VG Augsburg stoppt Wolfsjagd in Oberallgäuer Weidegebieten vorerst

VG Augsburg, Beschluss vom 28. September 2026, Au 8 S 26.2801, zu den Anforderungen an die Bestimmung von Weidegebieten nach § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BJagdG

Zusammenfassung in Kürze

Das Landratsamt Oberallgäu hatte mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 20. August 2026 Weidegebiete mit Flächen in 68 Jagdrevieren bestimmt, in denen bis zum 31. Oktober 2026 ein Wolf erlegt werden durfte, ohne dass zuvor ein Riss eingetreten sein musste.

Das VG Augsburg hat auf Antrag der Naturschutzinitiative e.V. die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Von der Allgemeinverfügung darf damit vorerst kein Gebrauch gemacht werden, solange der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss nicht auf eine Beschwerde hin ändert.

Die Kammer hat erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit. Die Behörde habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Bejagung zur Abwendung ernster Schäden erforderlich ist. Es fehle an belastbaren Feststellungen, etwa dazu, dass sich Wölfe den Weidetieren wiederholt genähert, trotz zumutbaren Schutzes Tiere gerissen oder ein verfestigtes Jagdverhalten gegenüber Nutztieren entwickelt hätten.

Zudem hält die Kammer die Allgemeinverfügung voraussichtlich für ermessensfehlerhaft, weil mildere Mittel nicht geprüft wurden, etwa ein elektrifizierter Nachtpferch, Abschreckgeräte, Hirten, Herdenschutz- oder Hütehunde und die Vergrämung.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof statthaft.

 

Seit dem 2. April 2026 unterliegt der Wolf dem Bundesjagdgesetz. Nach § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BJagdG können die Jagdbehörden Weidegebiete bestimmen, in denen der Wolf auch bei ungünstigem Erhaltungszustand bejagt werden darf. Das Landratsamt Oberallgäu hat davon für Flächen in 68 Jagdrevieren Gebrauch gemacht.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Allgemeinverfügung nun im Eilverfahren vorerst gestoppt.

Der Beschluss ist für Jäger, Alpwirtschaft und Jagdbehörden im gesamten bayerischen Alpenraum von Bedeutung. Die Kammer verlangt, dass die Behörde die Gefahr ernster Schäden mit Tatsachen belegt und neben dem Zaun auch andere Schutzmaßnahmen prüft. Das ist wenig überraschend.

Sachverhalt

Mit Allgemeinverfügung vom 20. August 2026, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu Nr. 36 vom 25. August 2026, bestimmte das Landratsamt als untere Jagdbehörde Weidegebiete, in denen die Jagd auf den Wolf ausgeübt werden darf. Die Kulisse erfasst Flächen in 68 Jagdrevieren. Die Pressemitteilung des Gerichts spricht von 22 über den Landkreis verteilten Weidegebieten. Die Bejagung war auf ein einziges Exemplar in der gesamten Kulisse beschränkt und bis zum 31. Oktober 2026 befristet. Nach einer Erlegung wäre die Jagd im gesamten Gebiet unverzüglich einzustellen. Zugleich ließ die Behörde auf Grundlage von § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BJagdG Nachtsichtvorsätze und -aufsätze zu und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Die Weidegebiete liegen in der Kulisse der „nicht (zumutbar) zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten“. Ermittelt hat sie die Weideschutzkommission, die paritätisch mit Vertretern des Landesamts für Umwelt und der Landesanstalt für Landwirtschaft besetzt ist. Eine naturräumliche Untereinheit gilt danach insgesamt als nicht zumutbar zäunbar, wenn der Flächenanteil der nicht zumutbar zäunbaren Feldstücke über 50 Prozent liegt (Amtsblatt Nr. 36, S. 14). Die Gefahr ernster Schäden leitete die Behörde aus den Besonderheiten der Alpbeweidung ab. Genannt werden große, steile und unübersichtliche Flächen, weiträumig verteilte Tiere und eine häufig fehlende dauernde menschliche Präsenz. Schon „die bloße Wolfsanwesenheit oder ein einzelner Übergriff“ könne Panik, Abstürze und Herdensprengung auslösen (Amtsblatt Nr. 36, S. 15). Ein Riss müsse nicht abgewartet werden. Nach der Gesetzesbegründung betrifft Nr. 3 Weidegebiete, „in denen eine Ausbreitung des Wolfs aus übergeordneten Gründen nicht erwünscht ist (z. B. Almen oder Deichgebiete)“ (BT-Drs. 21/3546, S. 37). Erkenntnisse über Rudel oder standorttreue Paare lagen dem Landesamt für Umwelt nach der Allgemeinverfügung nicht vor (Amtsblatt Nr. 36, S. 16).

Die Naturschutzinitiative e.V. erhob Klage und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

Die Entscheidung

Die 8. Kammer des VG Augsburg hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 28. September 2026 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt. Nach der amtlichen Pressemitteilung bestehen „erhebliche Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung“. Der Volltext ist noch nicht veröffentlicht, die Gründe sind bislang nur aus der Pressemitteilung bekannt.

Entscheidungsgründe im Detail

1. Der Maßstab im Eilverfahren

Die Anfechtungsklage hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Für den revierübergreifenden Managementplan hat der Gesetzgeber diese Wirkung in § 22d Abs. 2 Satz 6 BJagdG ausgeschlossen, für die Bestimmung von Weidegebieten dagegen nicht. Das Landratsamt musste die sofortige Vollziehung deshalb nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eigens anordnen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wägt das Gericht selbst ab und stellt maßgeblich auf die summarisch geprüften Erfolgsaussichten der Klage ab.

2. Ernste Schäden verlangen eine belastbare Tatsachengrundlage

§ 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BJagdG setzt voraus, dass die Bestimmung des Weidegebiets zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Die genehmigte Jagd nach § 22d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BJagdG und die Anordnung nach § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BJagdG lassen einfache wirtschaftliche Schäden genügen. Die flächenhafte Freigabe der Jagd in bestimmten Weidegebieten knüpft das Gesetz dagegen an die höhere Schwelle ernster Schäden.

An diesem Maßstab misst die Kammer die Allgemeinverfügung. Das Landratsamt habe „nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt“, dass die Zulassung der Bejagung zur Abwendung ernster Schäden erforderlich sei. „Insbesondere fehlen belastbare Feststellungen zu wiederholten Annäherungen von Wölfen an Weidetiere, zu Rissereignissen trotz geeigneter und zumutbarer Schutzmaßnahmen oder zu einem verfestigten, auf Nutztiere gerichteten Jagdverhalten der betroffenen Wölfe“ (Pressemitteilung vom 28.09.2026).

Bemerkenswert ist, was die Kammer nach der Pressemitteilung nicht verlangt. Einen vorausgegangenen Riss erhebt sie nicht zur zwingenden Voraussetzung. Rissereignisse trotz Schutzmaßnahmen sind nur eines von drei Beispielen, neben wiederholten Annäherungen und einem verfestigten Jagdverhalten. Soweit die Pressemitteilung erkennen lässt, richtet sich die Beanstandung der Sache nach gegen eine Prognose, die allein auf die abstrakte Verletzlichkeit der Alpbeweidung gestützt ist, ohne tatsächliche Anhaltspunkte zum Verhalten von Wölfen im betroffenen Gebiet.

Diese Lücke ist in der Allgemeinverfügung selbst angelegt. Konkrete Wolfsnachweise, Sichtungen oder Übergriffe im Gebiet führt sie nicht an. Sie argumentiert im Kern damit, dass schon die Anwesenheit eines Wolfs schwere Folgen auslösen könne, und hält zugleich fest, dass Rudel oder standorttreue Paare nicht bekannt sind. Der Hinweis der Gesetzesbegründung auf Almen, in denen eine Ausbreitung des Wolfs nicht erwünscht ist, beschreibt den Zweck der Vorschrift. Er ersetzt nicht die im Gesetzeswortlaut verlangte Feststellung, dass die Bestimmung zur Abwendung ernster Schäden erforderlich ist.

3. Nicht zäunbar heißt nicht schutzlos

Nach § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BJagdG müssen die Weidegebiete auf Grund der Geländebedingungen nicht schützbar oder auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sein. Schon das Gesetz unterscheidet also zwischen Flächen, die sich überhaupt nicht schützen lassen, und solchen, die sich lediglich nicht zumutbar einzäunen lassen. Das Landratsamt hat sich ausdrücklich auf die zweite Alternative gestützt. Über andere Schutzmaßnahmen ist damit noch nichts gesagt. Gleichwohl verweist die Allgemeinverfügung in der Verhältnismäßigkeitsprüfung für das Fehlen eines milderen Mittels im Kern auf die Zaunprüfung: „Insbesondere wurde im Rahmen des § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BJagdG bereits geprüft, dass entsprechende zumutbare Zäunungen zum Schutz vor Wolfsübergriffen in dem Weidegebiet nicht möglich sind“ (Amtsblatt Nr. 36, S. 19). In der Begründung des Sofortvollzugs heißt es sogar, in solchen Weidegebieten stehe tatbestandlich bereits fest, dass „regelmäßig keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, Weidetiere vor Wolfsübergriffen zu schützen“ (S. 28). Die Behörde schließt also aus der Unzumutbarkeit einer Zäunung, dass es auch keine anderen zumutbaren Schutzmaßnahmen gebe.

Diesen Trugschluss beanstandet die Kammer (was angesichts der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung nicht verwundert): Die Allgemeinverfügung erweise sich „voraussichtlich als rechtswidrig, weil die Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist“. „Denn ein Einsatz milderer Mittel, wie etwa eines elektrifizierten Nachtpferchs, der Einsatz von visuellen oder akustischen Abschreckgeräten, der Einsatz von Hirten, Herdenschutz- oder Hütehunden oder die Vergrämung, ist nicht geprüft worden“ (Pressemitteilung vom 28.09.2026). Die flächige Einzäunung ist nur ein Baustein des Herdenschutzes. Dass sie auf einer Alpe unzumutbar ist, beantwortet nicht die Frage, ob die Tiere auf andere Weise geschützt werden können.

Der Nachtpferch verdient dabei besondere Beachtung. Die Allgemeinverfügung begründet die Zulassung der Nachtsichttechnik gerade damit, dass Wölfe vorwiegend dämmerungs- und nachtaktiv sind (Amtsblatt Nr. 36, S. 24). Umso näher hätte es gelegen, den nächtlichen Schutz der Weidetiere in einem elektrifizierten Pferch zumindest in die Prüfung einzubeziehen.

Die Begründung deckt sich im Ansatz mit einem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen. Dessen 16. Senat hat am 13. Juli 2026 für die Genehmigung der Jagd auf einen einzelnen Wolf nach § 22d Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BJagdG entschieden, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, „inwieweit Herdenschutzmaßnahmen technisch durchführbar sind und welche Kosten für diese anfallen“ (16 B 674/26, Rn. 7 f., unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 11.07.2024, C-601/22). Einen Ermessensfehler sah der Senat auch darin, dass die Behörde nicht aufgeklärt hatte, welche Herdenschutzmaßnahmen in den betroffenen Revieren vorhanden sind (Rn. 21). In einem ergänzenden Hinweis verweist er für topografisch schwieriges Gelände auf die BfN-Schrift „Herdenschutz am Steilhang in der Praxis“ (Rn. 28 f.). Auch die 9. Kammer des VG Augsburg hatte am 4. August 2025 eine Allgemeinverfügung desselben Landratsamts zum Biberabschuss vorläufig gestoppt, neben Bestimmtheitsmängeln und einer zu weit gezogenen Gebietskulisse auch mangels Darlegung, warum Präventivmaßnahmen keinen Erfolg versprächen (Au 9 S 25.733).

4. Was offen bleibt

Zu unionsrechtlichen Fragen äußert sich die Pressemitteilung nicht. Seit dem 14. Juli 2025 ist der Wolf in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistet und unterliegt den Art. 14 und 15 FFH-RL. Die Allgemeinverfügung nimmt für die alpine biogeografische Region in Deutschland einen ungünstigen Erhaltungszustand an, verweist für weitergehende Schutzmaßnahmen aber auf einen günstigen Zustand in der gesamten alpinen Region der Union (Amtsblatt Nr. 36, S. 16 f.). Welcher Bezugsraum maßgeblich ist, bleibt zu klären. Für die Nachtsichttechnik verlangt die Gesetzesbegründung die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (BT-Drs. 21/3546, S. 36), also auch das Fehlen einer anderweitigen zufriedenstellenden Lösung. Die Frage nach Alternativen stellt sich deshalb auch dort.

Der Antragsgegner kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim VG Augsburg Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Begründet werden muss sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Da die Allgemeinverfügung am 31. Oktober 2026 ausläuft, liegt die praktische Bedeutung des Verfahrens vor allem in den Maßstäben für die kommende Alpsaison.

Praxishinweis

Solange der Beschluss Bestand hat, darf von der Allgemeinverfügung kein Gebrauch gemacht werden. Wer gleichwohl gestützt auf die Allgemeinverfügung einen Wolf erlegt, handelt ohne vollziehbare Erlaubnis und riskiert ein Strafverfahren. Für Tierhalter und Revierinhaber lohnt es sich, Herdenschutzmaßnahmen, Sichtungen und Annäherungen lückenlos zu dokumentieren. Tatsachen dieser Art hat die Kammer vermisst.

Fazit

Nach der Pressemitteilung stellt der Beschluss das neue Instrument nicht grundsätzlich in Frage. Er macht aber deutlich, dass die Bestimmung von Weidegebieten nach § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BJagdG kein Automatismus ist, der mit der Karte der Weideschutzkommission beginnt und endet.

Die Jagdbehörde muss die Gefahr ernster Schäden mit Tatsachen zum Verhalten der Wölfe vor Ort belegen und prüfen, ob Nachtpferch, Behirtung, Herdenschutzhunde oder Vergrämung leisten können, was die flächige Einzäunung nicht leistet.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28. September 2026 wieder. Der Volltext des Beschlusses war zu diesem Zeitpunkt nicht veröffentlicht. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fundstellen

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 29. September 2026, Kontakt: