiderlegliche Vermutung gilt für Langwaffen ohne jede Stückzahlbegrenzung:

„Hier hat sich der Gesetzgeber für die Personengruppe der Jäger entschlossen, nicht nur das allgemeine Bedürfnis nach § 8 WaffG mit § 13 Abs. 1 WaffG auszugestalten, sondern darüber hinaus in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG eine noch weitergehendere Privilegierung hinsichtlich Langwaffen in unbeschränkter Zahl und bis zu zwei Kurzwaffen vorzusehen und sie insoweit von der allgemeinen Bedürfnisprüfung unwiderleglich freizustellen, solange es sich hierbei um Jagdwaffen handelt.“ (Rn. 26)

Für die Praxis des Langwaffenerwerbs folgt daraus dreierlei. Erstens: Ob ein Jäger drei, zehn oder dreißig jagdliche Büchsen und Flinten besitzt, ist für die Erlaubniserteilung ohne Belang, eine Obergrenze oder Kontingentierung kennt § 13 Abs. 2 WaffG für Langwaffen nicht. Zweitens: Nach der Anrechnungs-Absage des Senats dürfen auch vorhandene Sport-Langwaffen dem jagdlichen Erwerb nicht entgegengehalten werden, die Bedürfnislagen bleiben getrennt. Drittens: Der Jahresjagdschein trägt beim Langwaffenerwerb sogar noch weiter, denn nach § 13 Abs. 3 WaffG darf der Jäger Langwaffen bereits aufgrund des Jagdscheins erwerben und muss die Eintragung in die Waffenbesitzkarte erst binnen zwei Wochen beantragen. Die einzige echte Schranke bleibt die Jagdwaffeneigenschaft: Das Privileg erfasst keine Waffen, deren Verwendung zur Jagd nach § 19 BJagdG verboten ist. Wer also etwa Waffen erwerben will, die den sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes unterfallen, kann sich auf § 13 Abs. 2 WaffG nicht stützen.

Praxishinweis

Erstens: Ablehnungen mit der Begründung, es seien schon genug geeignete Waffen vorhanden, sind bei Langwaffen und bei den ersten zwei jagdlichen Kurzwaffen nach diesem Urteil angreifbar. Betroffene sollten sich ausdrücklich auf BayVGH, Urteil vom 26.02.2026 – 24 B 25.1740 berufen, die Fundstellen sind veröffentlicht.

Zweitens: Beim Antrag den Verwendungszweck klar benennen. Das Kontingent des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG zählt nur jagdliche Kurzwaffen, als Sportschütze erworbene Waffen bleiben außer Betracht. Wer die Zwecke sauber trennt, nimmt der Behörde jede Anrechnungsdiskussion.

Drittens: Die Grenzen kennen. Ab der dritten jagdlichen Kurzwaffe ist das Bedürfnis wieder konkret nachzuweisen (Rn. 18 des Urteils). Das Privileg setzt einen gültigen Jahresjagdschein voraus, die rechtzeitige Verlängerung sollte deshalb nie aus dem Blick geraten.

Viertens: Die Jagdwaffeneigenschaft prüfen. Für Waffen, die nach § 19 BJagdG von der Jagdausübung ausgeschlossen sind, gilt die Bedürfnisvermutung nicht. Daher unbedingt vor dem Erwerb klären, ob die Wunschwaffe jagdrechtlich zulässig ist.

Fünftens: Wer in der Vergangenheit eine Ablehnung nach der Kölner Linie erhalten hat, kann einen neuen Antrag stellen. Die Rechtslage ist durch das Urteil jedenfalls für Bayern geklärt, und die sorgfältige Begründung des Senats dürfte auch andernorts Überzeugungskraft entfalten.

Fazit

Der BayVGH nimmt den Gesetzgeber beim Wort: Das Jägerprivileg ist eine unwiderlegliche Vermutung, keine Einladung zur behördlichen Einzelfallabwägung. Wer einen gültigen Jahresjagdschein besitzt, hat Anspruch auf beliebig viele jagdliche Langwaffen und auf zwei jagdliche Kurzwaffen, ohne ein Bedürfnis darlegen zu müssen, solange es sich um Jagdwaffen handelt. Die Anrechnung von Sportwaffen ist damit ebenso vom Tisch wie das Argument, es seien schon genug Waffen im Schrank. Für die Beratungspraxis ist das Urteil ein Gewinn an Rechtssicherheit, wie man ihn selten bekommt. Offen bleibt allein, ob sich die nordrhein-westfälische Rechtsprechung der Münchner Linie anschließt. Bis dahin gilt: Wer als Jäger mit einer Anrechnungsargumentation konfrontiert wird, hat jetzt die besseren Karten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 15.07.2026, Kontakt: