Inkrafttreten des zweiten Teils der Waffengesetz-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 56/2025) zum 28. April 2026
Mit der größten Reform des österreichischen Waffenrechts seit drei Jahrzehnten setzt der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf den Amoklauf von Graz im Juni 2025 einen deutlichen Systemwechsel um. Die Novelle bringt strengere Eignungs- und Verlässlichkeitsprüfungen, längere Wartefristen, engere Behördenvernetzung und neue Pflichten beim Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen. Der erste Teil ist bereits zum 1. November 2025 in Kraft getreten, der zweite und materiell weitreichendste Teil zum 28. April 2026. Für deutsche Jäger und Sportschützen mit Bezug zu Österreich, Wohnsitz in Österreich oder Schießsportbeteiligung jenseits der Grenze ergeben sich daraus konkrete Handlungsbedarfe.
| Zusammenfassung in Kürze
Rechtsquelle: Waffengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 56/2025, sowie Novellierung der 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 95/2026.
Inkrafttreten: Erster Teil seit 1. November 2025, zweiter Teil seit 28. April 2026.
Hauptthemen: Vier Wochen Abkühlphase beim Ersterwerb, Mindestalter 25 Jahre für Kategorie B und 21 Jahre für Kategorie C, Aufwertung der Jagdkarte zum waffenrechtlichen Dokument, verschärfte Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 WaffG, Bewilligungspflicht für Kategorie C, Privatverkauf nur über Waffenhändler, erweiterter Behördendatenaustausch.
Wichtige Übergangsfristen: 18 Monate für Jäger ohne aktuell eingezahlte Jagdkarte, zwei Jahre (bis 27. April 2028) für die nachträgliche Bewilligung von Kategorie-C-Waffen, ein Jahr (bis 27. April 2027) für die Nacherfassung wesentlicher Bestandteile im Zentralen Waffenregister (ZWR).
Praxisrelevanz: Erhebliche Konsequenzen für deutsche Jäger mit Auslandsjagd in Österreich, für Sportschützen im grenzüberschreitenden Schießsport und für Jäger/Sportschützen mit Wohnsitzwechsel in beide Richtungen. |
Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren
Die Novelle ist die Antwort auf das tragische Schulgewaltereignis in Graz vom Juni 2025. Sie wurde im Nationalrat noch 2025 beschlossen und mit BGBl. I Nr. 56/2025 kundgemacht. Das Inkrafttreten ist in zwei Etappen aufgeteilt: Der erste Teil – im Wesentlichen die verlängerte Abkühlphase und der erweiterte Datenaustausch – wurde zum 1. November 2025 wirksam. Der zweite, materiell weitreichendere Teil ist mit der Kundmachung der geänderten Waffengesetz-Durchführungsverordnungen (BGBl. II Nr. 95/2026) am 15. April 2026 und der korrespondierenden Inkrafttretensverordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 62 Abs. 23 WaffG zum 28. April 2026 in Kraft getreten. Erwartet wird zudem ein neuer Runderlass des Innenministeriums im Frühsommer 2026, der die Vollzugspraxis einheitlich steuern soll. Verbindliche Rechtsquelle ist dieser Erlass mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt allerdings nicht (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130).
Die zentralen Änderungen im Überblick
1. Verlängerte Abkühlphase von vier Wochen beim Ersterwerb
Schon seit 1. November 2025 gilt eine auf vier Wochen verlängerte Abkühlphase beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe der jeweiligen Kategorie. Bis dahin reichten drei Tage. Die Verlängerung greift unabhängig davon, ob der Erwerb beim Fachhändler oder – seit 28. April 2026 ohnehin nur noch in dieser Form möglich – im Wege eines Privatkaufs erfolgt. Voraussetzung der Anwendung ist, dass für den Erwerber im Zentralen Waffenregister bisher keine Waffe der betreffenden Kategorie registriert war. Erst nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist ist die Eigentumsübertragung zulässig.
2. Erhöhte Mindestalter für Kategorie B und C
Mit 28. April 2026 wurden die Mindestaltergrenzen deutlich angehoben:
- Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Revolver, kurze Seitenwaffen): von 21 auf 25 Jahre.
- Kategorie C (Büchsen, Flinten, nicht-halbautomatische Langwaffen): von 18 auf 21 Jahre.
Für Jäger bestehen wichtige Ausnahmen. Verlässliche Jäger mit gültiger Jagdkarte können Kategorie-C-Waffen bereits vor Erreichen der Altersgrenze von 21 Jahren erwerben, besitzen und führen, in Ausnahmefällen ab dem 16. Lebensjahr, regelmäßig ab dem 18. Lebensjahr. Für Kategorie-B-Waffen reicht eine gültige Jagdkarte allein nicht aus – zusätzlich erforderlich sind Waffenpass und Waffenbesitzkarte. Mit diesen Dokumenten ist der Erwerb ab 21 Jahren möglich. Eine weitergehende Ausnahme ab dem 18. Lebensjahr setzt voraus, dass die Kategorie-B-Waffe für die Ausübung der Jagd unbedingt erforderlich ist und die Behörde eine entsprechende Bewilligung ausspricht.
3. Jagdkarte als waffenrechtliches Dokument
Eine der für Jäger zentralen Neuerungen: Die gültige (eingezahlte) Jagdkarte gilt seit 28. April 2026 ex lege als waffenrechtliches Dokument. Damit ist der Erwerb und Besitz von Kategorie-C-Waffen und der zugehörigen Munition für Jäger ohne weitere waffenrechtliche Bewilligung möglich, solange die Jagdkarte gültig bleibt. Ergänzend ist hervorzuheben, dass bei der Erlangung der Jagdkarte das ansonsten erforderliche klinisch-psychologische Gutachten nicht beizubringen ist – die jagdliche Ausbildung ersetzt diesen Nachweis insoweit.
Wichtig ist die Folge bei Wegfall der Jagdkarte: Wer seine Jagdkarte nicht weiter einzahlt, verliert das waffenrechtliche Dokument. Es greift eine Übergangsfrist von 18 Monaten, innerhalb derer die Person eine reguläre Waffenbesitzkarte beantragen muss, um Schusswaffen der Kategorie C weiter besitzen zu dürfen. Bei einem behördlichen Entzug der Jagdkarte verkürzt sich diese Frist auf nur drei Monate. Wer als deutscher Jäger mit Zweitwohnsitz in Österreich beide Jagdscheine besitzt, sollte die Wechselwirkungen sorgfältig im Blick behalten.
4. Bewilligungspflicht für Kategorie C
Bisher war für nicht-halbautomatische Langwaffen der Kategorie C lediglich eine Registrierungspflicht vorgesehen. Mit der Novelle ist nunmehr eine waffenrechtliche Bewilligung erforderlich. Bestehende Kategorie-C-Waffen können in einer zweijährigen Übergangsfrist – bis zum 27. April 2028 – nachträglich bewilligt werden. Für Jäger mit gültiger Jagdkarte entfällt diese Antragspflicht, weil die Jagdkarte die Bewilligung ersetzt.
5. Privatverkauf nur noch über Waffenhändler
Schusswaffen dürfen seit 28. April 2026 zwischen Privatpersonen nicht mehr direkt verkauft oder erworben werden. Jeder Verkauf ist nunmehr über einen Waffenhändler abzuwickeln. Auch der private Verkauf von Munition unterliegt verschärften Regeln.
6. Erweiterter Behördendatenaustausch
Seit 1. November 2025 sind die Informationsflüsse zwischen den beteiligten Stellen deutlich verdichtet. Erfasst werden insbesondere Daten der Waffen-, Jagd- und Sicherheitsbehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie – auf Anforderung der Waffenbehörde – auch militärische Stellen. Übermittelt werden dürfen unter anderem psychologische Auffälligkeiten, die im Rahmen der Stellungsbegutachtung dokumentiert wurden. Behördenwissen, das früher in getrennten Aktenbeständen lagerte, fließt damit in die Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 WaffG unmittelbar ein.
7. Verschärfte Verlässlichkeitsprüfung
Die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 WaffG wurde nochmals intensiviert, mit entsprechend geringerer Fehlertoleranz. Bestehende Waffenbesitzer geraten häufiger in eine Risikozone: Selbst eingestellte Strafverfahren oder Einträge im kriminalpolizeilichen Aktenindex (KAP) können zur Aberkennung der Verlässlichkeit führen. Ein praktischer Hinweis lohnt sich daher: Nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO sollte stets ein Löschungsantrag zur KAP-Eintragung bei der Landespolizeidirektion eingebracht werden. Die Rechtsgrundlage findet sich im Sicherheitspolizeigesetz.
8. Neue „wesentliche Bestandteile“ und Nacherfassungspflicht
Der Katalog der wesentlichen Waffenbestandteile wurde mit Wirkung vom 28. April 2026 neu gefasst. Erfasst sind nun Griffstücke, Lauf (einschließlich Wechselläufe), Trommel, Verschluss sowie Rahmen oder Gehäuse. Schrauben gehören ausdrücklich nicht zu den wesentlichen Bestandteilen. Jeder dieser Bestandteile wird gesondert im Zentralen Waffenregister geführt. Für bislang nicht eingetragene Komponenten – insbesondere Griffstücke und Wechselsysteme – läuft eine einjährige Nacherfassungsfrist bis zum 27. April 2027.
9. Verleih von Waffen – neue Registrierungspflicht
Auch der nicht-gewerbliche Verleih von Schusswaffen der Kategorien B und C unterliegt nun strengeren Vorgaben. Wer eine Waffe für länger als drei Tage überlassen will, muss diesen Vorgang unverzüglich im Zentralen Waffenregister eintragen lassen. Bei kürzerer Überlassung – höchstens drei Werktage – entfällt die ZWR-Eintragung, doch ist der Verleih schriftlich festzuhalten und sechs Monate lang aufzubewahren.
10. Erbfälle und Verwaltungsstrafen
Auch beim Erbgang gelten geänderte Regeln. Erben und Vermächtnisnehmer haben zwölf Monate Zeit, die erforderliche Bewilligung zum Besitz nachzuweisen. Innerhalb aktiver Jägerfamilien mit gültiger Jagdkarte stellen sich insoweit keine Legitimationsprobleme. Daneben wurden die Verwaltungsstrafen erhöht, die Polizei hat erweiterte Kontrollbefugnisse im Umkreis von Schulen und Kindergärten erhalten, und außerhalb jagdrechtlicher Waffennutzung der Kategorie B ist regelmäßig ein klinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
Konsequenzen für Jäger und Sportschützen mit Bezug zu Österreich
Auslandsjagd: deutsche Jäger in Österreich
Wer aus Deutschland zur Jagd nach Österreich reist, sollte folgende Punkte besonders beachten:
- Der Europäische Feuerwaffenpass mit fünfjähriger Gültigkeit bleibt das zentrale Dokument für das Mitführen von Jagdwaffen in das EU-Ausland. Bei der Munition haben sich die Verbringungsregeln nicht geändert, solange die Waffe, für die die Munition bestimmt ist, im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist.
- Zu beachten sind dennoch zielländerspezifische Verbotsbestimmungen, insbesondere zu Schalldämpfern, deren Mitführen in Österreich auch nach der Novelle weiter restriktiv geregelt ist.
- Wer in Österreich an einer Jagd teilnehmen will, muss in der Regel über eine gültige österreichische Jagdkarte des jeweiligen Bundeslands verfügen. Die Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 WaffG ist Vorfrage und kann durch deutsche Vorgänge – etwa eine eingestellte deutsche Anzeige mit KAP-Eintrag – belastet sein.
Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Österreich (und umgekehrt)
Bei einer Wohnsitzverlegung greift ein eigener Bewilligungsrahmen für den Mitnahme- und Anmeldevorgang. Für deutsche Waffenbesitzkarteninhaber, die nach Österreich übersiedeln, gilt: Die in Deutschland eingetragenen Waffen sind nach Maßgabe des österreichischen Waffenrechts neu zu prüfen. Wer mit deutscher Waffenbesitzkarte Waffen der Kategorie B nach Österreich verbringt, muss eine österreichische Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls einen Waffenpass beantragen. Für Kategorie C ist seit 28. April 2026 eine Bewilligung erforderlich, sofern keine österreichische Jagdkarte vorliegt.
Umgekehrt sollten österreichische Waffenbesitzer, die nach Deutschland übersiedeln, beachten: Das deutsche Waffengesetz (WaffG) kennt das österreichische Konzept der Jagdkarte als waffenrechtliches Dokument nicht. Die Eintragung in eine deutsche Waffenbesitzkarte setzt entweder einen Jahresjagdschein (§ 13 WaffG), eine sportschützenrechtliche Bedürfnisbegründung (§ 14 WaffG) oder eine sonstige Bedürfnisgrundlage voraus.
Sportschützen mit grenzüberschreitendem Schießsport
Deutsche Sportschützen, die in Österreich Schießwettkämpfe absolvieren oder dort Sportwaffen einsetzen wollen, sollten beachten:
- Schusswaffen der Kategorie B unterliegen in Österreich der Waffenpasspflicht beim Führen, daneben der Waffenbesitzkartenpflicht beim Besitz. Eine deutsche WBK genügt nicht.
- Das verschärfte Mindestalter von 25 Jahren für Kategorie B greift auch im sportlichen Kontext. Ausnahmen für Sportschützen sind in der Novelle anders ausgestaltet als für Jäger.
- Beim Mitführen von Munition aus Deutschland nach Österreich ist die Eintragung der Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass entscheidend.
- Private Verkäufe und Tausche – etwa von Wettkampfwaffen – sind seit 28. April 2026 nur noch über einen österreichischen Waffenhändler zulässig.
Praxishinweise
Erstens: Wer aktuell ein waffenrechtliches Verfahren in Österreich befürchtet – etwa wegen einer eingestellten Anzeige oder eines KAP-Eintrags – sollte die Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 WaffG nicht unterschätzen. Die neuen Datenaustauschmechanismen führen zu erheblich häufigeren Verfahren. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ist dringend empfehlenswert.
Zweitens: Inhaber bestehender Kategorie-C-Waffen ohne Jagdkarte sollten die zweijährige Übergangsfrist bis 27. April 2028 zur Beantragung einer Bewilligung sorgfältig vormerken. Wer die Frist versäumt, riskiert die Beschlagnahme.
Drittens: Wer wesentliche Bestandteile – Griffstücke, Wechselsysteme, Trommeln – im Bestand hat, sollte die Nacherfassung im ZWR bis 27. April 2027 nicht versäumen.
Viertens: Jäger mit Wohnsitz in mehreren Bundesländern oder in Deutschland und Österreich sollten ihre Jagdkartensituation prüfen und konsequent einzahlen. Der Verlust der Jagdkarte ohne rechtzeitigen Folgeantrag (drei bzw. achtzehn Monate) führt zum Verlust des waffenrechtlichen Dokuments für Kategorie-C-Waffen.
Fünftens: Für deutsche Staatsbürger mit Sportwaffen, die regelmäßig in Österreich genutzt werden sollen, empfiehlt sich die rechtzeitige Abstimmung mit einem österreichischen Waffenhändler – nicht zuletzt wegen der zentralen Rolle, die Händler im neuen Erwerbs- und Privatverkaufsregime einnehmen.
Fazit
Die österreichische Waffengesetz-Novelle 2025/2026 ist nicht bloß eine punktuelle Anpassung, sondern eine substanzielle Systementscheidung: weniger Toleranz, mehr Vernetzung, höhere Hürden beim Erwerb. Für Jäger ist die Aufwertung der Jagdkarte zum waffenrechtlichen Dokument eine spürbare Vereinfachung im Alltag, zugleich aber ein scharfes Schwert bei Verlust oder Entzug. Sportschützen und Waffenbesitzer ohne jagdliches Bedürfnis stehen vor einem deutlich anspruchsvolleren Genehmigungsumfeld.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die rechtssichere Beurteilung individueller Konstellationen mit Österreich-Bezug empfiehlt sich die abgestimmte anwaltliche Beratung in beiden Rechtsordnungen.
Rechtsquellen: Waffengesetz 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025, sowie 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 95/2026.
Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 08.06.2026, Kontakt: