Novelle des BayJG: Mit der Freiheit wächst die Verantwortung

Die Abschaffung des behördlichen Abschussplans für Rehwild (Art. 32a BayJG)

Der Bayerische Landtag hat die Jagdgesetznovelle unverändert beschlossen. Kernstück dieser Reform ist die Einführung der optionalen Abschussplanfreiheit für Rehwild gemäß Art. 32a BayJG n.F. Damit vollzieht der bayerische Gesetzgeber einen Systemwechsel weg von der staatlichen Planung hin zur Eigenverantwortung der Grundeigentümer und Jäger vor Ort.

Für Jagdgenossenschaften und Eigenjagdberechtigte bietet dies Gestaltungschancen, ist jedoch an strikte formale Voraussetzungen geknüpft. Mit der Freiheit steigt freilich auch die Missbrauchsgefahr.

Die neue Rechtslage: Eigenverantwortung statt Behördenbescheid

Wesentlich für die gesetzliche Neuregelung ist zunächst, dass es sich um ein optionales Modell handelt: Keine Jagdgenossenschaft wird zur Abschussplanfreiheit gezwungen, die bisherige dreijährige Planung kann auf Wunsch beibehalten werden.

Verfahrensschritte zur Erlangung der Abschussplanfreiheit

Um rechtssicher in das neue System zu wechseln, müssen folgende prozessuale Anforderungen erfüllt sein:

  1. Beschlussfassung (bei Gemeinschaftsjagdbezirken): Die Jagdgenossenschaft muss in einer Versammlung das Ausscheiden aus der Abschussplanung beschließen. Hierbei ist die nach dem Bundesjagdgesetz erforderliche doppelte Mehrheit (Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen sowie der hinter ihnen stehenden Grundfläche) zwingend.
  2. Anzeigeverfahren: Der Beschluss (bzw. die Entscheidung im Eigenjagdbezirk) muss der unteren Jagdbehörde (UJB) lediglich angezeigt werden. Es handelt sich nicht mehr um einen genehmigungspflichtigen Antrag, was den bürokratischen Aufwand erheblich reduziert.
  3. Fristen: Die Anzeige muss grundsätzlich vor Beginn des Jagdjahres erfolgen. Einmalig für das Jagdjahr 2026/27 besteht eine Übergangsfrist für die Anzeige bis zum 30. Juni 2026.

Gegenüberstellung: Bisherige vs. Zukünftige Rechtslage

Die folgende Tabelle verdeutlicht die zentralen Unterschiede im Bereich der Rehwildbejagung:

Kriterium Rechtslage bis 31.03.2026 Rechtslage neu (nach Inkrafttreten!)
Steuerungsmechanismus Behördlicher Abschussplan (3-jährig) Optionale Abschussplanfreiheit (Anzeige)
Zuständigkeit Festsetzung durch die Jagdbehörde Entscheidung durch Grundeigentümer
Grundlage Forstliches Gutachten (Soll-Zahlen) Revierbezogener Waldbegang & Vereinbarung
Transparenz Behördliche Kontrolle der Strecke Nachweis/Information gegenüber Verpächter
Zusatzanforderung Keine (einheitliches Verfahren) Jagdkonzept in belasteten „roten“ Revieren
Interventionsmöglichkeit Behördliche Anordnung bei Nichterfüllung Rückkehr zur Planung bei Zielverfehlung

Die gesetzlichen Leitplanken der Abschussplanfreiheit

Die neu gewonnene Freiheit ist kein rechtsfreier Raum, sondern an spezifische Pflichten gebunden, die die Jagdbehörde bei Nichteinhaltung zur Intervention berechtigen.

1. Der obligatorische jährliche Waldbegang

Voraussetzung für die Abschussplanfreiheit ist die Durchführung eines jährlichen Waldbegangs im Revier.

  • Teilnahme: Allen Jagdgenossen muss die Teilnahme ermöglicht werden.
  • Einladung: Die Einladung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen (analog zur Genossenschaftsversammlung).
  • Dokumentation: Zwingend nachzuweisen sind Datum, Ort und Teilnehmerliste. Ein inhaltliches Protokoll der forstlichen Bewertung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, zur Vermeidung von Wildschadensstreitigkeiten jedoch dringend ratsam.

2. Das Jagdkonzept in belasteten Revieren

In Revieren, deren Verbisssituation in der revierweisen Aussage als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ (sogenannte rote Reviere) bewertet wurde, ist zusätzlich ein schriftliches Jagdkonzept zu erstellen. Dieses Konzept dient als strategische Planung zur Verbesserung der Waldverjüngung und kann Maßnahmen wie Schwerpunktbejagungen an Verjüngungsflächen oder die Anlage von Weiserzäunen umfassen. Das Konzept muss der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

3. Informationspflichten und Abschussnachweis

Jagdgenossenschaft und Pächter müssen vereinbaren, in welcher Form über den getätigten Abschuss informiert wird. Reicht eine einfache Streckenliste nicht aus (insbesondere in wiederholt „roten“ Revieren), kann ein körperlicher oder digitaler Nachweis des Abschusses vereinbart oder behördlich angeordnet werden.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Reform 2026 stärkt die Position der Grundeigentümer massiv. Gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an die rechtssichere Durchführung von Beschlüssen und die Dokumentation der Waldbegänge. Ob der Hegeverpflichtung im Einzelnen Rechnung getragen werden wird, wird die Zukunft zeigen.

Fehler im Anzeigeverfahren oder mangelhafte Jagdkonzepte können dazu führen, dass die Jagdbehörde die Abschussplanfreiheit widerruft oder belastende Anordnungen trifft. 

12. April 2026 – TF (Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar)