Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 17. März 2026, Az.: 19 NE 25.1557 die Anwendung von § 11a Abs. 2 Satz 3, § 12a Abs. 4 Satz 4 sowie § 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AVBayJG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ausgesetzt.
Zwar bejaht der Senat zum Zwecke der Abwendung einer schweren Schädigung der Landeskultur durch erhebliche Fischotterschäden in Teichanlagen die grundsätzliche Geeignetheit sowie Erforderlichkeit räumlich und zahlenmäßig begrenzter Entnahmen. Die konkrete Verordnung ist aber in weiten Teil materiell rechtswidrig.
Tragend beanstandet der Senat zunächst § 19 Abs. 4 Satz 1 AVBayJG, weil die Vorschrift die Zulässigkeit der Jagd auf Fischotter lediglich daran knüpft, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung nach dem BNatSchG gilt, ohne selbst eine konkrete Jagdzeit festzusetzen, wodurch die Entscheidung über das „Wann“ der Bejagung von der Jagd- auf die Naturschutzbehörde verlagert wird. Dies – so der BayVGH – überschreite die Ermächtigung aus Art. 33 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BayJG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 und 3 BJagdG, die eine Festlegung von Zeiträumen verlangt.
Weiter beanstandet der Senat § 19 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG, soweit der Fang von Fischottern in Lebendfallen zugelassen wird, denn für den Einsatz nach Art. 15 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI FFH-Richtlinie grundsätzlich nicht selektiver Fanggeräte fehle eine tragfähige Abweichungsbegründung nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie. Insbesondere werde die tatsächliche Begrenzung von Beifängen nach Anzahl und Zeitraum nicht belegt und Alternativen sowie die Neutralität der Ausnahme gegenüber der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht dargelegt. Zudem verst0ße die Zulassung des Fallenfangs gegen den jagdrechtlichen Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG, weil bereits das Fangen als Bejagen gelte und eine hinreichende Sicherung gegen den Fang für die Aufzucht notwendiger Elterntiere nicht gewährleistet sei.
Die flankierende Pflicht zum Einsatz elektronischer Fangmelder in § 12a Abs. 4 Satz 4 AVBayJG sei war formell von der Ermächtigung gedeckt, ihre materielle Vereinbarkeit mit § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG bleibt im Eilverfahren allerdings offen, da sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Selbstverletzungen oder Überhitzung bis zur Kontrolle nicht verlässlich ausschließen ließen, zumal eine unverzügliche Fallenkontrolle in der Nacht mangels rechtmäßig zugelassener künstlicher Lichtquellen praktisch nicht sichergestellt erscheine. Der Senat weist darauf hin, dass die Konzeption einer „unverzüglichen“ Kontrolle konkretisierungsbedürftig sei und ohne belastbare fachliche Erkenntnisse zum Verhalten der Fischotter in Fallen sowie zu realistischen Reaktionszeiten die Beweislast für die Tierschutzkonformität den Normgeber treffe.
Schließlich sei die in § 11a Abs. 2 Satz 3 AVBayJG vorgesehene Zulassung von Nachtzielgeräten beim Erlegen und von künstlichen Lichtquellen im Zusammenhang mit Fang und anschließendem Erlegen voraussichtlich mit Unionsrecht unvereinbar und daher unanwendbar, denn auch wenn Art. 15 FFH‑Richtlinie nicht abweichungsfest sei, fehle es an dem nach Art. 16 Abs. 1 FFH‑Richtlinie erforderlichen Nachweis, dass die Ausnahme den ohnehin ungünstigen Erhaltungszustand des Fischotters nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Zustands nicht beeinträchtigt. Die verbleibenden Tatsachenunsicherheiten gehen – so der Senat – im Eilverfahren zulasten des Normgebers, der die Ausnahmevoraussetzungen belegen muss.
In der gebotenen Folgenabwägung überwiegen die durch Art. 20a GG aufgewerteten Belange des unionsrechtlichen Artenschutzes, des jagdrechtlichen Elterntierschutzes und des Tierschutzes das Vollzugsinteresse, zumal Ausgleichszahlungen bereitstehen und einzelfallbezogene Ausnahmen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen weiterhin möglich blieben.
Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-4092?hl=true
22.03.2026 – TF