Rotwild im Frankenwald: VG Bayreuth kippt Schonzeitaufhebung und Nachtjagdfreigabe

Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 02.06.2026, Az. B 1 K 24.362

Schonzeiten dürfen nur in echten Ausnahmefällen angetastet werden. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat zwei Bescheide des Landratsamts Kronach für rechtswidrig erklärt, mit denen die Schonzeit für Rotwild (Schmaltiere und Schmalspießer) aufgehoben und die Nachtjagd erlaubt worden war. Die Entscheidung setzt Behörden und Revierinhabern klare Grenzen und bestätigt das Klagerecht anerkannter Naturschutzvereinigungen.

Zusammenfassung in Kürze

Das Landratsamt Kronach hatte im April 2024 für drei Staatsjagdreviere im Frankenwald die Schonzeit für Schmaltiere und Schmalspießer für den Mai aufgehoben und zugleich die Nachtjagd auf Rotwild für neun Monate erlaubt.

Das VG Bayreuth stellt fest: Beide Bescheide waren rechtswidrig. Ein übermäßiger Wildschaden war nicht belegt, die Forstlichen Gutachten attestierten den Revieren sogar eine tragbare Verbissbelastung.

Pauschale Verweise auf Borkenkäferkalamität, Waldumbau und die Lage im „rotwildfreien Gebiet“ ersetzen keine revierbezogene Einzelfallprüfung.

Die Nachtjagd bleibt die absolute Ausnahme und braucht eine eigenständige, widerspruchsfreie Begründung.

 

Der Sachverhalt

Der Frankenwald im Landkreis Kronach gehört zu den Regionen Bayerns, die von Trockenheit und Borkenkäferbefall besonders hart getroffen wurden. Auf den riesigen Schadflächen läuft seit Jahren der Umbau hin zu “klimastabilen” Mischwäldern. Der Landkreis liegt allerdings außerhalb der bayerischen Rotwildgebiete, die Reviere sind nach § 17 Abs. 2 AVBayJG „rotwildfrei“ zu machen und zu halten.

Vor diesem Hintergrund beantragte die Inhaberin von drei Staatsjagdrevieren im April 2024 für die Reviere Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee die Jagdzeit für Schmaltiere und Schmalspießer die Jagdzeit um einen Monat auf den 1. Mai vorzuverlegen. Zusätzlich sollte das gesetzliche Verbot der Nachtjagd auf Rotwild aufgehoben werden. Der Antrag verwies auf steigende Rotwildsichtungen, Schäl- und Verbissschäden und darauf, dass der Verbiss die eingebrachten Mischbaumarten treffe und so den Waldumbau gefährde.

Das Landratsamt Kronach gab beiden Anträgen mit Bescheiden vom 22. April 2024 statt. Die Schonzeit wurde für den Mai 2024 aufgehoben, die Nachtjagd vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Januar 2025 erlaubt, beschränkt auf die Zeit um den jeweiligen Vollmond. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung, nach eigenen Angaben der Verein Wildes Bayern e.V., erhob dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth.

Die Entscheidung

Das VG Bayreuth stellte mit Urteil vom 2. Juni 2026 fest, dass beide Bescheide rechtswidrig waren. Zwar hatten sich die Bescheide längst durch Zeitablauf erledigt, denn die Schonzeitaufhebung galt nur für den Mai 2024 und die Nachtjagdfreigabe bis Ende Januar 2025. Das Gericht ließ die Klage aber als Fortsetzungsfeststellungsklage zu, weil die Revierinhaberin im Erörterungstermin weitere gleichlautende Anträge angekündigt hatte und damit eine konkrete Wiederholungsgefahr bestand. In der Sache fehlte es an der zentralen Voraussetzung beider Bescheide: einem übermäßigen Wildschaden, der die Ausnahmen hätte rechtfertigen können. Nach den Angaben des klagenden Vereins ist das Urteil seit Ende Juli 2026 rechtskräftig.

Die Begründung des Gerichts im Detail

1. Umweltvereinigungen können auch erledigte Bescheide angreifen

Prozessual enthält das Urteil eine wichtige Feststellung. Schonzeitaufhebungen gelten regelmäßig nur wenige Wochen, ein gerichtliches Hauptsacheverfahren dauert deutlich länger. Das VG Bayreuth bestätigt, dass die Erledigung solcher Bescheide der gerichtlichen Kontrolle nicht entgegensteht, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Es ordnet die Schonzeitaufhebung in Übereinstimmung mit der bisherigen bayerischen Rechtsprechung als umweltbezogene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ein und erstreckt diese Einordnung auch auf die Aufhebung des Nachtjagdverbots.

Ganz voraussetzungslos ist dieser Rechtsschutz allerdings nicht. Das Gericht äußert unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht sogar Zweifel, ob bei Verwaltungsakten, die sich typischerweise binnen kurzer Zeit erledigen, überhaupt ein Feststellungsinteresse besteht, denn das ist in der Regel nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen der Fall (Rn. 29). Gerettet wurde die Klage durch die konkrete Wiederholungsgefahr: Weitere gleichlautende Anträge waren im Erörterungstermin angekündigt worden, und nach Angaben der Behörde waren in anderen Revieren des Landkreises bereits vergleichbare Bescheide ergangen. Die Konsequenz für die Praxis: Auch kurzlebige jagdrechtliche Ausnahmebescheide bleiben gerichtlich überprüfbar, wenn ihre Wiederholung absehbar ist.

2. Übermäßiger Wildschaden ist eine hohe Hürde

Materiell dreht sich das Urteil um den Begriff des übermäßigen Wildschadens. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BayJG darf die Jagdbehörde Schonzeiten nur aus besonderen Gründen aufheben, etwa zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden. Übermäßig ist ein Wildschaden erst dann, wenn er „das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteigt, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist“ (Rn. 38). Der gewöhnliche Schaden (will man ihn denn überhaupt als solchen bezeichnen), den Wild nun einmal verursacht, genügt gerade nicht. Hinzu kommen muss, dass die Schäden auf besondere jagdliche oder forstliche Faktoren im konkreten Jagdbezirk zurückgehen und sich nicht schon durch zumutbare Schutzvorkehrungen abwenden lassen.

Genau an diesem Nachweis fehlte es. Dem Antrag waren lediglich zwei Lichtbilder mit Schälschäden beigefügt, die fachliche Stellungnahme des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) bezog sich ursprünglich auf ein ganz anderes Revier und blieb nach Einschätzung des Gerichts „sehr pauschal“ (Rn. 45). Belastbare, revierbezogene Zahlen zu den behaupteten Schälschäden gab es nicht. Das Gericht formulierte sehr deutlich: Es ist nicht erkennbar, „woraus sich trotz tragbarer Verbissbelastung in den Revierweisen Aussagen und trotz Standorttreue des Rotwilds ein übermäßiger Verbissschaden ergibt, dem nicht anderes begegnet werden kann, als durch die gewährte Schonzeitverkürzung“ (Rn. 39).

3. Das Forstliche Gutachten spricht gegen die Behörde

Besonderes Gewicht legt das Gericht auf das amtliche Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung von 2021 und dessen Revierweise Aussagen. Für alle drei Reviere attestierten diese eine unverändert tragbare Verbissbelastung, in einem Revier war Rotwild gar nicht erst als vorkommende Schalenwildart aufgeführt. Das Folgegutachten von 2024 kam zu keinem anderen Befund. Zwar lässt sich Verbiss nicht sicher einer bestimmten Schalenwildart zuordnen, sodass das Gericht den Gutachten nur Indizwirkung beimisst. Dieses Indiz sprach hier aber „eindeutig gegen übermäßige Wildschäden“ (Rn. 41), denn Naturverjüngung und Aufforstung kamen in den Revieren ganz überwiegend ohne Schutzvorkehrungen gegen Schalenwild aus.

Wenn die Behörde von diesem amtlichen Befund abweichen will, muss sie die entgegenstehenden Erkenntnisse ausdrücklich würdigen und erklären, warum gleichwohl ein übermäßiger Schaden vorliegt. Das Landratsamt hatte das Verbissgutachten in seinen Bescheiden schlicht übergangen. Das Gericht äußert deshalb zusätzlich erhebliche Bedenken, ob die Behörde ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aus Art. 24 BayVwVfG genügt hat (Rn. 44), denn sie muss den Sachverhalt von Amts wegen so aufklären, dass sich die Frage nach einem übermäßigen Wildschaden überhaupt verlässlich beantworten lässt. Auffällig war für das Gericht zudem, dass das Landratsamt selbst kurz nach Erlass der Bescheide von merklich zurückgegangenen Streckenzahlen berichtet hatte. Über vier Jagdjahre hinweg wiesen die Streckenlisten für alle drei Reviere zusammen gerade einmal sieben Schmaltiere aus. Auch der Status als „rotwildfreies Gebiet“ half der Behörde nicht. Allein aus dem gesetzlichen Auftrag, die Reviere rotwildfrei zu halten, folgt nach dem Urteil noch kein übermäßiger Wildschaden, dem nur mit Schonzeitverkürzung und Nachtjagd beizukommen wäre.

4. Nachtjagd bleibt die absolute Ausnahme

Bei der Nachtjagdfreigabe kam ein handwerklicher Fehler hinzu. Die Begründung der Behörde schwankte zwischen Landeskultur und übermäßigem Wildschaden, das Gericht bewertete sie deshalb als in sich widersprüchlich (Rn. 51). Zudem hatte sich das Landratsamt an einer ministeriellen Bekanntmachung aus dem Jahr 1979 orientiert, die noch auf die Gesetzesfassung von 1978 zugeschnitten ist, statt die Ausnahme auf die heutige Rechtsgrundlage des Art. 29 Abs. 6 BayJG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 5 BayJG zu stützen. Selbst wenn man über diese formalen Mängel hinwegsieht, trägt die Begründung nicht. Auch nach der herangezogenen Bekanntmachung soll die Nachtjagd „die absolute Ausnahme bilden“ (Rn. 55). Es hätte plausibel dargelegt werden müssen, warum „die reguläre Bejagung im Rahmen des BayJG nicht genügt“ (Rn. 55), warum also insbesondere die Jagd bei Tag nicht ausreicht. Daran fehlte es, zumal das vorgetragene Jagdkonzept aus Sicht des Gerichts insgesamt nicht nachvollziehbar war. Schon bei der Schonzeitverkürzung hatte die Revierinhaberin im Erörterungstermin besonders erstaunliche Erwägungen angeführt: Es sei eben praktisch, bei der ab Mai laufenden Rehwildjagd gesichtete Schmaltiere oder Schmalspießer gleich mitzuerlegen. Für einen Eingriff in die Schonzeit reicht das nicht, und für die noch strengere Ausnahme der Nachtjagd erst recht nicht.

Einordnung: Eine Linie wird sichtbar

Das Urteil fügt sich in eine Reihe jüngerer Entscheidungen bayerischer Gerichte, die Ausnahmen vom gesetzlichen Schonzeitregime streng kontrollieren. Es referenziert auf Eilentscheidungen des VG München und des VG Regensburg zu Schonzeitaufhebungen, die denselben strengen Prüfungsmaßstab angelegt hatten. Auch das forstpolitisch gewichtige Argument des klimabedingten Waldumbaus ersetzt die Einzelfallprüfung nicht. Wer Schonzeiten verkürzen will, muss den übermäßigen Wildschaden exakt belegen, die amtlichen Gutachten würdigen und darlegen, welche milderen Mittel ausgeschöpft sind.

Praxishinweis

Jagdbehörden müssen Schonzeitaufhebungen und Nachtjagdausnahmen revierbezogen begründen. Eine inhaltlich pauschale Stellungnahme, die zunächst für ein anderes Revier verfasst worden war, zwei Lichtbilder und der Verweis auf die allgemeine Waldschadenslage genügen nicht, auch wenn die Behörde die Stellungnahme nach einer Ortseinsicht formal heranziehen durfte. Widersprechende Erkenntnisse wie ein Forstliches Gutachten mit tragbarer Verbissbelastung sind ausdrücklich zu würdigen.

Fazit

Das VG Bayreuth erinnert daran, dass Schonzeiten kein lästiges Hindernis, sondern gesetzlicher Regelfall sind. Ausnahmen bleiben möglich, sie sind aber begründungsbedürftige Einzelfallentscheidungen und keine Instrumente der allgemeinen Forstpolitik. Für die Praxis im Frankenwald bedeutet das Urteil jedenfalls das Ende pauschal begründeter Ausnahmebescheide, für die beteiligten Staatsforstbetriebe einen deutlichen Hinweis darauf, was nach Recht und Gesetz unter “vorbildlicher Jagdausübung” zu verstehen ist – und was nicht.

Das ist im Sinne einer rechtsstaatlichen Jagdverwaltung ein Gewinn für alle Beteiligten. Dem Verein Wildes Bayern e.V. gebührt Dank für das Engagement, dem prozessbevollmächtigten Kollegen ein Glückwunsch zu diesem Erfolg.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fundstellen

  • VG Bayreuth, Urteil vom 02.06.2026, Az. B 1 K 24.362, Volltext: BAYERN.RECHT (BeckRS 2026, 13789)
  • Wildes Bayern e.V., „Rote Karte für ausgedehnte Rotwildjagdzeiten“, Beitrag vom 29.07.2026 (zur Rechtskraft des Urteils)

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 11.08.2026, Kontakt: