Verwaltungsgericht München, Urteil vom 10. März 2026 – M 32 K 22.2907
Das Verwaltungsgericht München hat mit einer für die jagdliche Praxis in Bayern bedeutsamen Entscheidung klargestellt: Revierinhaber haben nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) einen Anspruch darauf, von der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft die Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte des Forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung herausgegeben zu bekommen. Die geographische Lage der Stichprobenpunkte ist Umweltinformation i.S.d. BayUIG, der Schutz personenbezogener Daten der Waldbesitzer steht der Auskunft nicht entgegen.
| Zusammenfassung in Kürze
Rechtsfrage: Sind die Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte des Forstlichen Gutachtens „Umweltinformationen“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG, und kann die Behörde die Herausgabe unter Berufung auf den Datenschutz verweigern?
Entscheidung: Ja, es handelt sich um Umweltinformationen. Die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft muss die Lagekoordinaten der jeweils ersten Aufnahmepunkte herausgeben.
Begründung: Die Koordinaten lassen sich unter alle drei Tatbestandsalternativen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG (Zustand von Umweltbestandteilen, Maßnahmen mit Umweltauswirkungen, Maßnahmen zum Schutz von Umweltbestandteilen) subsumieren. Schutzwürdige Interessen Dritter werden nicht beeinträchtigt.
Folge: Der Beklagte – der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft – wurde verpflichtet, die Lagekoordinaten der jeweils ersten Aufnahmepunkte der Verjüngungsflächen für die Forstlichen Gutachten 2015, 2018 und 2021 herauszugeben.
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Hintergrund: das Forstliche Gutachten und seine Aufnahmepunkte
Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung – häufig auch „Vegetationsgutachten“ oder „Verbissgutachten“ genannt – ist in Bayern eine zentrale Grundlage für die behördliche Abschussplanung beim Schalenwild. Alle drei Jahre erstellt die bayerische Forstverwaltung für rund 750 Hegegemeinschaften ein solches Gutachten. Die Erhebung erfolgt nach einem statistischen Stichprobenverfahren auf Basis eines bayernweit einheitlichen Gitternetzrasters.
Pro Hegegemeinschaft werden 30 bis 40 Verjüngungsflächen aufgenommen. Auf jeder Fläche werden entlang einer Aufnahmegeraden fünf Aufnahmepunkte angesteuert, an denen Bäumchen zwischen 20 cm und 1,30 m Höhe nach Baumart, Höhe und Verbiss begutachtet werden. Erfasst wird dabei aber nur die Geokoordinate des jeweils ersten Aufnahmepunktes, nicht der vier weiteren Punkte entlang der Aufnahmegeraden. Genau diese Information stand im Zentrum des vorliegenden Verfahrens.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 5. April 2022 bei der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft die Übersendung einer Karte mit den Aufnahmepunkten der Forstlichen Gutachten der Jahre 2016, 2019 und 2021 für seine Hegegemeinschaft. Hintergrund war das Anliegen, die Schlüsse des Forstlichen Gutachtens auf Plausibilität überprüfen und gegebenenfalls hinterfragen zu können – schließlich beeinflusst das Gutachten unmittelbar die Höhe des Rehwildabschusses.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2022 lehnte die Behörde ab. Die geographische Lage der Aufnahmepunkte sei keine Umweltinformation im Sinne des BayUIG, sondern lediglich ein „verfahrenstechnisches“ und überdies personenbezogenes Merkmal. Mit Kenntnis der Koordinaten ließen sich – zumindest in ländlichen Räumen – Rückschlüsse auf den Waldzustand einzelner Eigentümer und Reviere ziehen. Auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG scheide aus.
Der Kläger erhob am 2. Juni 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München.
Die Entscheidung des VG München
Mit Urteil vom 10. März 2026 hob das VG München den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete den Beklagten, die Lagekoordinaten der jeweils ersten Aufnahmepunkte der Verjüngungsflächen für die Gutachten der Jahre 2015, 2018 und 2021 herauszugeben. Den ursprünglichen Antrag des Klägers (Bezugsjahre 2016 und 2019, alle Aufnahmepunkte) deutete das Gericht nach § 88 VwGO zu seinen Gunsten dahin um, dass die tatsächlich verfügbaren Informationen begehrt werden.
Die juristische Begründung im Detail
1. Anspruchsgrundlage – Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG hat jede Person ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Der Kläger als natürliche Person ist anspruchsberechtigt. Die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft ist eine informationspflichtige Stelle nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG.
2. Lagekoordinaten als Umweltinformation – die zentrale Weichenstellung
Den Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Frage, ob die Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte überhaupt Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG sind. Das VG München bejaht dies und subsumiert die Koordinaten – methodisch sauber – unter alle drei einschlägigen Alternativen der Norm.
a) Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG (Zustand von Umweltbestandteilen): Die Koordinaten seien Bestandteil der Aufnahmepunkte. Diese wiederum dienten der Erhebung des Verjüngungszustands des Umweltbestandteils Wald. Die Argumentation des Beklagten, die reine Lageinformation sei von der Verbisssituation „abtrennbar“, überzeuge nicht. Das Gericht hält dem entgegen, dass Koordinaten eines Punktes stets praktisch abtrennbar seien – folgte man der behördlichen Logik, wären Lagekoordinaten niemals Teil von Umweltinformationen. Das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben, zumal nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.6.1998 – C-321/96) eine weite Auslegung des Begriffs der Umweltinformation geboten ist.
b) Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 a) BayUIG (Maßnahmen mit Auswirkungen auf Umweltbestandteile): Die an den Aufnahmepunkten erhobene Verbisssituation wirke sich unmittelbar auf die Umweltbestandteile Wald und Artenvielfalt aus. Denn die Verjüngungsinventur habe gravierenden Einfluss auf die Abschussplanung – und diese wiederum auf die Wild- und Waldvegetation.
c) Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 b) BayUIG (Maßnahmen zum Schutz von Umweltbestandteilen): Die Erhebungen dienten vorbereitend der Erstellung eines Abschussplans, der seinerseits eine Maßnahme zum Schutz des Waldes und des Gleichgewichts von Flora und Fauna darstelle.
Bemerkenswert ist die Klarheit, mit der das Gericht den statistisch-funktionalen Einwand des Beklagten zurückweist: Auch wenn die einzelne Lagekoordinate für die Mittelwertbildung auf Hegegemeinschaftsebene nicht zwingend benötigt werde, ändere das nichts an ihrer Eigenschaft als Umweltinformation. Maßgeblich sei, dass die Erhebung tatsächlich an oder bei den betreffenden Koordinaten stattfinde. Auch der Aspekt der Nachkontrolle spreche für die Einordnung als Umweltbestandteil – eine Plausibilitätsprüfung der Gutachtenergebnisse sei ohne Kenntnis der Aufnahmepunkte nur eingeschränkt möglich.
3. Kein Versagungsgrund nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG
Der zweite Argumentationsstrang der Behörde stützte sich auf den Schutz personenbezogener Daten. Hier folgt das Gericht zwar der Behörde im Ausgangspunkt, sieht aber den entscheidenden Punkt anders.
Personenbezug bejaht: Die Lagekoordinaten sind nach Auffassung des Gerichts personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Auch Geo- und Sachdaten könnten einen mittelbaren Personenbezug erhalten, wenn sie zugleich eine Information enthielten, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezieht. Gerade in ländlich geprägten Regionen seien Eigentümer einzelner Waldgrundstücke und Inhaber von Jagdrevieren häufig im näheren Umfeld bekannt. Über Grundbuch, Liegenschaftskataster oder Jagdkataster könnten Eigentümer und Revierinhaber zudem ermittelt werden. Mit Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte ließen sich in Verbindung mit den Rohdaten der Verjüngungsinventur Aussagen über den Zustand der Waldfläche treffen, die einer konkreten Person zugeordnet werden könnten.
Aber: Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen. Genau hier setzt das Gericht den entscheidenden Hebel. Die Versagungsnorm setzt voraus, dass durch das Bekanntwerden der Information schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden. Daran fehle es vorliegend aus mehreren Gründen.
Erstens beschreibe die Verbisssituation am ersten Aufnahmepunkt nur punktuell den Waldzustand auf einer kleinen Kontrollfläche – sie treffe weder eine Aussage über die anderen vier Aufnahmepunkte derselben Verjüngungsfläche noch über andere Verjüngungsflächen. Erst die Summe aller Stichproben in der gesamten Hegegemeinschaft erlaube zuverlässige Rückschlüsse. Eine besondere Sensibilität der Einzelkoordinaten lasse sich daraus nicht ableiten.
Zweitens sei der Kläger als Revierinhaber Beteiligter und nicht Dritter. Es stehe ihm bereits jetzt offen, an der Verjüngungsinventur in seiner Hegegemeinschaft teilzunehmen und sich die Koordinaten vor Ort zu notieren.
Drittens habe der Beklagte nicht konkret – etwa anhand von Beispielen – dargelegt, inwiefern die Bekanntgabe die Betroffenen in ihrer Schutzwürdigkeit beeinträchtigen würde. Die abstrakte Berufung auf den „häufig kontrovers diskutierten“ Charakter des Verfahrens reiche nicht aus. Eine Gefahr von Übergriffen oder die Preisgabe substantiierter wirtschaftlicher Bewertungen sei im konkreten Fall nicht erkennbar.
Da bereits keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen festgestellt werden konnte, könne dahinstehen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliege oder ob Zustimmungen der Betroffenen vorlägen. Das Gericht stützt sich dabei ausdrücklich auf die parallele Argumentation des VG Augsburg (Urteil vom 19.02.2024 – Au 9 K 23.262, BeckRS 2024, 5234, Rn. 41).
4. Kein Rechtsmissbrauch
Da der Antrag offensichtlich nicht missbräuchlich im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG gestellt wurde, war der Klage stattzugeben. Der Informationszugang erfolgt durch Herausgabe der begehrten Information (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayUIG).
Praxishinweis für Jäger, Revierinhaber und Hegegemeinschaften
Erstens: Revierinhaber, Jagdpächter und letztlich jede natürliche Person können von der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft die Herausgabe der Lagekoordinaten der jeweils ersten Aufnahmepunkte der Forstlichen Gutachten verlangen. Eines „rechtlichen Interesses“ bedarf es dafür nicht – das BayUIG verlangt es ausdrücklich nicht.
Zweitens: Der Anspruch ist auf die tatsächlich verfügbaren Daten begrenzt. Das sind nach derzeitiger Praxis die Geokoordinaten der jeweils ersten Aufnahmepunkte der Verjüngungsflächen. Die Lage der vier weiteren Punkte entlang der Aufnahmegeraden wird derzeit nicht erfasst und kann daher auch nicht herausverlangt werden.
Drittens: Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für die Überprüfung der Abschussplanung. Mit Kenntnis der Aufnahmepunkte lässt sich kontrollieren, ob die Stichprobenpunkte etwa auffällig häufig in der Nähe von Wegen, Forst- und Feldwegen, Freizeiteinrichtungen oder Radwegen liegen, wo erhöhter Verbiss auch andere Ursachen haben kann als eine zu hohe Wilddichte. Das stärkt die Mitwirkungsrechte der Jagdausübungsberechtigten erheblich.
Fazit
Mit dem Urteil vom 10. März 2026 stärkt das Verwaltungsgericht München die Transparenz beim Forstlichen Gutachten in Bayern spürbar. Das Gericht hält die Argumentationslinie der Behörde gleich auf zwei Ebenen für nicht tragfähig – sowohl bei der Einordnung der Koordinaten als „bloße Bausteine“ außerhalb des Begriffs der Umweltinformation als auch beim Datenschutzeinwand. Beide Punkte werden mit klarer Methodik widerlegt: Wortlaut und EuGH-Rechtsprechung gebieten eine weite Auslegung des Art. 2 Abs. 2 BayUIG, und der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG verlangt eine konkret darlegte Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen. Für Jäger und Revierinhaber, die die Plausibilität des Verbissgutachtens und damit die Grundlage des eigenen Abschussplans überprüfen wollen, ist das Urteil ein bedeutender Schritt in Richtung belastbare Mitwirkungsmöglichkeiten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten Fragen zum Umweltinformationsrecht oder zu Auskunftsbegehren gegenüber der bayerischen Forstverwaltung empfiehlt sich die anwaltliche Beratung.
Fundstelle: VG München, Urteil vom 10.03.2026 – M 32 K 22.2907, openJur 2026, 4135.
Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 05.05.2026