Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 24 ZB 25.1424
Wer als Jäger sich eine fremde Kurzwaffe immer wieder vom Waffenhändler ausleiht, betritt schnell eine waffenrechtliche Risikozone. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss klargestellt, dass die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG „vorübergehende“ Ausleihe einer Schusswaffe nicht beliebig wiederholt werden darf. Wird daraus faktisch eine Dauerleihe, fehlt der erforderliche Erlaubnistatbestand. Die Folge ist ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz – mit dem Risiko der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und des Widerrufs sämtlicher Erlaubnisse.
| Zusammenfassung in Kürze
Rechtsfrage: Wann verlässt die wiederholte Ausleihe einer Schusswaffe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG den zulässigen Bereich und schlägt in eine unzulässige Dauerleihe um?
Entscheidung: Der Berufungszulassungsantrag eines Jägers gegen die Bestätigung des Widerrufs seiner waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wurde abgelehnt. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen einer Dauerleihe zutreffend bejaht.
Begründung: § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist Ausnahmetatbestand und erfasst nur vorübergehende Ausleihen. Bei wiederholter Ausleihe derselben Waffe durch denselben Entleiher ist eine Gesamtbetrachtung von Anzahl, Dauer, Abständen und etwaigen Überschreitungen der Monatsfrist geboten. Faktische Dauerausleihen sind nicht erfasst.
Folge: Ungültigerklärung und Einzug des Jagdscheins mit Sperrfrist bis 27. November 2028, Widerruf von Waffenbesitzkarten, Munitionserwerbsschein, kleinem Waffenschein und sprengstoffrechtlicher Erlaubnis. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Jäger und besaß sämtliche für die Jagd gebräuchlichen Erlaubnisse – Jagdschein, Waffenbesitzkarten, Munitionserwerbsschein, kleinen Waffenschein und sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Bei einer Auswertung des Nationalen Waffenregisters (NWR) durch das zuständige Landratsamt fiel auf, dass der Jäger eine konkrete Kurzwaffe – einen Revolver der Marke Smith & Wesson im Kaliber .44 Rem Mag – mehrfach kurz hintereinander aus dem Bestand eines gewerblichen Waffenhändlers entliehen hatte. Die kumulierte Besitzzeit erreichte 153 Tage innerhalb eines Zeitraums von 7,5 Monaten, woraus die Behörde den Schluss zog, dass tatsächlich keine punktuellen Ausleihen, sondern ein (verdecktes) Dauerleihverhältnis vorlag.
Am 28. November 2023 fand eine Aufbewahrungskontrolle am Hauptwohnsitz des Klägers statt. Da der Kläger sich zu Studienzwecken an seinem Nebenwohnsitz aufhielt, erfolgte die Kontrolle in Anwesenheit seines Vaters, mit dem er den Waffenschrank am Hauptwohnsitz gemeinschaftlich nutzt. Auf den Verbleib des Leihrevolvers angesprochen, übergab der Vater die Waffe sofort. Die einmonatige Leihfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG war zu diesem Zeitpunkt bereits einen Tag überschritten. Das Landratsamt stellte die Waffen sicher.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 erklärte das Landratsamt nach Anhörung den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein. Für die Wiedererteilung wurde eine Sperrfrist bis einschließlich 27. November 2028 verhängt. Daneben wurden die Waffenbesitzkarten, der Munitionserwerbsschein, der kleine Waffenschein sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis widerrufen. Der Kläger wurde verpflichtet, sämtliche Erlaubnisdokumente zurückzugeben, weitere erlaubnispflichtige Waffen, Munition und Sprengstoff einem Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen sowie hinsichtlich der sichergestellten Waffen und des Sprengstoffs einen berechtigten Dritten zu benennen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Kläger beantragte daraufhin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung – erfolglos.
Die Entscheidung des BayVGH
Der 24. Senat lehnte den Berufungszulassungsantrag ab. Die Vorinstanz habe die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 3 BJagdG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zutreffend bejaht. Maßgeblich sei, dass der Kläger die Kurzwaffe über eine erhebliche Zeitspanne hinweg ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis innehatte – ein Verhalten, das den objektiven Tatbestand einer Straftat verwirkliche und zugleich einen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften begründe.
Begründung im Detail
1. Ausnahmetatbestand § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG – nur vorübergehende Ausleihe erlaubnisfrei
12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG stellt eine eng begrenzte Ausnahme vom waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalt dar. Erlaubnisfrei ist danach nur das vorübergehende Überlassen einer Waffe an einen Berechtigten – im Rahmen der Jagdausübung etwa, wenn ein Jäger sich für einen konkreten Anlass eine Waffe ausleiht und sie innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist wieder zurückgibt. Die Vorschrift soll typische Ausleihsituationen erfassen, gerade nicht aber den faktischen Dauerbesitz einer fremden Waffe ohne entsprechende Eintragung in einer Waffenbesitzkarte.
2. Gesamtbetrachtung bei wiederholter Ausleihe
Der zentrale dogmatische Sucus der Entscheidung liegt in der Bestätigung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach bei wiederholten oder seriellen Ausleihen der identischen Waffe an den identischen Entleiher eine wertende Gesamtschau vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind nach Auffassung des Senats nicht nur die Häufigkeit der Vorgänge, sondern darüber hinaus die jeweilige Dauer jeder einzelnen Ausleihe, der Abstand zwischen den einzelnen Ausleihen sowie etwaige Überschreitungen der jeweiligen Monatsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG.
Diese Gesamtschau dient ausdrücklich der Verhinderung einer Umgehung des Leihcharakters und soll insbesondere eine unbeschränkte Kettenausleihe unterbinden. Würde der Gesetzgeber nicht so verstanden werden, ließe sich der Erlaubnisvorbehalt des Waffengesetzes mit beliebig vielen aneinandergereihten „vorübergehenden“ Ausleihen ohne Eintragung in der Waffenbesitzkarte aushebeln. Das aber widerspräche dem klar erkennbaren Konzept des Waffengesetzes, das den Umgang mit Schusswaffen grundsätzlich an einen behördlich erteilten Erlaubnistitel knüpft.
3. Faktische Dauerleihe nicht von § 12 WaffG erfasst
Aus dieser Gesamtschau folgt, dass eine faktische Dauerleihe den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG verlässt. Im konkreten Fall waren die Indizien für eine solche Dauerleihe nach Auffassung der Vorinstanz und des Senats deutlich: 153 Tage Gesamtleihdauer innerhalb von 7,5 Monaten bedeuten, dass der Jäger den Revolver in etwa zwei von drei Tagen in seinem Besitz hatte. Hinzu kamen sehr kurze Abstände zwischen den einzelnen Ausleihen und am Stichtag der Kontrolle eine bereits abgelaufene Monatsfrist. Diese tatsächliche Konstellation wertete das Verwaltungsgericht – bestätigt durch den BayVGH – als unzulässige Dauerausleihe.
4. Folge: Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und gröblicher Verstoß
Wer eine erlaubnispflichtige Waffe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis besitzt, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Dies stellt einen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften dar und begründet die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Im jagdrechtlichen Kontext führt § 17 Abs. 3 BJagdG diese Unzuverlässigkeit unmittelbar zur Ungültigerklärung und zum Einzug des Jagdscheins.
5. Einzelfallbeurteilung als Regel
Wann genau aus einer noch zulässigen Folgenutzung eine unzulässige Dauerleihe wird, hängt nach Auffassung des Senats von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts ab. Eine starre numerische Grenze – etwa „mehr als x Tage in y Monaten“ – lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Wohl aber gibt sie eine klare Richtschnur: Wer eine Waffe regelmäßig und für erhebliche Zeiträume entleiht, muss damit rechnen, dass die Behörde dies als Dauerleihverhältnis wertet.
Praxishinweis für Jäger
Erstens: Die einmonatige Frist des § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG ist absolute Obergrenze für jede einzelne Ausleihe – nicht nur eine Orientierungsmarke. Schon eine eintägige Überschreitung kann als Indiz für ein Dauerleihverhältnis dienen, wie der entschiedene Fall zeigt.
Zweitens: Wer eine bestimmte Kurzwaffe regelmäßig benötigt – etwa eine Fangschusswaffe für die Fallenjagd – sollte sich diese Waffe (nach zwingender (sic!) Erholung eines Voreintrags) in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen, statt sie immer wieder zu entleihen. Für Jäger mit Jahresjagdschein steht hierfür das gesetzliche Grundkontingent von zwei jagdlichen Kurzwaffen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG zur Verfügung. Auf dieses Grundkontingent darf die Behörde im Übrigen nach der jüngeren Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 26.02.2026 – 24 B 25.1740) keine Sportkurzwaffen aus anderen Bedürfnisgründen anrechnen.
Drittens: Auch der gewerbliche Waffenhändler steht in der Verantwortung. Die Eintragungen im Nationalen Waffenregister ermöglichen den Behörden inzwischen eine effiziente Auswertung, die im hier entschiedenen Fall der konkrete Anlass für die Aufbewahrungskontrolle war.
Fazit
Der BayVGH-Beschluss vom 18. Dezember 2025 ist eine deutliche Mahnung:
Die Privilegierung der vorübergehenden erlaubnisfreien Waffenausleihe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG ist eng auszulegen und darf nicht zur Umgehung des waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalts genutzt werden. Wer dieselbe Waffe über Monate hinweg in kurzen Abständen entleiht, riskiert die Einordnung als unzulässige Dauerleihe – mit dem Vollverlust der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse. Die Entscheidung steht in einer konsequenten Linie der Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Für Jäger heißt das: Wer eine Waffe wirklich braucht, sollte sie selbst auf seiner Waffenbesitzkarte führen. Die Ausleihe bleibt für den gelegentlichen Bedarf gedacht, nicht als Dauerlösung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei waffen- oder jagdrechtlichen Bescheiden empfiehlt sich die unverzügliche anwaltliche Beratung.
Fundstelle: BayVGH, Beschluss vom 18.12.2025 – 24 ZB 25.1424, BeckRS 2025, 36276
Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 14.05.2026, Kontakt: