Drohne über der Kaserne: Vom Bußgeld bis zur Haftstrafe

Straf- und luftverkehrsrechtliche Einordnung von Drohnenüberflügen über militärischen Anlagen, Stand 27. September 2026 (deutsche Rechtslage)

Zusammenfassung in Kürze

Im Bereich der Bundeswehr sind nach Angaben des Operativen Führungskommandos in den vergangenen Jahren „einige Hundert“ mutmaßliche Drohnenüberflüge gemeldet worden. Die Fernpiloten bleiben in aller Regel unermittelt.

Das Sanktionsspektrum reicht von der Ordnungswidrigkeit nach § 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro über das sicherheitsgefährdende Abbilden nach § 109g StGB bis zu den Staatsschutzdelikten der §§ 87, 87a und 99 StGB.

Welcher Tatbestand verwirklicht ist, entscheidet sich regelmäßig an der Beweisbarkeit der subjektiven Merkmale und eines Auslandsbezugs. In Bayern werden die bekannten Verfahren, etwa zu den Überflügen über Manching und Neuburg an der Donau, wegen § 109g StGB geführt, der keinen fremdstaatlichen Auftraggeber voraussetzt.

Seit 2026 gelten neue Vorschriften: der Straftatbestand der Ausübung fremder Einflussnahme (§ 87a StGB), der verschärfte Strafrahmen des § 99 StGB, die erweiterte Befugnis der Bundeswehrwachen zur Identitätsfeststellung (§ 8a UZwGBw) und die Amtshilfe der Streitkräfte bei der Drohnenabwehr (§ 15a LuftSiG).

Für Jäger und Kitzretter gilt: Der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts über militärischen Anlagen und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern ist ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle unzulässig.

 

Drohnenüberflüge über Kasernen, Fliegerhorste und Truppenübungsplätze sind längst kein Einzelfall mehr. In Bayern standen Manching, Neuburg an der Donau und Erding in den Schlagzeilen. Am 4. August 2026 wurde am Flughafen Leipzig/Halle eine mit Sprengstoff und Zünder versehene Drohne entdeckt. Der Generalbundesanwalt ermittelt wegen des Verdachts des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr. Der Fall zeigt, dass Drohnen nicht nur als Aufklärungsmittel taugen.

Die Fernpiloten bleiben meist unbekannt. Umso bedeutsamer ist die Frage, welche Tatbestandsmerkmale die Strafverfolgungsbehörden nachweisen müssen. Denn zwischen einer Geldbuße und einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren entscheidet vor allem der Nachweis, in wessen Auftrag und mit welchem Vorsatz das Fluggerät gesteuert wurde.

Die Lage

Belastbare amtliche Zahlen liegen nicht vor. Die Bundesregierung hat Auskünfte zu Drohnenüberflügen über Kasernen gegenüber dem Bundestag unter Berufung auf das Staatswohl verweigert (BT-Drs. 21/995). Nach Angaben eines Sprechers des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland, wiedergegeben im bundeswehr-journal vom 12. August 2026, sind in den vergangenen Jahren „einige Hundert mutmaßliche Drohnenüberflüge im Bereich der Bundeswehr gemeldet worden“. Die sicherheitspolitische Tragweite belegt der Jahresbericht 2025 des Wehrbeauftragten. Danach wurde das Raketenabwehrsystem Arrow 3 auf dem Fliegerhorst Holzdorf noch zwei Tage vor seiner Inbetriebnahme im Dezember 2025 durch fremde Drohnen ausgespäht, ohne dass die Bundeswehr eine wirksame Abwehr leisten konnte (BT-Drs. 21/4200, S. 44 f.).

Ermittlungserfolge werden selten bekannt. Zu den Überflügen über Manching und Neuburg an der Donau im Dezember 2024 und Januar 2025 hat das Landeskriminalamt unter Sachleitung der Generalstaatsanwaltschaft München nach der gemeinsamen Pressemitteilung vom 13. Januar 2025 Ermittlungen wegen § 109g StGB aufgenommen. Ein Ergebnis ist bislang nicht bekannt geworden.

Die Normen: von der Ordnungswidrigkeit bis zum Staatsschutzdelikt

1. Luftverkehrsrecht

Ausgangspunkt ist § 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO. Danach ist der Betrieb unbemannter Fluggeräte über militärischen Anlagen und Organisationen sowie innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu deren Begrenzung nur zulässig, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtung ausdrücklich zugestimmt hat. Nach § 21h Abs. 3 Nr. 11 LuftVO bedarf zudem der Überflug über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen der Zustimmung des zuständigen Einsatzleiters. Zuwiderhandlungen sind bereits bei Fahrlässigkeit ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bei Vorsatz bis zu 50.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 25.000 Euro (§ 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 LuftVG und § 17 Abs. 2 OWiG).

Die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet der Flug nach § 62 LuftVG erst, wenn für das betroffene Gebiet ein förmliches Luftsperrgebiet oder Gebiet mit Flugbeschränkungen festgelegt ist. Der Strafrahmen beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Drohnen sind Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Werden sie zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben, gelten sie als Flugmodelle, bei jedem anderen Einsatzzweck, etwa der Kitzrettung, als unbemannte Luftfahrtsysteme (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 3 LuftVG).

2. Sicherheitsgefährdendes Abbilden

Zentrale Strafnorm für den Überflug mit Kamera ist § 109g StGB. Tathandlung ist das Anfertigen einer Abbildung oder Beschreibung einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder das Gelangenlassen an einen anderen. Hinzukommen muss, dass der Täter dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar. Absatz 2 stellt Lichtbildaufnahmen aus einem Luftfahrzeug mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe, allerdings nur subsidiär, wenn die Tat nicht bereits nach Absatz 1 mit Strafe bedroht ist. Die Drohnenaufnahme einer Kaserne unterfällt deshalb in erster Linie Absatz 1.

Die eigentliche Hürde liegt im subjektiven Tatbestand. Objektiv ist § 109g StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht, wohl aber eine nach vernünftiger Lebenserfahrung naheliegende Gefahr (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1970, 3 StR 4/70 II). Maßgeblich ist nach verbreiteter Darstellung vor allem die militärische Bedeutung des abgebildeten Objekts (Bock/Mikolajewski, ZJS 2025, 837, 840). Subjektiv verlangt das Merkmal „wissentlich“ direkten Vorsatz zweiten Grades hinsichtlich des Gefahrerfolgs. Der Täter muss sicher wissen, dass seine Aufnahmen die Sicherheit gefährden. Der neugierige Hobbypilot, der den Fliegerhorst aus der Luft filmt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Gibt er eine solche Aufnahme jedoch weiter und führt er die Gefahr zwar nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbei, droht ihm nach § 109g Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Insoweit bleibt straflos, wer mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.

3. Agententätigkeit und Spionage

Steht ein fremder Staat hinter dem Überflug, sind die Staatsschutzdelikte berührt. § 87 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wer im Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen Sabotageobjekte auskundschaftet und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einsetzt. § 109f StGB erfasst das Sammeln von Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung für eine Dienststelle oder Vereinigung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder für eine verbotene Vereinigung.

Seit dem 2. April 2026 gelten zwei Neuerungen (BGBl. 2026 I Nr. 95). Der neu eingefügte § 87a StGB (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit) bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wer im Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht. Ebenso strafbar ist der Auftraggeber. Rechtswidrige Tat ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur eine Straftat. Ein Verstoß gegen die Luftverkehrs-Ordnung genügt daher nicht, wohl aber ein vorsätzlicher Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet nach § 62 Abs. 1 LuftVG oder eine Tat nach § 109g StGB. Zugleich wurde der Strafrahmen des § 99 StGB angehoben: Geheimdienstliche Agententätigkeit wird nunmehr mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, Geldstrafe ist nur noch im minder schweren Fall vorgesehen.

Das eigentliche Problem: die Beweisführung

Jede Ahndung setzt zunächst voraus, dass der Fernpilot ermittelt wird. Die §§ 87 und 87a StGB erfordern darüber hinaus den Nachweis eines Auftrags aus dem Ausland, § 99 StGB den Nachweis einer Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht. Solange der Täter nicht gefasst ist, lässt sich keiner dieser Nachweise führen. Ist nur das Fluggerät zu beobachten, bleibt den Strafverfolgungsbehörden häufig nur ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt.

In Bayern stehen bei den bekannten Verfahren die Ausspähungsdelikte im Vordergrund. Zu den Überflügen über Manching und Neuburg an der Donau wird wegen sicherheitsgefährdenden Abbildens nach § 109g StGB ermittelt, der keinen fremdstaatlichen Auftraggeber voraussetzt. Im Juli 2026 erließ das Amtsgericht München nach Medienberichten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Haftbefehl gegen einen Beschuldigten, der eine Drohne über das Gelände eines Rüstungsunternehmens gesteuert haben soll, und zwar wegen des Verdachts nach §§ 109g und 109f StGB.

Wer darf die Drohne abwehren?

Über der Kaserne selbst handelt die Bundeswehr. Soldatinnen und Soldaten mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben dürfen nach § 9 UZwGBw unmittelbaren Zwang anwenden, um Straftaten gegen die Bundeswehr zu verhindern und rechtswidrige Störungen zu beseitigen, die die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährden. Seit dem 16. Januar 2026 gilt zudem § 8a UZwGBw. Danach dürfen sie auch außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereichs, nämlich in dessen Sicht- oder Rufweite, die Identität von Personen feststellen, die mit unbemannten Luftfahrzeugen oder deren Steuergeräten umgehen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährden könnte. Zuvor war ein Zugriff jenseits des Zauns im Wesentlichen nur im Wege der unmittelbaren Verfolgung möglich (§ 4 Abs. 2 UZwGBw). Der Fernpilot hält sich aber typischerweise außerhalb auf.

Einen anderen Regelungsgegenstand hat der seit dem 17. März 2026 geltende § 15a LuftSiG. Danach leisten die Streitkräfte bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, insbesondere durch Bereitstellung von Detektions- und Interventionstechnik. Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel dürfen sie nur zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls einsetzen. In Bayern ist die Polizei seit dem 31. Dezember 2025 nach Art. 29a PAG befugt, technische Mittel gegen unbemannte Luftfahrtsysteme einzusetzen. Privatpersonen, auch Jägern mit der Waffe in der Hand, stehen keine dieser hoheitlichen Befugnisse zu.

Gesetzgebungsvorhaben

Hessen hat einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 539/26 vom 17. September 2026), der am 25. September 2026 dem Rechtsausschuss zugewiesen wurde. Ein neuer § 123a StGB soll den „gemeinschädlichen Hausfriedensbruch“ in Anlagen der kritischen Infrastruktur unter Strafe stellen. Absatz 2 des Entwurfs erfasst ausdrücklich das widerrechtliche Eindringen „unter Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugs“ in den Luftraum über solchen Anlagen und das Verweilen dort, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt der Täter in der Absicht, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff vorzubereiten, soll der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren betragen. Tatobjekt sind Anlagen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung im Sinne des KRITIS-Dachgesetzes erheblich sind. Bundeswehrkasernen zählen regelmäßig nicht dazu, sodass der Entwurf für sie voraussichtlich keine Änderung brächte.

Praxishinweis

Für Jäger ist die Thematik von unmittelbarer Relevanz. Viele Reviere grenzen an Truppenübungsplätze, Fliegerhorste oder Munitionslager, und Drohnen mit Wärmebildkamera sind bei der Kitzrettung längst gängige Praxis. Wer über einer militärischen Anlage oder innerhalb von 100 Metern zu ihrer Begrenzung fliegen will, benötigt vorab die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle, die aus Beweisgründen schriftlich eingeholt werden sollte. Bei angemeldeten Manövern und Übungen ist der Überflug über der Truppe nur mit Zustimmung des Einsatzleiters zulässig. Aufnahmen, die militärische Einrichtungen zeigen, sollten nicht veröffentlicht und nicht an Dritte weitergegeben werden, ausgenommen an Polizei oder Bundeswehr. Wer eine fremde Drohne über einer Kaserne oder dem eigenen Revier beobachtet, sollte dies unter Angabe von Uhrzeit, Flugrichtung und möglichst des Standorts des Fernpiloten der Polizei oder der Wache melden. Hoheitliche Abwehrbefugnisse stehen ihm nicht zu. Ein Beschuss des Fluggeräts ist praktisch nie durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt. Er stellt keine Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG dar, kann als Sachbeschädigung strafbar sein und begründet Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG).

Fazit

Der Drohnenüberflug über militärische Anlagen ist normativ umfassend erfasst, in der Praxis aber kaum zu ahnden. Mit §§ 87a, 99 und 109g StGB steht ein scharfes strafrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Es greift jedoch erst, wenn der Fernpilot ermittelt ist und ihm der erforderliche Vorsatz sowie bei den Staatsschutzdelikten zusätzlich die Verbindung zu einer fremden Macht nachgewiesen werden kann. Solange das Fluggerät unerkannt entkommt, läuft jede dieser Normen ins Leere. Der Schlüssel liegt daher weniger in neuen Straftatbeständen als in wirksamer Detektion und der zügigen Identifizierung des Fernpiloten.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 27. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fundstellen

  • Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2025, BT-Drs. 21/4200 vom 03.03.2026, S. 44 f.: https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104200.pdf
  • bundeswehr-journal, 12.08.2026: https://www.bundeswehr-journal.de/2026/einige-hundert-drohnen-ueber-bundeswehr-gelaende/; Polizei Bayern, Pressemitteilung vom 13.01.2025 (Manching, Neuburg): https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/078673/index.html
  • BT-Drs. 21/995 vom 24.07.2025; BGBl. 2026 I Nr. 95 (§§ 87a, 99 StGB); BGBl. 2026 I Nr. 7 (§ 8a UZwGBw); BGBl. 2026 I Nr. 68 (§ 15a LuftSiG); GVBl. 2025 S. 635 (Art. 29a PAG)
  • BR-Drs. 539/26 vom 17.09.2026 (Hessen, § 123a StGB-E): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0501-0600/539-26.pdf?__blob=publicationFile
  • Generalbundesanwalt, Pressemitteilung vom 06.08.2026 (Flughafen Leipzig/Halle): https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/Pressemitteilung-vom-06-08-2026.html; BGH, Urteil vom 30.10.1970, 3 StR 4/70 II, NJW 1971, 441; Bock/Mikolajewski, ZJS 2025, 837: https://zjs-online.com/dat/artikel/2025_5_1974.pdf

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 27. September 2026, Kontakt: