Ein aktueller Vorstoß fordert den jährlichen Leistungsnachweis für alle Jagdscheininhaber (Gastbeitrag bei beck-aktuell vom 06.07.2026). Was heute wo gilt, warum die Reform seit 2020 liegt und was Jäger jetzt wissen sollten.
Bei vielen Jagdscheininhabern liegt die Jägerprüfung Jahrzehnte zurück, eine Pflicht, die eigene Treffsicherheit danach noch einmal zu belegen, kennen die meisten Bundesländer nicht. Genau daran entzündet sich seit Längerem eine Debatte, die vergangene Woche neuen Schwung bekommen hat: In einem vielbeachteten Gastbeitrag bei beck-aktuell fordert der Verwaltungsjurist Dr. Michael Ottl (Link zum Beitrag) einen bundesweit einheitlichen Schießnachweis, der jährlich zu erbringen wäre, eine Mindesttrefferzahl voraussetzt und sämtliche Jagdarten erfassen soll. Die Begründung: Fehlschüsse bedeuten vermeidbares Tierleid, und die geltende Rechtslage sei ein Flickenteppich, der sich allein auf die Eigenverantwortung verlasse. Der Vorstoß verdient eine sachliche Auseinandersetzung. Denn er trifft einen wunden Punkt, blendet aber zugleich einiges aus. Der Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, was Jagdscheininhaber schon heute beachten müssen.
| Zusammenfassung in Kürze
Was: Debatte um einen verpflichtenden, regelmäßigen Schießnachweis für alle Jagdscheininhaber. Jüngster Anlass ist ein Gastbeitrag bei beck-aktuell vom 06.07.2026, der einen jährlichen Leistungsnachweis samt Trefferpflicht für alle Jagdarten fordert, festgeschrieben im Bundesjagdgesetz und gekoppelt an die Verlängerung des Jagdscheins. Rechtslage heute: Ein Flickenteppich. Nur Berlin (§ 19 Abs. 3 LJagdG Bln, Übungsschießen alle drei Jahre) und Sachsen (§ 1 Abs. 4 SächsJagdG, jährliche Schießübung, jeweils Soll-Vorschriften) kennen allgemeine Regelungen. Mehrere Länder verlangen Nachweise nur für Bewegungs- und Gesellschaftsjagden (u. a. BW, NI, NRW, SH, SL, TH). Bayern kennt keine gesetzliche Pflicht. Reformgeschichte: Der Entwurf zur BJagdG-Novelle 2020/21 (BT-Drs. 19/26024) sah einen bundesweiten Schießübungsnachweis für Bewegungsjagden vor und wurde von den Jagdverbänden begrüßt. Die Schlussabstimmung wurde im März 2021 abgesetzt, seither liegt das Thema. Einordnung: Der Tierschutz-Kern des Vorstoßes ist berechtigt, Waidgerechtigkeit ist Rechtspflicht (§ 1 Abs. 3 BJagdG). Offene Fragen bleiben bei Verhältnismäßigkeit, Schießstand-Infrastruktur und der Ausgestaltung (Leistungs- statt Teilnahmenachweis). Für die Praxis: Vor der Drückjagdsaison die Nachweispflichten des jeweiligen Landes und des Jagdleiters prüfen. Viele Nachweise dürfen höchstens zwölf Monate alt sein, der Sommer ist die richtige Zeit für den Schießstand. |
Der Anstoß: Ein Vorstoß mit Rückenwind
Die Forderung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wer auf Wild schießt, müsse seine Treffsicherheit in regelmäßigen Abständen unter Beweis stellen, so wie es Sportschützen bei ihren waffenrechtlichen Nachweisen längst gewohnt sind. Die Forderung beruht auf drei Säulen: Der Nachweis soll bei jeder Jagdart verlangt werden, den Einzelansitz eingeschlossen. Er soll als Leistungsprüfung mit einer Mindestzahl an Treffern ausgestaltet sein, mit einer bloßen Teilnahmebescheinigung wäre es nicht mehr getan. Und er soll Jahr für Jahr neu zu erbringen sein. Rechtstechnisch soll die Pflicht in § 15 BJagdG verankert und an die Verlängerung des Jagdscheins geknüpft werden.
Die Rechtslage heute: Ein Flickenteppich mit großen Lücken
Tatsächlich ist die geltende Rechtslage in den einzelnen deutschen Bundesländern sehr uneinheitlich: Nur zwei Länder kennen allgemeine, nicht auf einzelne Jagdarten beschränkte Regelungen. In Berlin sollen Jagdscheininhaber nach § 19 Abs. 3 LJagdG Bln im Dreijahresrhythmus ein Übungsschießen erfolgreich absolvieren. Formal ist das eine Soll-Vorschrift, in der Verwaltungspraxis wird der Jagdschein aber nur verlängert, wenn die Bescheinigung vorliegt. Sachsen erwartet von seinen Jägern nach § 1 Abs. 4 SächsJagdG, dass sie vor der ersten Jagdausübung im jeweiligen Jagdjahr an einer Schießübung teilnehmen, wiederum eine Soll-Vorschrift.
Die Mehrzahl der übrigen Länder verlangt Schießnachweise nur für die Teilnahme an Bewegungs- und Gesellschaftsjagden. So etwa Baden-Württemberg (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 JWMG), Niedersachsen (§ 24 Abs. 5 NJagdG), Nordrhein-Westfalen (§ 17a Abs. 3 LJG NRW, Nachweis höchstens zwölf Monate alt), Schleswig-Holstein, das Saarland und Thüringen. Bayern kennt gar keine gesetzliche Nachweispflicht. Eine Obliegenheit ergibt sich dort allenfalls aus Vertrag: Die Bayerischen Staatsforsten machen die Teilnahme an Bewegungsjagden in ihren Revieren regelmäßig von einem aktuellen Schießnachweis abhängig, auch private Jagdleiter können das so handhaben. Für die Einzeljagd vom Ansitz, auf die hierzulande der Großteil der Abschüsse entfällt, gibt es dagegen so gut wie nirgends eine wiederkehrende Kontrolle. Hinzu komme, so Dr. Ottl, ein Qualitätsproblem: Viele Nachweise verlangen nur die Abgabe einer bestimmten Schusszahl, nicht das Erreichen einer Trefferquote.
Die Reformgeschichte: Seit 2020 in der Schublade
Neu ist die Idee nicht. Der Regierungsentwurf zur Novelle des Bundesjagdgesetzes aus dem Jahr 2020 (BT-Drs. 19/26024) wollte die Teilnahme an Gesellschaftsjagden bundesweit von einem Schießübungsnachweis abhängig machen und stützte das ausdrücklich auf Tierschutz und Jagdsicherheit. Bemerkenswert: Auch die Jagdverbände begrüßten den obligatorischen Nachweis in einer gemeinsamen Stellungnahme. Der Entwurf erreichte Anfang 2021 die Anhörung im Bundestag, die Schlussabstimmung wurde jedoch im März 2021 von der Tagesordnung genommen und kam nie zustande. Die jüngste Änderung des Bundesjagdgesetzes im Jahr 2026 betraf allein das Wolfsmanagement. Beim Schießnachweis herrscht seit sechs Jahren Stillstand.
Die Einordnung im Detail
1. Der berechtigte Kern: Waidgerechtigkeit ist Rechtspflicht
Man muss dem Vorstoß zugestehen: Sein Ausgangspunkt ist rechtlich zutreffend. § 1 Abs. 3 BJagdG bindet die Jagdausübung an die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit, und zu deren Kern gehört es, dem Tier unnötiges Leid zu ersparen. Der saubere erste Schuss ist keine Stilfrage, sondern Rechtspflicht. Wer erkennbar ungeübt auf Wild schießt, riskiert zudem strafrechtliche Konsequenzen: Nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Regelmäßige Schießübung ist deshalb schon heute keine Kür, sondern Bestandteil verantwortlicher Jagdausübung. Daran gibt es nichts zu deuteln.
2. Was der Vorstoß ausblendet: Infrastruktur, praktische Ausgestaltung, Verhältnismäßigkeit
Zur ehrlichen Debatte gehört aber auch die andere Seite. Erstens die Infrastruktur: Die Zahl jagdlich nutzbarer Schießstätten geht seit Jahren zurück, in manchen Regionen sind Termine für Nachweisschießen schon heute knapp. Eine jährliche Pflicht für rund eine Million Jagdscheininhaber setzt Kapazitäten voraus, die vielerorts erst geschaffen werden müssten. Zweitens die Ausgestaltung: Ein Leistungsnachweis mit Mindesttrefferzahl wirft Folgefragen auf, die der Gesetzgeber beantworten müsste. Was gilt bei Nichtbestehen, gibt es Wiederholungsmöglichkeiten, was bedeutet das für den laufenden Jagdschein und für bestehende Pachtverhältnisse mit ihren Abschussverpflichtungen. Ein Scheitern am Nachweis dürfte dabei nicht automatisch zur Versagung führen, ohne dass mildere Mittel wie Nachschulung und Wiederholung vorgesehen sind. Drittens die Datenlage: Belastbare Zahlen dazu, wie oft mangelnde Schießfertigkeit tatsächlich zu Nachsuchen führt, fehlen weitgehend. Für einen staatlichen Eingriff sollte der Gesetzgeber seine Tatsachengrundlage sauber ermitteln, statt von Einzelbeobachtungen auf die gesamte Jägerschaft zu schließen. Viertens gibt es die Übung längst auf freiwilliger Basis: Schießleistungsabzeichen der Verbände, vereinsinterne Übungsschießen und die vertraglichen Anforderungen vieler Jagdleiter zeigen, dass die Jägerschaft das Thema selbst ernst nimmt.
Ein Blick in das Nachbarland Österreich zeigt, dass es noch zurückhaltender geht als im deutschen Flickenteppich. Keines der neun österreichischen Bundesländer kennt einen wiederkehrenden, verpflichtenden Schießnachweis für Jäger, und zwar weder allgemein noch für Riegel- und Gesellschaftsjagden. Die Schießfertigkeit wird dort nur ein einziges Mal geprüft, nämlich im praktischen Teil der Jagdprüfung. Übungsschießen und jagdliche Bewerbe organisieren die Landesjägerschaften und örtlichen jagdlichen Schießsportvereine auf freiwilliger Basis. Die österreichischen Jäger – insbesondere aus den Gebirgsregionen – sind gleichwohl allgemein als exzellente Schützen bekannt. Daraus könnte man schließen, dass die Förderung und Institutionalisierung des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens der liberalere und wohl mindestens genauso effektive Weg zur Steigerung der Schießfertigkeiten ist.
Im Übrigen – diese persönliche Anmerkung sei erlaubt – besorgen die stets abnehmende Zahl an gut ausgebildeten Hunden zur Nachsuche sowie die Durchführung bestimmter, einschlägig bekannter Bewegungsjagden aus Tierschutzperspektive mehr, als die Schießfertigkeiten der Waidkameraden.
3. Schießfertigkeit ist keine Zuverlässigkeitsfrage
Juristisch bedeutsam ist eine Abgrenzung, die in der Debatte gern verwischt: Die Schießfertigkeit betrifft die jagdliche Praxis, nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung nach §§ 5, 6 WaffG. Wer beim Übungsschießen schlecht trifft, ist deshalb weder unzuverlässig noch ungeeignet im Sinne des Waffenrechts, und ein fehlender Schießnachweis rechtfertigt keinen Widerruf von Waffenbesitzkarten. Umgekehrt schützt der beste Schießnachweis nicht vor waffenrechtlichen Konsequenzen, wenn etwa gegen Aufbewahrungspflichten verstoßen wird. Beide Ebenen haben eigene Tatbestände und eigene Rechtsfolgen. Diese Trennung würde auch ein künftiger bundesgesetzlicher Schießnachweis nicht aufheben, er wäre ein Instrument des Jagdrechts, angesiedelt bei Jagdschein und Jagdausübung.
4. Wie es weitergehen könnte
Ob der Vorstoß politisch verfängt, ist offen. Die Bausteine liegen bereit: Der Entwurf von 2020/21 enthielt den Nachweis für Bewegungsjagden bereits, die Verbände hatten zugestimmt, und mit der laufenden Evaluierung des Waffenrechts sowie der jüngsten BJagdG-Änderung ist Bewegung im Regelungsumfeld. Denkbar ist deshalb, dass der Gesetzgeber das Thema bei nächster Gelegenheit wieder aufgreift, zunächst wohl für Gesellschafts- und Bewegungsjagden, wo der Konsens am größten ist. Ein jährlicher Leistungsnachweis für jede Jagdart wäre dagegen ein erheblich weitergehender Schritt, der ohne begleitende Infrastrukturförderung und Übergangsregelungen kaum verhältnismäßig auszugestalten wäre.
Praxishinweis
Erstens: Vor der anstehenden Drückjagdsaison die Rechtslage des eigenen Bundeslandes prüfen. Wer im Herbst an Bewegungsjagden teilnehmen will, braucht in vielen Ländern einen Nachweis, der höchstens zwölf Monate alt ist. Der Sommer ist die richtige Zeit, den Schießstand-Termin zu buchen. Jagdethisch muss man dem firmen Jäger zweifelsfrei schon heute ordentliche Schieß-fertigkeiten abverlangen.
Zweitens: Auf die Einladung achten. Jagdleiter und Verpächter können vertraglich strengere Anforderungen stellen als das Gesetz, die Bayerischen Staatsforsten tun dies auf ihren Flächen regelmäßig. Wer ohne geforderten Nachweis erscheint, riskiert den Ausschluss von der Jagd.
Drittens: Übung dokumentieren. Schießkino, Übungsschießen und Schießleistungsabzeichen belegen im Streitfall, dass die eigene Schießfertigkeit gepflegt wird. Das hilft auch, wenn nach einem unglücklichen Jagdverlauf Vorwürfe im Raum stehen.
Viertens: Den Tierschutz ernst nehmen. Wer sich bei Entfernung, Licht oder eigener Tagesform unsicher ist, lässt den Finger gerade. Das ist gelebte Waidgerechtigkeit und zugleich der beste Schutz vor straf- und jagdrechtlichen Folgen.
Fünftens: Die Debatte nicht den anderen überlassen. Wenn die Nachweispflicht kommt, wird über ihre Ausgestaltung entschieden, ob mit Augenmaß oder am Reißbrett. Praxiserfahrungen aus Revier und Schießstand gehören jetzt in die Verbandsarbeit.
Fazit
Der Vorstoß für einen verpflichtenden Schießnachweis trifft einen wunden Punkt der geltenden Rechtslage: Ausgerechnet bei der häufigsten Jagdart verlangt fast kein Bundesland je wieder einen Beleg der Schießfertigkeit, und wo Nachweise existieren, begnügen sie sich oft mit bloßer Teilnahme. Der Tierschutz-Kern der Forderung ist deshalb ernst zu nehmen, und die Jägerschaft ist gut beraten, hier selbstbewusst eigene Standards zu leben, bevor sie ihr gesetzt werden. Zugleich gilt: Ein jährlicher Leistungsnachweis für alle wäre ein erheblicher Eingriff, der solide Daten, ausreichende Schießstand-Kapazitäten und faire Übergangsregeln voraussetzt. Die ehrliche Antwort auf sechs Jahre Reformstillstand ist nicht der schnelle Maximalvorschlag, sondern ein durchdachtes Gesetz in Abstimmung mit den Verbänden. Hierfür lohnt auch ein Blick ins benachbarte Ausland.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 14.07.2026, Kontakt: