Der Wolf im Bayerischen Jagdrecht

I. Einführung

Der Freistaat Bayern hat in seinem Änderungsgesetz zum BayJG den Wolf ausdrücklich in den jagdrechtlichen Regelungsrahmen einbezogen und flankierende technische sowie ordnungsrechtliche Bestimmungen ergänzt. Insbesondere wird klargestellt, dass die Jagd auf Wölfe nur zulässig ist, „soweit und solange eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung“ vorliegt. Zudem gelten waffen- und jagdtechnische Restriktionen für die Wolfsbejagung sowie Verbote wie das Füttern von Wölfen. Diese Inhalte ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Synopsen-Entwurf (Stand: Dez. 2025).
Auf Bundesebene ist der Wolf im Jahr 2026 in das Bundesjagdgesetz aufgenommen worden. Damit wurde – nach politischer Einigung und Beschluss durch Bundestag und Bundesrat – ein bundeseinheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der den Ländern u.a. regionalesBestandsmanagement, die Ausweisung bestimmter Weidegebiete und – im Rahmen unionsrechtlicher Grenzen – reguläre Jagdzeiten erlaubt. Zugleich bleibt der unionsrechtlich determinierte Erhaltungszustand maßgebliche Leitplanke. Die Neuregelungen traten zum 2. April 2026 in Kraft.

II. Unionsrechtlicher Rahmen

Der Wolf war traditionell eine nach der FFH-Richtlinie streng zu schützende Art. Entnahmen waren nur ausnahmsweise unter den strikten Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig (fehlende zumutbare Alternativen, begrenzte, verhältnismäßige Maßnahmen, kein Verschlechterungsrisiko des Erhaltungszustands). Diese Grundsätze sind – soweit hier einschlägig – weiterhin maßgebliche Richtschnur auch bei einer jagdrechtlichen Einordnung, weil das Unionsrecht fortgilt und nationalen Regelungen vorgeht.

Die Bundesregierung stellt die neuen bundesrechtlichen Spielräume in den Kontext EU-rechtlicher Vorgaben (insbesondere Orientierung am „günstigen Erhaltungszustand“ und Managementrahmen). Richtigerweise wird seitens des Bundesgesetzgebers hervorgehoben, dass eine Bejagung nur in Einklang mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgen darf und – je nach Status in der jeweiligen biogeografischen Region – Managementpläne vorzusehen sind.
In den Jahren 2025/2026 wurde auf EU-/völkerrechtlicher Ebene (Berner Konvention sowie unionsrechtliche Folgemaßnahmen) der rechtliche Schutzstatus des Wolfs abgesenkt, was einen größeren nationalen Gestaltungsspielraum für Managementmaßnahmen eröffnet. Zugleich verbleiben unionsrechtliche Leitplanken (Erhaltungszustand, Managementplanung, Trophäenhandelsverbot nach EU-Artenschutzrecht).  Zentral bleibt damit (weiterhin) die unionsrechtliche Kohärenzprüfung. Der günstige Erhaltungszustand bleibt weiterhin übergeordnete Zielvorgabe. Daher sind Managementpläne und die Bindung an Jagdzeitfenster (z.B. 1. Juli bis 31. Oktober) vorgesehen, um unionsrechtliche Anforderungen zu sichern.

Die maßgeblichen Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Entnahmen (u.a. Nachweis fehlender „anderweitig zufriedenstellender Lösungen“, strikte Verhältnismäßigkeits- und Selektivitätsanforderungen, Populationsschutz) gelten als unionsrechtliche Richtschnur fort. Bund und Länder weisen in ihrer Kommunikation darauf hin, dass die nationalen Regeln diesen Maßgaben genügen müssen. Entsprechend ist in Deutschland mit einer strengen gerichtlichen Kontrolle der Verordnungen/Einzelanordnungen an diesen Leitlinien zu rechnen.

III. Bundesrechtliche Neuregelung (BJagdG 2026) und Verhältnis zum Naturschutzrecht

Der Wolf ist als jagdbare Tierart in das BJagdG aufgenommen worden. Ziel ist laut Bundesregierung ein handhabbarer, praxistauglicher Rahmen, der Herdenschutz ergänzt und zugleich die unionsrechtlichen Grenzen wahrt. Die Regelungen traten am 2. April 2026 in Kraft.

Kernelemente der bundesrechtlichen NovelleBestandsmanagement: In Regionen mit hohem Wolfsbestand und festgestelltem günstigem Erhaltungszustand können Länder revierübergreifende Managementpläne mit jagdlichen Maßnahmen aufstellen. Im Rahmen dieser Pläne ist eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen.

  • Entnahme bei Schaden/Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung: Wo Wölfe Herdenschutz überwinden und Weidetiere reißen, ist eine erleichterte Entnahme de lege lata möglich. Zudem sind in nicht zumutbar schützbaren Weidegebieten (z.B. Almen, Deiche) Entnahmen zur Vermeidung von Rissen vorgesehen. Auch bei ungünstigem Erhaltungszustand sollen solche Einzelfallentnahmen zur Schadensabwehr bzw. aus Gründen von Sicherheit/Gesundheit zulässig bleiben, stets unter Beachtung der unionsrechtlichen Schranken Diese Regelung dürfte einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.
  • Berichtspflicht: Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag nach fünf Jahren über Bewährung und ggf. Anpassungsbedarf der Neuregelung.
  • Fortgeltung artenschutzrechtlicher Leitplanken: Auch nach Aufnahme in das Jagdrecht gelten unionsrechtliche (und damit verbundene nationale) Schutzvorgaben fort.  Deutsche Verwaltungsgerichte werden weiterhin prüfen, ob Managementpläne und Entnahmen den unionsrechtlichen Maßstäben (insbes. Erhaltungszustand, Alternativlosigkeit/Verhältnismäßigkeit, Selektivität) genügen. Die Hürden – respektive hinsichtlich der Feststellung des günstigen Erhaltungszustands und der Alternativlosigkeit/Verhältnismäßigkeit bleiben weiterhin sehr hoch.

 

IV. Bayerischer Rechtsrahmen (BayJG-Entwurf)

Der bayerische – mittlerweile vom Landtag gebilligte – Entwurf stellt den Wolf ausdrücklich dem Jagdrecht des Landes unter. Zugleich ordnet § 19 AVBayJG n.F. klar an: „Die Jagd darf auf Wölfe ausgeübt werden, soweit und solange eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung dies zulässt.“ Damit wird das Primat des (bundes-/unionsrechtlich determinierten) Artenschutzrechts ausdrücklich anerkannt. Bayern setzt mit der jagdrechtlichen Unterstellung des Wolfs (und flankierenden Detailregeln) den bundesrechtlichen Rahmen um, ohne das naturschutzrechtliche Primat (Ausnahme-/Befreiungsvorbehalt) zu relativieren. Die Regelungen sind so gestaltet, dass sie den praktischen Vollzug (Technik, Sicherheit, Tierschutz, Sanktionen) absichern sollen.

Wann ist der Abschuss („Entnahme“) eines Wolfs in Bayern möglich?

Die Jagd ist – trotz Aufnahme in Jagdrecht – nur erlaubt, wenn zuvor die Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilt hat (z.B. zur Abwendung ernster Schäden an Weidetieren oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit), oder wenn die Maßnahme in einen rechtmäßig aufgestellten Managementplan fällt. Das schreibt der bayerische Entwurf ausdrücklich fest. Zusätzlich müssen die bundes- und unionsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sein (insb. keine zumutbare Alternative, Erhaltungszustand bleibt gewahrt, Maßnahme verhältnismäßig).

Typische Konstellationen

  • Wiederholte Risse trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen: Wenn ein Wolf – nachweisbar – Zäune/Herdenschutzhunde überwunden und Weidetiere gerissen hat, kann die Entnahme (zeitnah, im räumlichen Umfeld) erlaubt werden. Die bayerischen Behörden müsse natürlich auch hier die bundes- und EU-Vorgaben beachten.
  • „Nicht zumutbar schützbare Weidegebiete“ (z.B. Almen, Deiche): In solchen Gebieten sollen in Bayern Gebiete ausgewiesen werden können, in denen zur Vermeidung von Weidetierrissen die Entnahme ermöglicht wird, selbst wenn der Erhaltungszustand nicht günstig ist.
  • Bestandsmanagement bei günstigem Erhaltungszustand: Wenn für die relevante Region ein günstiger Erhaltungszustand festgestellt ist, darf Bayern nunmehr Managementpläne mit Jagdzeitfenster (1. Juli bis 31. Oktober) vorsehen. Entnahmen müssen in diesen Plan eingebettet sein und dürfen den Bestand nicht gefährden.

 

V. Fazit (Stand: 09.04.2026)

In Bayern ist der Wolf künftig „jagdrechtlich eingebunden“, aber faktisch bleibt jede Entnahme abhängig vom Naturschutzrecht und den unionsrechtlichen Grenzen. Praktisch eröffnen das BJagdG (2026) und die bayerischen Anpassungen – bei sauberer naturschutzrechtlicher Begründung – Möglichkeiten für zügigere Entnahmen nach Rissereignissen sowie ein strukturiertes, planbasiertes Bestandsmanagement (bei günstigem Erhaltungszustand). Ob die praktische Umsetzung im Einzelfall den weiterhin hohen (unions-) rechtlichen Vorgaben genügen wird, bleibt abzuwarten. Mit Blick auf die jüngste Entscheidung des BayVGH zur „Fischotter-Verordnung“ (BayVGH, Beschluss v. 17.03.202 – 19 NE 25.1557) kann man hieran aber berechtigte Zweifel haben.

09.04.2026 – TF