Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 19. Juni 2026, Az. 8 L 726/26 (Hauptsache 8 K 2364/26), Beschwerde beim OVG NRW anhängig. Parallelverfahren: Verwaltungsgericht Kassel, Hängebeschluss vom 3. Juli 2026, Az. 2 K 1440/26.KS
Mit der Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz zum 2. April 2026 hat der Bundesgesetzgeber die Entnahme dieser Art auf eine neue Grundlage gestellt. Die erste praktische Anwendung ist indes bereits im einstweiligen Rechtsschutz, also im gerichtlichen Eilverfahren, gescheitert. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die bundesweit erste Abschussgenehmigung nach neuem Recht vorläufig außer Vollzug gesetzt, wenige Tage später ist das Verwaltungsgericht Kassel im Ergebnis ebenso verfahren. Beide Entscheidungen kreisen um denselben dogmatischen Kern, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des Herdenschutzes als milderes Mittel. Der Beitrag arbeitet die tragenden Erwägungen heraus und ordnet sie unionsrechtlich ein.
| Zusammenfassung in Kürze
Gegenstand: Zwei verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen zur Entnahme des Wolfs nach dessen Aufnahme in das Bundesjagdgesetz. Betroffen sind Nordrhein-Westfalen (Wolf „Milan“, Kreis Olpe) und Hessen (Lahn-Dill-Kreis). Kernaussage NRW: Das Verwaltungsgericht Arnsberg hält die Genehmigung bei summarischer, also vorläufiger Prüfung für unverhältnismäßig und damit für rechtswidrig, weil es an der Erforderlichkeit fehle. Prüfungsmaßstab: Der Abschuss ist jedenfalls nur dann zulässig, soweit kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Als solches erweist sich ein verbesserter Herdenschutz. Tatsachengrundlage: In 40 von 47 Rissfällen in Nordrhein-Westfalen bestand kein Herdenschutz. Der Abschuss eines Einzeltiers beseitigt allein die von diesem ausgehende Gefahr, der Herdenschutz wirkt demgegenüber allgemein. Handlungsform: In Nordrhein-Westfalen eine jagdrechtliche Einzelgenehmigung für ein konkretes Tier, in Hessen eine Allgemeinverfügung in Gestalt eines Managementplans. Beide Handlungsformen wurden gerichtlich gestoppt. Unionsrecht: Maßstab bleibt Art. 16 der FFH-Richtlinie, wonach eine Ausnahme vom Artenschutz nur bei Fehlen einer anderweitigen zufriedenstellenden Lösung zulässig ist. Verfahrensstand: Der Ausgang ist offen. In Nordrhein-Westfalen liegt die Sache beim Oberverwaltungsgericht in Münster, in Hessen steht die eigentliche Eilentscheidung noch aus. |
Hintergrund: Die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegt der Wolf seit dem 2. April 2026 dem Jagdrecht. Wie an anderer Stelle bereits dargelegt, bedeutet die Aufnahme in das Jagdrecht indes keine freie Bejagung. Der Wolf bleibt eine unionsrechtlich geschützte Art, und jede Entnahme muss mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein. Der gesetzliche Rahmen bedurfte mithin der Ausfüllung durch die Verwaltungspraxis. Die ersten Anwendungsfälle zeigen nun, dass die gerichtliche Kontrolle streng ausfällt.
Der Kreis Olpe erteilte am 12. Juni 2026 mit Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums die bundesweit erste Abschussgenehmigung nach neuem Recht. Ihrer Rechtsnatur nach handelte es sich nicht um eine Allgemeinverfügung, sondern um eine Einzelgenehmigung, die dem Jagdausübungsberechtigten die Bejagung eines individualisierten Tieres in vier Revieren des Kreisgebiets gestattete. Betroffen war der Wolfsrüde mit der Kennung GW1896m, in der Öffentlichkeit „Milan“ genannt, dem im April die Tötung von 35 Schafen und Lämmern in der Gemeinde Wenden zugeschrieben wurde. Gegen die Genehmigung wandte sich ein anerkannter Naturschutzverband im Wege der Klage und des einstweiligen Rechtsschutzes. Er rügte einen Verstoß gegen Unionsrecht, weil die Vorgaben der FFH-Richtlinie, die den Wolf weiterhin schütze, nicht vollständig umgesetzt seien.
Die Unterscheidung der Handlungsform ist nicht bloß von akademischem Interesse. Die Einzelgenehmigung ist auf ein bestimmtes Tier und einen bestimmten Anlass bezogen. Ihre Rechtmäßigkeit hängt deshalb davon ab, ob gerade der Abschuss dieses Tieres erforderlich ist. Die Allgemeinverfügung setzt demgegenüber einen abstrakt-generellen Rahmen für eine Vielzahl von Fällen. Beide Wege eröffnen unterschiedliche Angriffspunkte, im Ergebnis hielten jedoch beide der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen des Prüfumfangs im Eilverfahren nicht stand. Die Hauptsacheentscheidungen bleiben abzuwarten.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg
Das Verwaltungsgericht Arnsberg sicherte den status quo zunächst durch einen sogenannten Hängebeschluss vom 16. Juni 2026, um die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer gerichtlichen Sachprüfung zu verhindern. Mit Beschluss vom 19. Juni 2026 stellte die 8. Kammer sodann die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her (Az. 8 L 726/26, das zugehörige Hauptsacheverfahren wird unter dem Az. 8 K 2364/26 geführt). Der Wolf „Milan“ oder ein vergleichbarer männlicher adulter Wolf darf damit bis auf Weiteres nicht erlegt werden.
Tragender Gesichtspunkt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Den Prüfungsmaßstab formuliert die Kammer in ihrer Pressemitteilung wie folgt:
| „Die angefochtene Genehmigung erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig. Es fehlt an der Erforderlichkeit der genehmigten Jagd eines Wolfes, weil mildere Mittel bestehen um das verfolgte Ziel – die Abwehr landwirtschaftlicher Schäden – zu erreichen.“ |
Der Maßstab ist streng, und wird es bleiben. Die Kammer verlangt nicht allein die Geeignetheit, sondern auch die Erforderlichkeit des Abschusses. An der Erforderlichkeit fehlt es, sobald ein milderes und gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Als solches erweist sich der Herdenschutz.
Die tragenden Erwägungen im Einzelnen
1. Der Herdenschutz als milderes und gleich geeignetes Mittel
Ausschlaggebend war die tatsächliche Ausgangslage. Der Großteil der Rissfälle ereignete sich bei Tierhaltungen ohne Herdenschutz. Die Kammer führt hierzu aus:
| „Der Großteil der im Kreis Olpe festgestellten Risse hat – mit einer Ausnahme – bei Tierhaltungen ohne Herdenschutzmaßnahmen stattgefunden. Insgesamt bestanden in 40 von 47 Fällen in Nordrhein-Westfalen keine Herdenschutzmaßnahmen. Daher hält es die Kammer zumindest im Eilverfahren für naheliegend, dass eine deutliche Erhöhung der Herdenschutzmaßnahmen durch die Tierhalter die befürchteten zukünftigen Schäden des Wolfs GW1896m signifikant eindämmen kann, so dass insoweit ein milderes Mittel vorliegt.“ |
Wenn sich der Schaden ganz überwiegend dort verwirklicht, wo Zäune und Schutzhunde fehlen, lässt sich die Notwendigkeit eines Abschusses nur schwer begründen. Dementsprechend stellt die Kammer die Wirksamkeit beider Mittel einander gegenüber:
| „Ein Töten des Wolfs dagegen reduziert zwar zukünftige Schäden auf Null, jedoch nur die Schäden durch diesen konkreten Wolf. Herdenschutzmaßnahmen dagegen bieten Schutz vor Wölfen generell, so dass der Schutz der Nutztiere mithilfe von Herdenschutzmaßnahmen nicht weniger effektiv ist als die Jagdgenehmigung für einen einzelnen Wolf.“ |
Der Herdenschutz erweist sich damit nicht nur als gleich wirksam, sondern als weiter reichend, weil er nicht allein die von einem einzelnen Tier ausgehende Gefahr, sondern die Gefährdung durch Wölfe insgesamt erfasst. Für den Abschuss verbleibt neben einem solchen Mittel kein Raum.
2. Kein verhaltensbedingter Sonderfall
Die Behörde hatte geltend gemacht, gerade dieser Wolf sei ein Sonderfall, weil er Herdenschutz überwinde. Diesem Einwand ist die Kammer nicht gefolgt:
| „Da der Wolf GW1896m in einem Zeitraum von fünf Jahren lediglich sieben Herdenschutzmaßnahmen überwinden musste, ist auch nicht anzunehmen, dass er es inzwischen gelernt hat, solche zu überwinden.“ |
Das Argument des verhaltensauffälligen oder „gelernten“ Wolfs entbindet mithin nicht von einer belastbaren Tatsachenfeststellung. Sieben überwundene Schutzmaßnahmen binnen fünf Jahren genügen der Kammer hierfür nicht.
3. Die unionsrechtliche Dimension der FFH-Richtlinie
Die Genehmigung findet ihre Grundlage in § 22d BJagdG, der die Bejagung des Wolfs zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher Schäden ermöglicht. Diese Vorschrift ist indes unionsrechtskonform auszulegen. Der Wolf bleibt eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art. Nach Art. 16 der Richtlinie setzt eine Ausnahme voraus, dass keine anderweitige zufriedenstellende Lösung besteht. Hierin liegt die Parallele zur Erforderlichkeitsprüfung. Steht mit dem Herdenschutz ein milderes und gleich wirksames Mittel zur Verfügung, so ist eine anderweitige zufriedenstellende Lösung gegeben, und die Entnahme erweist sich nicht nur als unverhältnismäßig, sondern zugleich als unionsrechtlich angreifbar.
Bei der Einordnung ist Zurückhaltung geboten. Auf die FFH-Richtlinie stützt sich die bislang veröffentlichte Kurzbegründung des Gerichts nicht ausdrücklich. Der unionsrechtliche Einwand stammt vom Naturschutzverband. Die Kammer hat den Antrag auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit beschieden und die unionsrechtliche Streitfrage nicht abschließend entschieden. Der Volltext des Beschlusses mit den vollständigen Gründen liegt bislang nicht vor. Die wörtlich wiedergegebenen Passagen entstammen daher der amtlichen Pressemitteilung der Justiz Nordrhein-Westfalen. Es ist allerdings in Ansehung der bisherigen Rechtsprechungslinie des EuGH nicht zu erwarten, dass die Instanzgerichte die europa- und völkerrechtlichen Maßstäbe weniger streng prüfen und anwenden werden.
4. Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Kassel
Dass es sich nicht um eine vereinzelte Entscheidung handelt, belegt der Blick nach Hessen. Das Regierungspräsidium Kassel hatte am 30. Juni 2026 die Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027“ erlassen, auf deren Grundlage im Lahn-Dill-Kreis Jungwölfe entnommen werden sollten. Auf den Antrag eines anerkannten Naturschutzverbandes hat das Verwaltungsgericht Kassel am 3. Juli 2026 im Wege eines Hängebeschlusses (Az. 2 K 1440/26.KS) angeordnet, dass die Entnahme zweier juveniler Wölfe vorerst zu unterbleiben hat. Das Regierungspräsidium hat die Allgemeinverfügung daraufhin bis auf Weiteres außer Vollzug gesetzt. Mittlerweile sind dort mehrere Verfahren verschiedener Verbände anhängig.
Die dogmatische Einordnung dieses Hängebeschlusses gebietet Vorsicht. Er ist eine bloße Zwischenentscheidung im Eilverfahren und trifft noch keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Anders als in Nordrhein-Westfalen steht in Hessen im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags nicht einmal die eigentliche Eilentscheidung fest. Beide Verfahren befinden sich in einem frühen Stadium.
Folgerungen für die Praxis
Erstens: Ohne einen lückenlos dokumentierten Herdenschutz ist eine Entnahme derzeit kaum tragfähig. Die Arnsberger Entscheidung verdeutlicht, dass die Erforderlichkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn zumutbare Schutzmaßnahmen fehlen oder nicht belegt sind.
Zweitens: Auf den Bestand einer erteilten Genehmigung ist derzeit kein Verlass. Anerkannte Naturschutzverbände suchen regelmäßig den einstweiligen Rechtsschutz, und die Gerichte setzen den Sofortvollzug aus.
Drittens: Die weitere Entwicklung ist aufmerksam zu verfolgen. In Nordrhein-Westfalen entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster über die Beschwerde des Kreises Olpe, in Hessen steht die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel aus.
Fazit
Die ersten gerichtlichen Entscheidungen zur Entnahme des Wolfs setzen ein deutliches Zeichen. Der Gesetzgeber hat den Wolf zwar in das Jagdrecht überführt, die materiellen Anforderungen an eine Entnahme bleiben jedoch hoch. Solange sich die Rissfälle ganz überwiegend dort ereignen, wo es an Herdenschutz fehlt, werden die Gerichte den Abschuss einzelner Tiere als nicht erforderlich einstufen. Der Vorrang des Herdenschutzes erweist sich als das entscheidende Nadelöhr jeder Genehmigung. Ob sich das neue Recht in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Verfasst: Rechtsanwalt Tobias Fritz, 11.07.2026, Kontakt:
Häufige Fragen
Ist der Wolf jetzt frei bejagbar?
Nein. Der Wolf wurde zwar zum 2. April 2026 in das Bundesjagdgesetz aufgenommen, eine Entnahme bleibt aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Er ist weiterhin eine unionsrechtlich geschützte Art.
Warum haben die Gerichte die Abschussgenehmigungen gestoppt?
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hielt die Genehmigung bei summarischer Prüfung für unverhältnismäßig. Ein verbesserter Herdenschutz sei ein milderes und gleich wirksames Mittel, und in 40 von 47 Rissfällen in Nordrhein-Westfalen fehlte jeder Herdenschutz.
Darf ich einen Wolf abschießen, der meine Weidetiere reißt?
Nur unter engen Voraussetzungen und regelmäßig nur mit behördlicher Genehmigung. Nach der aktuellen Rechtsprechung scheitert eine Entnahme, solange ein zumutbarer Herdenschutz als milderes Mittel möglich ist.
Sind die Entscheidungen endgültig?
Nein. Es handelt sich um Eilentscheidungen mit offenem Ausgang. In Nordrhein-Westfalen liegt die Beschwerde beim OVG Münster, in Hessen steht die eigentliche Eilentscheidung noch aus.