Jägerprivileg gestärkt: Sportwaffen werden nicht auf das Kurzwaffen-Kontingent des Jägers angerechnet

Jägerprivileg gestärkt – VGH stellt klar:

Sportwaffen werden nicht auf das Kurzwaffen-Kontingent des Jägers angerechnet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2026 – 24 B 25.1740

Mit einer für Jäger und Sportschützen praktisch bedeutsamen Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Reichweite des sogenannten „Jägerprivilegs“ nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG geklärt: Inhaber eines Jahresjagdscheins haben ein  unwiderleglich vermutetes Bedürfnis zum Erwerb von bis zu zwei jagdlichen Kurzwaffen – und zwar auch dann, wenn sie als Sportschützen bereits Kurzwaffen besitzen, die theoretisch zur Jagd taugen würden.

Zusammenfassung in Kürze

Rechtsfrage: Darf die Waffenbehörde bei einem Antrag eines Jägers auf eine zweite jagdliche Kurzwaffe dessen bereits als Sportschütze besessene, jagdtaugliche Kurzwaffe „anrechnen“ und so die Erlaubnis verweigern?

Entscheidung: Nein. § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG schließt eine Bedürfnisprüfung für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen vollständig aus. Eine Anrechnung von Sportwaffen findet nicht statt.

Begründung: Eindeutiger Wortlaut, klarer gesetzgeberischer Wille, lex specialis gegenüber § 8 WaffG. Eine teleologische Reduktion scheidet mangels Regelungslücke aus.

Folge: Der Beklagte (Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt) wurde verpflichtet, die beantragte Waffenbesitzkarte für eine halbautomatische Pistole zu erteilen.

Revision: Nicht zugelassen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Jäger und Sportschütze und Inhaber von drei Waffenbesitzkarten. Im Mai 2024 beantragte er beim zuständigen Landratsamt eine waffenrechtliche Erlaubnis (Voreintrag) zum Erwerb einer halbautomatischen Pistole vom Modell Glock im Kaliber .40 S&W. Diese sollte als seine zweite jagdliche Kurzwaffe für den Fangschuss dienen.

Das Landratsamt lehnte den Antrag ab. Die Behörde argumentierte, der Kläger besitze bereits aus seiner Sportschützentätigkeit mehrere Kurzwaffen, die objektiv auch für die Jagd geeignet seien. Vor dem Hintergrund des „öffentlichen Interesses, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten“, müssten diese Sportwaffen auf das Jägerkontingent angerechnet werden. Ein gesondertes Bedürfnis für eine weitere Kurzwaffe sei nicht nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte diese Sichtweise mit Urteil vom 17. März 2025 (Az. W 9 K 24.1328) und wies die Klage gegen den Freistaat Bayern als Beklagten ab. Erst in der Berufung vor dem BayVGH erhielt der Kläger Recht.

 

Die Entscheidung des BayVGH

Der 24. Senat hob das erstinstanzliche Urteil und den Ablehnungsbescheid des Landratsamts auf und verpflichtete den Beklagten zur Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erlaubniserteilung. Das Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG werde im konkreten Fall durch die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG „von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet“ (so der Senat in den Entscheidungsgründen).

Auch der Umstand, dass der Kläger als Sportschütze bereits jagdtaugliche Kurzwaffen besitzt, ändere daran nichts.

Begründung im Detail

1. Das Jägerprivileg: ein gesetzliches Grundkontingent

  • 13 WaffG regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger als Sondertatbestand. Während für jeden Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen grundsätzlich ein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 WaffG nachzuweisen ist, ordnet § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG für Inhaber eines Jahresjagdscheins eine weitreichende Privilegierung an: Für den Erwerb und Besitz von Langwaffen sowie von bis zu zwei Kurzwaffen entfällt die Bedürfnisprüfung vollständig, sofern die Waffe nicht nach § 19 BJagdG für die Jagd verboten ist.

Diese gesetzgeberische Wertung beruht auf der Erwägung, dass Jäger eine staatlich überwachte Jägerprüfung ablegen und die Jagdausübung in den Jagdgesetzen detailliert reglementiert ist. Der Gesetzgeber hielt es daher für vertretbar, ihnen den Erwerb von zwei Kurzwaffen als „Grundausstattung“ ohne weiteren Nachweis zuzubilligen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 61 f., sowie BT-Drs. 14/8886, S. 111). In der Beschlussempfehlung des Innenausschusses wurde dies sogar noch deutlicher formuliert: Eine Bedürfnisprüfung wird ausgeschlossen, weil ihr positives Ergebnis als „fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt“ (BT-Drs. 14/8886, S. 111). In Literatur und Rechtsprechung hat sich hierfür der Begriff des Jägerprivilegs etabliert.

2. Wortlaut und Systematik schließen eine „Anrechnung“ aus

Der BayVGH stützt sein Ergebnis maßgeblich auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG. Die Vorschrift kennt keine Einschränkung, etwa dahingehend, dass das Privileg nur greift, wenn der Jäger nicht ohnehin schon geeignete Waffen aus anderem Rechtsgrund besitzt. Eine derartige Einschränkung wäre auch systemfremd: § 13 WaffG ist nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali Sondervorschrift gegenüber § 8 WaffG, und § 13 Abs. 2 WaffG ist seinerseits Sondervorschrift gegenüber § 13 Abs. 1 WaffG.

Folglich kann die Behörde gerade nicht über den Umweg des allgemeinen Bedürfnisbegriffs des § 8 WaffG oder über das Tatbestandsmerkmal des „Benötigens“ in § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG eine Bedürfnisanrechnung vornehmen. Beide Vorschriften werden im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG „erst recht“ verdrängt, wie der Senat in ausdrücklich festhält.

 

3. „Möglichst wenige Waffen ins Volk“ – kein Freibrief zur Auslegung contra legem

Die Behörde hatte sich für ihre Anrechnungsthese auf den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Topos berufen, wonach „möglichst wenige Waffen ins Volk kommen“ sollen (BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 – 1 C 16.97, sowie Beschluss vom 26.3.2008 – 6 B 11.08). Der BayVGH räumt diesem gesetzgeberischen Zweck ausdrücklich Bedeutung ein, betont aber zugleich, dass es sich dabei lediglich um eine „griffige Verschlagwortung“ des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips handele. Das BVerwG selbst habe klargestellt, dass damit gemeint sei, Waffen sollten nicht über das „notwendige und vertretbare Maß“ hinaus in Privatbesitz gelangen (BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 – 1 C 16.97, Rn. 19).

Wo dieses Maß liegt, darf der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative selbst festlegen. Und genau das hat er mit § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG getan: Zwei jagdliche Kurzwaffen sind das gesetzlich definierte vertretbare Maß. Eine darüber hinausgehende, behördlich begründete Restriktion läuft der gesetzgeberischen Wertentscheidung zuwider und ist deshalb unzulässig.

4. Kein „additives Gesamtbedürfnis“

Besonders deutlich wird der Senat bei der dogmatischen Einordnung: Das Waffengesetz kennt kein „additives Gesamtbedürfnis“ über mehrere Erlaubnistatbestände hinweg. § 8 WaffG verlangt einen Bedürfnisnachweis stets bezogen auf den konkret beantragten Zweck. Wer eine Waffe als Sportschütze beantragt und erhält, hat sein Bedürfnis ausschließlich zur sportlichen Nutzung dargelegt. Dieser sportliche Bedürfnisnachweis kann nicht nachträglich zweckentfremdet werden, um ein behördliches Argument gegen den Erwerb einer jagdlichen Waffe zu konstruieren. Die in § 13 WaffG (Jäger) und § 14 WaffG (Sportschützen) vorgesehene gesetzliche Differenzierung wird sonst unterlaufen.

5. Sportwaffen sind in der Regel keine geeigneten Jagdwaffen

Bemerkenswert sind die – über die strengen juristischen Erwägungen hinaus – sehr praxisnahen Ausführungen des Senats zur tatsächlichen Eignung von Sportwaffen für die Jagd. Sportkurzwaffen seien als Sportgeräte für das Wettkampfschießen optimiert: höheres Gewicht (häufig durch Zusatzgewichte), minimaler Abzugwiderstand, ergonomisch modifizierte Griffschalen und Spannhähne. Hinzu kämen empfindliche Präzisionsvisierungen sowie eine generelle Empfindlichkeit gegenüber Feuchtigkeit und Schmutz. Solche Waffen passten regelmäßig weder in gängige Holster noch eigneten sie sich für den robusten Einsatz auf der Jagd.

Der BayVGH zieht daraus den Schluss: Allein der Jäger selbst kann die Eignung und Sinnhaftigkeit einer konkreten Sportwaffe für die Jagd beurteilen – nicht die Waffenbehörde, die nur nach Typ und Kaliber abstrakt urteilen kann.

6. Abgrenzung zur abweichenden Rechtsprechung (VG Köln/OVG NRW)

Der Senat setzt sich ausführlich mit der gegenläufigen Linie auseinander, die das VG Köln (Urteil vom 21.1.2010 – 20 K 2236/08) und nachfolgend das OVG Nordrhein-Westfalen im Nichtzulassungsbeschluss (Beschluss vom 20.12.2011 – 20 A 529/10) vertreten hatten. Diese Rechtsprechung – auf die sich auch das Bayerische Staatsministerium des Innern in einer E-Mail vom 3.4.2023 stützte – gehe, so der Senat überzeugend, fehl: Sie übersehe, dass die allgemeinen Erwägungen des § 8 WaffG durch die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG verdrängt werden. Die in der OVG-Entscheidung in Bezug genommene Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 57) befasse sich ausschließlich mit dem allgemeinen Bedürfnis und sage nichts über das Verhältnis zur Sonderregelung aus.

Auch eine teleologische Reduktion des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG scheidet nach Auffassung des BayVGH aus: Es fehle bereits an einer Regelungslücke. Ein Versehen oder Irrtum des Gesetzgebers sei ausweislich der eindeutigen Gesetzgebungsmaterialien nicht anzunehmen.

Praxishinweis für Jäger und Sportschützen

Für die Praxis ergeben sich aus dem Urteil mehrere wichtige Konsequenzen:

Erstens: Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins können den Erwerb von bis zu zwei jagdlichen Kurzwaffen als gesetzliches Grundkontingent beanspruchen, ohne ein Bedürfnis im Einzelnen darlegen zu müssen. Die Waffe muss lediglich den jagdlichen Anforderungen genügen und darf nicht nach § 19 BJagdG für die Jagd verboten sein.

Zweitens: Wer als „Doppelinhaber“ zugleich Sportschütze ist, muss sich seine sportlich begründeten Kurzwaffen nicht auf dieses Kontingent anrechnen lassen – auch dann nicht, wenn sie objektiv jagdtauglich wären. Die Privilegien aus § 13 WaffG (Jäger) und § 14 WaffG (Sportschützen) bestehen nebeneinander.

Drittens: Wer eine dritte jagdliche Kurzwaffe wünscht, fällt aus dem Grundkontingent heraus. In dieser Konstellation greift die unwiderlegliche Vermutung nicht. Es ist dann ein konkretes jagdliches Bedürfnis darzulegen und glaubhaft zu machen. Hier können behördliche Anrechnungsüberlegungen sehr wohl wieder eine Rolle spielen.

Viertens: Bei einer behördlichen Ablehnung mit Verweis auf vorhandene Sportkurzwaffen sollten Betroffene den Bescheid prüfen lassen. Zwar entfaltet das Urteil des BayVGH formal nur Bindungswirkung im konkreten Fall. Seine sorgfältige Auseinandersetzung mit Wortlaut, Systematik, Genese und teleologischen Erwägungen wird jedoch für andere Verwaltungsgerichte und insbesondere für bayerische Behörden faktisch eine erhebliche Orientierungswirkung haben. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht steht damit aus.

Fazit

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das gesetzliche Grundkontingent für jagdliche Kurzwaffen mit dogmatischer Klarheit verteidigt. Die Entscheidung ist methodisch sauber begründet: Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm tragen das Ergebnis gleichermaßen. Wer als Inhaber eines Jahresjagdscheins seine erste oder zweite jagdliche Kurzwaffe erwerben möchte, hat darauf einen gesetzlichen Anspruch – Punkt. Eine behördliche „Anrechnung“ sportlich begründeter Kurzwaffen kennt das Waffengesetz nicht, und die ältere gegenläufige Rechtsprechung dürfte nach diesem Urteil deutlich an Überzeugungskraft verlieren.

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten waffenrechtlichen Fragen empfiehlt sich die anwaltliche Beratung.

Fundstelle: BayVGH, Urteil vom 26.02.2026 – 24 B 25.1740

Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 05.05.2026 –