I. Einleitung
Während sich die rechtspolitische Aufmerksamkeit der jagd- und waffenrechtlichen Fachöffentlichkeit gegenwärtig auf die Evaluierung des Waffengesetzes durch das Bundesinnenministerium und etwaigen Folgenovellierungen richtet, hat sich im Schatten dieser Debatten ein dogmatisch eigenständiger Pflichtenkanon herausgebildet, dessen Bedeutung für die jagdliche Praxis bislang unterschätzt wird.
Drei Regelungsebenen greifen ineinander: das supranationale Chemikalienrecht der REACH-Verordnung, das durch die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktV) sanktionsbewehrte Bundesrecht und – im Hintergrund flankierend – das anhand der §§ 5 WaffG, 17 BJagdG zu beurteilende Erlaubniswesen.
Der vorliegende Beitrag ordnet die Rechtslage dogmatisch ein und beleuchtet die Zuverlässigkeits-Risiken für den Inhaber einer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnis.
II. Die unionsrechtliche Beschränkung in Eintrag Nr. 63 Anhang XVII REACH-VO
Mit der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 (ABl. EU L 24/19) wurde der Eintrag Nr. 63 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) um die Absätze 11 bis 14 ergänzt. Seit dem 15. Februar 2023 ist nach Eintrag Nr. 63 Abs. 11 Anhang XVII REACH-VO in oder im Umkreis von 100 Metern um Feuchtgebiete unionsweit verboten:
- das Verschießen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent (lit. a) und
- das Mitführen solcher Munition während der Jagd in oder im Zusammenhang mit der Jagd in Feuchtgebieten (lit. b).
Der Begriff des „Feuchtgebiets“ wird in Eintrag Nr. 63 Abs. 13 lit. a Anhang XVII REACH-VO im Anschluss an Art. 1 Abs. 1 der Ramsar-Konvention legaldefiniert. Erfasst werden Sumpfflächen, Torfflächen sowie natürliche oder künstliche, dauerhafte oder zeitweilige Gewässer.
Mit der zentralen Beweisregel des Eintrags Nr. 63 Abs. 11 UAbs. 2 lit. c Anhang XVII REACH-VO begründet der Verordnungsgeber eine widerlegliche Vermutung: Wird eine Person mit Bleischrot in oder im Umkreis von 100 Metern eines Feuchtgebiets bei oder im Zusammenhang mit dem Schießen angetroffen, so wird vermutet, dass es sich bei der Art des Schießens um Schießen in einem Feuchtgebiet handelt, sofern die Person nicht das Gegenteil nachweist.
III. Die höchstrichterliche Klärung: EuGH, Urt. v. 17.10.2024, Rs. C-105/23 P
1. Verfahrensgang
Mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21.12.2022 (EuG, Urt. v. 21.12.2022, Rs. T-187/21, Firearms United Network u.a./Kommission) wurde die Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung (EU) 2021/57 abgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat der EuGH (Zehnte Kammer) mit Urteil vom 17.10.2024 (Rs. C-105/23 P, ECLI:EU:C:2024:904) zurückgewiesen.
2. Zur teleologischen Auslegung des Feuchtgebietsbegriffs
Der EuGH bestätigt die teleologische Auslegung des Feuchtgebietsbegriffs durch das Gericht. In Randnummer 48 des Urteils heißt es im französischen Originaltext:
„Or, au-delà de cette affirmation péremptoire, les requérants n’exposent pas en quoi ce raisonnement du Tribunal, par lequel ce dernier a effectué une interprétation téléologique de ladite définition en s’appuyant sur la jurisprudence et en appliquant les méthodes d’interprétation habituelles du droit de l’Union, serait entachée d’une erreur de droit ou d’une dénaturation des éléments de preuve.“
Die teleologische Begrenzung des Feuchtgebietsbegriffs ist damit höchstrichterlich gebilligt: Erfasst sind nur Flächen, die typischerweise als Lebensraum für Wasservögel in Betracht kommen. Bloße Pfützen oder kurzzeitig wasserführende Senken auf Ackerflächen unterfallen der Beschränkung nicht (siehe dazu auch Munte, AUR 2025, 92, 94).
3. Zur Vermutungsregel und zur Unschuldsvermutung
Weiter führt der EuGH (Rn. 52) aus:
„Par conséquent, ainsi qu’il ressort également du point 146 de l’arrêt attaqué, cette présomption ne trouve à s’appliquer que si l’autorité chargée de la mise en œuvre du règlement REACH constate qu’il ressort des circonstances factuelles, telles que le port d’un fusil de chasse et d’autres équipements propices à cet effet, que la personne concernée pratique le tir au moment des faits.“
Im rechtsstaatlich besonders sensiblen Bereich der Vermutungsregel hat der EuGH klargestellt, dass diese keine Vermutung des unerlaubten Verschießens begründet. In Randnummer 53 des Urteils heißt es:
„Partant, c’est à bon droit que le Tribunal a, en substance, considéré, à ce point 146, que le règlement litigieux n’a pas établi une présomption selon laquelle les personnes qui portent sur elles, dans des zones humides, des grenailles de plomb sont réputées avoir déchargé de telles munitions.“
Diese Auslegung hat erhebliche praktische Relevanz: Die Vollzugsbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene überhaupt im jagdlich relevanten Sinne im Feuchtgebiet handelt. Erst wenn dies feststeht, greift die widerlegliche Vermutung, dass es sich um eine Feuchtgebietsjagd handelt. Eine generelle Strafbarkeitsvermutung schon aufgrund der bloßen räumlichen Anwesenheit besteht hingegen nicht.
IV. Die nationale Sanktionsbewehrung durch die ChemSanktV
Vor der Reform der Chemikalien-Sanktionsverordnung bestand auf nationaler Ebene eine Sanktionslücke: Die REACH-Verordnung selbst sieht keinen unmittelbaren Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand vor. Diese Lücke hat der Bundesgesetzgeber mit der zum 18.01.2025 in Kraft getretenen Änderung der ChemSanktV geschlossen.
Nach § 1 Nr. 43 lit. b ChemSanktV wird mit Strafe bedroht, wer vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit […] Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a der zugehörigen Spalte 2 Schrotmunition mit einer dort genannten Bleikonzentration verschießt“. Die Verweisung erfolgt auf § 27 Abs. 1 Nr. 3 (Satzteil vor Satz 2) i.V.m. Abs. 1a bis 4 ChemG. Es handelt sich damit um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
Bemerkenswert ist die enge Reichweite der Sanktionsbewehrung: Pönalisiert ist ausschließlich das Verschießen bleihaltiger Schrotmunition. Das (bloße) Mitführen ist zwar nach Eintrag Nr. 63 Abs. 11 UAbs. 1 lit. b Anhang XVII REACH-VO untersagt, jedoch derzeit nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Diese Differenzierung ist dogmatisch geboten, weil das Mitführverbot ein Vorfeldverbot zur effektiven Durchsetzung des Verschießensverbots darstellt. Die Inkriminierung der bloßen Vorbereitungshandlung bedürfte allerdings einer eigenständigen, hinreichend bestimmten Sanktionsnorm im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
V. Folgen für die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Von besonderer praktischer Bedeutung ist neben der Strafbewehrung die Auswirkung eines Versoßes auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
1. Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG
Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wird, gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig. Diese waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wirkt nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG unmittelbar auf die jagdrechtliche Zuverlässigkeit durch (identischer Beurteilungsmaßstab).
2. Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 lit. d BJagdG
Unabhängig davon greift die jagdrechtliche Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 lit. d BJagdG bereits dann, wenn der Antragsteller wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Jagdrechts oder der zum Schutz von Tieren oder der Natur erlassenen Vorschriften verstoßen hat. Die Bleischrotbeschränkung der REACH-Verordnung ist als naturschutz- und tierschutzbezogene Norm einzuordnen, Verstöße – ggfs. schon ein einmaliger, gröblicher Verstoß – können daher die Regelunzuverlässigkeit auslösen.
3. Mittelbare Folgen: Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Mit dem Verlust des Jagdscheins erlischt nach § 13 BJagdG kraft Gesetzes der Jagdpachtvertrag. Daraus können sich in der Folge zudem Schadensersatzansprüche der Jagdgenossenschaft ergeben.
VI. Praktische Konsequenzen
Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich für die jagdliche Praxis und die anwaltliche Beratung einige zentrale Folgerungen:
Der Begriff des Feuchtgebiets ist nach der EuGH-Rechtsprechung teleologisch eng auszulegen und beschränkt sich auf Flächen, die typischerweise als Lebensraum für Wasservögel in Betracht kommen. Die in Eintrag Nr. 63 Abs. 11 UAbs. 2 lit. c Anhang XVII REACH-VO normierte Vermutung greift nur, wenn die Vollzugsbehörde zunächst die jagdliche Tätigkeit als solche nachweist. Sodann bleibt es Sache des Betroffenen, die Vermutung der Feuchtgebietsjagd zu erschüttern.
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verschießens bleihaltiger Schrotmunition in einem Feuchtgebiet kann – unabhängig vom konkreten Strafmaß – die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG bei einer Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen oder bereits deutlich früher die jagdrechtliche Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 lit. d BJagdG auslösen.
VII. Fazit
Die Bleimunitionsregulierung ist kein Randthema der jagd- und waffenrechtlichen Beratung, sondern ein dogmatisch eigenständiger Pflichtenkomplex, dessen Verletzung den Verlust der Erlaubnisse zur Folge haben kann. Die seit dem 18.01.2025 geltende Sanktionsbewehrung durch die ChemSanktV stellt einen verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot unter Strafe. Wer als Jäger oder waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber auf der sicheren Seite bleiben will, sollte die Munitionswahl und die räumliche Verortung des Reviers regelmäßig anhand der aktuellen Rechtslage überprüfen.